1.200 €, soweit die Kosten nicht ander-
weitig abziehbar sind. Voraussetzung fu¨r
die Steuererma¨ßigung ist, dass der Stpfl.
fu¨r die Aufwendungen eine Rechnung er-
halten hat und die Zahlung auf das Konto
des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
(Vgl. FG Ko¨ln, PM vom 3. 6. 2013)
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DB0595829
FG: Ta¨tigkeit als Auslandskorrespon-
dent im Inland steuerfrei
Die Ta¨tigkeit als Auslandskorrespondent
unterliegt in Deutschland nicht der Steu-
erpflicht. Dies gilt auch, wenn im Rah-
men der journalistischen Ta¨tigkeit Reisen
in angrenzende La¨nder erfolgen.
In dem vom FG entschiedenen Fall (10 K
2438/11 E) war eine Journalistin als Aus-
landskorrespondentin in O¨ sterreich ta¨tig.
Zu ihren Aufgaben geho¨rte die Bericht-
erstattung aus O¨ sterreich und den angren-
zenden La¨ndern (u. a. Slowenien, Slowa-
kei, Ungarn und Kroatien). Die Journalis-
tin arbeitete im Bu¨ro der Redaktion in
Wien, wo sie auch eine Wohnung unter-
hielt. Gleichzeitig unternahm sie zahlrei-
che Dienstreisen in die angrenzenden
La¨nder. Die Einku¨nfte aus der Ta¨tigkeit
als Auslandskorrespondentin versteuerte
sie in O¨ sterreich. Das zusta¨ndige FA in
Deutschland unterwarf die Einku¨nfte zu-
na¨chst in vollem Umfang auch der Be-
steuerung in Deutschland. Nachdem die
Journalistin gegen diese Handhabung
Einspruch einlegte, a¨nderte das FA seine
Auffassung. Nunmehr besteuerte es die
Einku¨nfte, soweit diese auf Tage entfallen
waren, an denen Dienstreisen in La¨nder
außerhalb O¨ sterreichs erfolgt waren.
Denn an diesen Tagen habe sich die Jour-
nalistin nicht in O¨ sterreich aufgehalten,
sodass der Bundesrepublik Deutschland
das Besteuerungsrecht zustehe.
Das FG Du¨sseldorf hat die Einku¨nfte aus
der Ta¨tigkeit als Auslandskorresponden-
tin insgesamt als in Deutschland steuerfrei
behandelt und der Klage der Journalistin
in vollem Umfang stattgegeben. Geha¨lter
und Lo¨hne sind ausschließlich in dem
Staat zu besteuern, in dem die Arbeit aus-
geu¨bt werde. Die Texte und weiteren
journalistischen Leistungen seien aus-
schließlich in O¨ sterreich erbracht worden.
Auch wenn Dienstreisen in andere La¨n-
der durchgefu¨hrt worden waren, fu¨hre
dies nicht dazu, dass Deutschland das Be-
steuerungsrecht zustehe. Die Ta¨tigkeit als
Journalist sei durch eine umfangreiche
Reise- und Rechercheta¨tigkeit gepra¨gt.
Ka¨me es auf Dauer und Umfang der Aus-
landsreisen an, mu¨ssten allein fu¨r die Fra-
ge, wo die Einku¨nfte zu versteuern seien,
taggenaue Aufzeichnungen gefu¨hrt wer-
den. Das zwischen Deutschland und
O¨ sterreich abgeschlossene DBA wolle die
Zuordnung des Besteuerungsrechts aber
mo¨glichst einfach durch Abstellen auf
einen einheitlichen Ta¨tigkeitsort regeln.
(Vgl. FG Du¨sseldorf, PM vom 3. 5. 2013)
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DB0591062
BFH: Verwendung einer Zugmaschine
fu¨r Biogasanlage nicht steuerbefreit
Eine Zugmaschine, die in einem aus-
schließlich der Energieerzeugung in einer
Biogasanlage dienenden Betrieb einge-
setzt wird, ist nicht von der KraftSt be-
freit. Dies hat der BFH mit Urteil vom
6. 3. 2013 (II R 55/11, DB0593513) ent-
schieden.
Der Kla¨ger erzeugte in seiner Biogas-
anlage Strom, der entgeltlich in das o¨ffent-
liche Stromnetz eingespeist wurde. Die
dazu erforderliche Biomasse baute er un-
ter Einsatz der Zugmaschine auf einer
Fla¨che von 64 ha an und verwertete seine
gesamte Ernte zur Stromerzeugung.
