DER BETRIEB 23 - page 84

Kosten eines ausla¨ndischen RA als außergewo¨hnliche
Belastung
u
DB0594094
Die Kosten eines in einem Scheidungs-
folgenverfahren beauftragten britischen
RA und die mit dem Verfahren in Zusam-
menhang stehenden Reisekosten sind als
außergewo¨hnliche Belastungen gem.
§ 33 Abs. 1 EStG abzugsfa¨hig, soweit sich
der Stpfl. dem Verfahren ohne jeden
eigenen Gestaltungsspielraum zu stellen
hatte, das Verfahren nicht mutwillig oder
ohne Aussicht auf Erfolg war, die Ho¨he
der vereinbarten Kosten nach landes-
typischen Gesichtspunkten angemessen
ist und keine Kostenerstattung erfolgt –
gegen den Nichtanwendungserlass des
BMF vom 20. 12. 2011, BStBl. I 2011
S. 1286 = DB 2012 S. 20 (FG Schleswig-
Holstein, Urteil vom 17. 4. 2013 – 5 K
156/12, DB0593546, vorla¨ufig nrkr.).
Sachverhalt
Der Kla¨ger war seit 1992 mit A in Groß-
britannien verheiratet, aus der Ehe waren
zwei Kinder hervorgegangen. Die Eheleu-
te wurden Anfang 2006 von einem eng-
lischen Gericht geschieden. Spa¨ter nahm
A ihn wegen Kindesunterhalt, Versor-
gungsausgleich, Unterhalt und Ver-
mo¨gensausgleich in England gerichtlich
in Anspruch. Dabei ließ sich der Kla¨ger
anwaltlich vertreten, nachdem ein von
ihm unternommener Versuch, sich gu¨t-
lich zu einigen, erfolglos geblieben war.
Er hatte mit einem englischen RA einen
Anwaltsvertrag geschlossen, der u. a. eine
Vergu¨tung mit einem Stundensatz i. H.
von 275 GBP zzgl. USt vorsah. Im
November 2010 fand ein Gerichtstermin
in England statt, das perso¨nliche Erschei-
nen des Kla¨gers war angeordnet worden.
Im Verlauf der Verhandlung reduzierte A
die geltend gemachten Anspru¨che auf
Kindesunterhalt und es wurde klargestellt,
dass der eventuelle Versorgungsausgleich
in Deutschland zu verhandeln sei. Im
Oktober 2012 schlossen der Kla¨ger und
A vor dem englischen Gericht einen Ver-
gleich, wonach der Kla¨ger sich verpflich-
tete, Kindesunterhalt in bestimmter Ho¨he
zu zahlen. Sa¨mtliche weiteren Anspru¨che
wurden ausgeschlossen, die Berechnung
der Pensionsanspru¨che fu¨r den Versor-
gungsausgleich erfolgte in Deutschland.
Die Kosten des Verfahrens wurden ge-
geneinander aufgehoben.
In seiner ESt-Erkla¨rung fu¨r 2010
machte der Kla¨ger unter Berufung auf das
BFH-Urteil vom 12. 5. 2011 (VI R
42/10, BStBl. II 2011 S. 1015 = DB 2011
S. 1612) u. a. ihm entstandene RA-Kos-
ten i. H. von 18.000 € und Reisekosten
zu Gerichtsterminen sowie zu einem In-
formationsgespra¨ch mit seinem RA nach
England i. H. von ca. 800 € als außerge-
wo¨hnliche Belastungen geltend. Das FA
lehnte die Beru¨cksichtigung dieser Kosten
unter Hinweis auf den zu dem o. g. Urteil
ergangenen sog. Nichtanwendungserlass
des BMF vom 20. 12. 2011 (a.a.O.) ab.
Mit der Klage verfolgte der Kla¨ger sein
Begehren weiter.
Entschiedene Rechtsfragen
Der 5. Senat des FG Schleswig-Holstein
folgt in der Besprechungsentscheidung
der neueren Rspr. des BFH (Urteil vom
12. 5. 2011, a.a.O.), der zufolge Zivilpro-
zesskosten mit Ru¨cksicht auf das staat-
liche Gewaltmonopol unabha¨ngig vom
Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen
Gru¨nden zwangsla¨ufig erwachsen. Unaus-
weichlich seien derartige Aufwendungen
jedoch nur, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidi-
gung hinreichende Aussicht auf Erfolg
biete, nicht mutwillig erscheine und einen
angemessenen Betrag nicht u¨berschreite.
Diese Voraussetzungen seien gegeben.
Der Kla¨ger habe sich dem Verfahren in
England insbesondere ohne jeglichen
eigenen Gestaltungsspielraum stellen
mu¨ssen. Vorliegend habe er sogar vergeb-
lich den Versuch unternommen, eine gu¨t-
liche Einigung herbeizufu¨hren. Der Pro-
zessverlauf habe auch gezeigt, dass die
Rechtsverteidigung des Kla¨gers von vorn-
herein hinreichende Aussicht auf Erfolg
gehabt habe und nicht mutwillig gewesen
sei, denn A habe große Teile der von
ihr geltend gemachten Anspru¨che nicht
durchsetzen ko¨nnen.
Die entstandenen RA-Kosten seien
auch nicht unangemessen hoch. Maßgeb-
lich seien bei im Ausland gefu¨hrten Ver-
fahren die Verha¨ltnisse, die dort gelten,
wo die Kosten entstu¨nden. In Großbri-
tannien gebe es kein amtlich geregeltes
System von RA-Gebu¨hren wie es in der
Bundesrepublik existiere. Vielmehr rich-
teten sich die Gebu¨hren nach dem ent-
standenen zeitlichen Aufwand, sodass
grds. Stundensa¨tze vereinbart wu¨rden.
Der hier vereinbarte Stundensatz i. H.
von 275 GBP sei fu¨r britische Verha¨ltnis-
se angemessen. Diese Feststellung traf das
FG auf der Grundlage von Ausku¨nften,
die es bei der Deutsch-Britischen Juris-
tenvereinigung e.V. und der British-Ger-
man Jurists’ Association in London einge-
holt hatte. Zum anderen bezog es sich auf
ein Merkblatt der Botschaft der Bundes-
republik Deutschland London, wonach
bei guten RA-Kanzleien mit einem Stun-
densatz von mindestens 300 GBP zu
rechnen sei.
Zu beru¨cksichtigen seien auch die an-
gefallenen Reisekosten. Diese teilten grds.
das Schicksal der Anwaltskosten, zumal
das perso¨nliche Erscheinen des Kla¨gers zu
den Terminen gerichtlich angeordnet
worden sei. Im Hinblick auf die besonde-
ren Umsta¨nde des Falls – Forderungen in
existenzbedrohender Ho¨he wurden in einer
vielschichtigen Familienangelegenheit vor
einem englischen Gericht geltend ge-
macht – sei daru¨ber hinaus der Anteil der
Reisekosten ansatzfa¨hig, der auf den bei
dem RA in England wahrgenommenen
Besprechungstermin entfalle.
Praxishinweise
Die FG tendieren wohl mehrheitlich
dazu, der mit Urteil vom 12. 5. 2011
(a.a.O.) gea¨nderten Rspr. des VI. Senats
des BFH zu folgen und Zivilprozess-
kosten grds. als zwangsla¨ufig anzusehen
(vgl. neben der Besprechungsentschei-
dung z. B. FG Du¨sseldorf vom 20. 2.
2013 – 15 K 2052/12 E, DB0590613 =
EFG 2013 S. 703; vom 19. 2. 2013 –
10 K 2392/12 E, DB0590612; FG Mu¨n-
chen vom 21. 8. 2012 – 10 K 800/10,
EFG 2013 S. 451; FG Sachsen vom
5. 11. 2012 – 6 K 204/12; FG Schleswig-
Holstein vom 21. 2. 2012 – 1 K 75/11,
DB0591061 = EFG 2013 S. 523; im
Ansatz wohl auch FG Hessen vom
12. 12. 2012 – 4 K 929/12; anders hin-
gegen FG Hamburg, Urteil vom 24. 9.
2012 – 1 K 195/11, DB0556730 = EFG
2013 S. 41 mit Anm.
Trossen
, EFG 2013
S. 43).
Die Frage, ob angesichts der neueren
Rspr. des VI. Senats des BFH die hin-
sichtlich der Scheidungskosten bislang
vorgenommene Differenzierung zwischen
den Kosten fu¨r den sog. Zwangsverbund
i. S. des § 623 Abs. 1 BGB (Gerichtskos-
ten und Anwaltskosten fu¨r Scheidung
M 18
Kurz kommentiert
DER BETRIEB | Nr. 23 | 7. 6. 2013
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