Nach § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftSt ist das
Halten von Zugmaschinen von der
KraftSt befreit, solange diese Fahrzeuge
ausschließlich „in land- oder forstwirt-
schaftlichen Betrieben“ verwendet wer-
den. Fu¨r die Zugmaschine des Kla¨gers
hat der BFH eine solche Verwendung
verneint. Bei der Biogasanlage eines
Land- oder Forstwirts, der nahezu seine
gesamte Ernte zur Energieerzeugung ein-
setzt und die erzeugte Energie entgeltlich
an Dritte abgibt, handelt es sich vielmehr
um einen einheitlichen Gewerbetrieb.
Eine Trennung dieses einheitlichen Be-
triebs in die Verarbeitungsstufen der land-
wirtschaftlichen Urproduktion einerseits
und der gewerblichen Stromproduktion
andererseits ist nicht mo¨glich. (Vgl. BFH,
PM vom 22. 5. 2013)
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DB0593524
Betriebswirtschaft
IASB: A¨ nderungen an IAS 36
vero¨ffentlicht
Das IASB hat am 29. 5. 2013 A¨ nderun-
gen an IAS 36 „Wertminderung von Ver-
mo¨genswerten“ vero¨ffentlicht. Diese A¨ n-
derungen betreffen die Angabe von Infor-
mationen hinsichtlich der Bemessung des
erzielbaren Betrags von wertgeminderten
Vermo¨genswerten, sofern dieser Betrag
auf dem beizulegenden Zeitwert abzu¨g-
lich Vera¨ußerungskosten basiert. Die
Neuerungen sind retrospektiv anzuwen-
den fu¨r Gescha¨ftsjahre, die ab dem 1. 1.
2014 beginnen. Eine vorzeitige Anwen-
dung ist, unter der Voraussetzung einer
erfolgten U¨ bernahme in EU-Recht, dabei
fu¨r Perioden erlaubt, in denen das Unter-
nehmen IFRS 13 anwendet. Der neue
Standard kann bis zu seiner U¨ bernahme
in EU-Recht nur u¨ber das IASB bezogen
werden (
. (Vgl. DRSC,
Newsletter vom 29. 5. 2013)
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DB0595863
EFRAG/DRSC: Feldtest zum
ED/2013/6 „Leases“
Das DRSC hat gemeinsam mit der
EFRAG und den Standardsetzern aus
Frankreich, Großbritannien und Italien
einen Fragebogen zum Standardentwurf
ED/2013/6 „Leases“ entworfen. Der
Fragebogen bezieht sich auf die praktische
Anwendung der vorgeschlagenen Rege-
lungen und dient dabei insbesondere der
Analyse, ob aufgrund dieser Regelungen
praktische Anwendungsschwierigkeiten
zu erwarten sind und ob ggf. auf andere
Kritikpunkte hinzuweisen ist.
Das DRSC bittet Unternehmen aus
Deutschland, sich an diesem Feldtest zu
beteiligen. Unternehmen ko¨nnen Ihre
Teilnahme dem DRSC gegenu¨ber – per
E-Mail an
– aber
auch gegenu¨ber der EFRAG mitteilen.
Eine Ausfertigung des Fragebogens wird
in diesem Fall an die Teilnehmer u¨ber-
mittelt. Die Beantwortung des Frage-
bogens wird bis zum 31. 7. 2013 erbeten.
Die Antworten bzw. Ru¨ckmeldungen
werden vertraulich behandelt. Sa¨mtliche
Informationen werden anonymisiert und
es wird lediglich eine Liste der Teilneh-
mer vero¨ffentlicht. Auf expliziten Wunsch
eines Teilnehmers kann jedoch auch dies-
bezu¨glich Anonymita¨t zugesichert werden.
Die Ergebnisse werden von der EFRAG
und den beteiligten nationalen Standard-
setzern auch dem IASB sowie der EU-
Kommission zur Verfu¨gung gestellt. (Vgl.
DRSC, Newsletter vom 22. 5. 2013)
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DB0595864
IFRS IC: Neue Mitglieder benannt
Die Treuha¨nder der IFRS Stiftung haben
mit Wirkung zum 1. 7. 2013 neue Mit-
glieder des IFRS IC ernannt. Zuna¨chst
wurden fu¨r jeweils 3 Jahre bis zum 30. 6.
2016 die folgenden Personen als neue
Mitglieder benannt:
–
Tony de Bell
, PwC, UK, Mitglied des
Global Accounting Consulting Ser-
vices Leadership Teams.
–
Reinhard Dotzlaw
, KPMG, Kanada,
Mitglied des Global IFRS Panel.
–
Dr. Martin Schloemer
, Bayer AG,
Deutschland, Leiter Accounting Prin-
ciples and Policies.
DER BETRIEB | Nr. 23 | 7. 6. 2013
Nachrichten
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