Es besteht jeweils die Mo¨glichkeit, fu¨r
eine weitere dreija¨hrige Amtszeit berufen
zu werden.
In 2012 war beschlossen worden, die An-
zahl der im IFRS IC vertretenen WP-
Unternehmen zu erho¨hen. Deshalb wur-
den zwei weitere Bestellungen fu¨r jeweils
drei Jahre (Rotationsverfahren) vor-
genommen:
–
Andrew Watchman
, Grant Thornton,
UK, Executive Director of Internatio-
nal Reporting, bestellt fu¨r die Zeit vom
1. 7. 2013 bis 30. 6. 2016.
–
Andrew Buchanan
, BDO, UK, Global
Head of IFRS, bestellt fu¨r die Zeit
vom 1. 7. 2016 bis 30. 6. 2019.
Feilong Li
, China Oil Services Limited,
China, Executive Vice President & CFO,
dessen erste Amtsperiode zum 30. 6.
2013 endet, wurde fu¨r weitere drei Jahre
besta¨tigt.
Margaret M. Smyth
, United Technologies
Corporation, USA, Vice President and
Controller, beendet ihre zweite Amtszeit
vorzeitig (regula¨res Ende der Amtszeit
wa¨re der 30. 6. 2014 gewesen). (Vgl.
DRSC, Newsletter vom 10. 5. 2013)
u
DB0592386
Wirtschaftsrecht
BGH: Entscheidung im Verfahren ge-
gen Daimler AG wegen verspa¨teter
Vero¨ffentlichung von Insiderinforma-
tion
Der BGH hat mit Beschluss vom 23. 4.
2013 – II ZB 7/09 in einem Kapitalanle-
ger-Musterverfahren gegen die Daimler
AG wegen angeblich verspa¨teter Ad-hoc-
Mitteilung u¨ber das vorzeitige Ausschei-
den ihres damaligen Vorstandsvorsitzen-
den
Prof. Schrempp
die Sache zu weiteren
Sachverhaltsfeststellungen an das OLG
zuru¨ckverwiesen.
Am 17. 5. 2005 ero¨rterte der damalige
Vorstandsvorsitzende von Daimler
Prof.
Schrempp
mit dem damaligen Aufsichts-
ratsvorsitzenden Kopper seine Absicht,
zum Ende des Jahres 2005 von seinem
Amt zuru¨ckzutreten. In der Folgezeit
informierte
Schrempp
weitere Mitarbeiter
u¨ber seine Pla¨ne und besprach sie mit
dem Vorsitzenden des Konzern- und Ge-
samtbetriebsrats.
Am 27. 7. 2005 beschloss der Pra¨sidia-
lausschuss von Daimler nach 17.00 Uhr,
dem Aufsichtsrat am Folgetag vorzuschla-
gen,
dem vorzeitigen Ausscheiden
Schrempps
zum Jahresende zuzustimmen.
Der Aufsichtsrat fasste am 28. 7. 2005 ge-
gen 9.50 Uhr einen entsprechenden Be-
schluss. Hiervon informierte Daimler die
Gescha¨ftsfu¨hrungen der Bo¨rsen und der
Bundesanstalt fu¨r Finanzdienstleistungs-
aufsicht (BaFin). Um 10.32 Uhr wurde
die Ad-hoc-Mitteilung in der Meldungs-
datenbank der Deutschen Gesellschaft fu¨r
Ad-hoc-Publizita¨t (DGAP) vero¨ffentlicht.
In demMusterverfahren, dem eine Vielzahl
von Klagen von Aktiona¨ren zugrunde liegt,
werden Schadensersatzanspru¨che nach
§ 37b Abs. 1 WpHG geltend gemacht.
Das OLG hatte in einem ersten Muster-
entscheid festgestellt, dass durch die Vor-
ga¨nge im Zusammenhang mit dem vor-
zeitigen Ausscheiden Schrempps eine
Insiderinformation i. S. des § 37 b Abs. 1
WpHG erst aufgrund der Entscheidung
des Aufsichtsrats am 28. 7. 2005 um ca.
9.50 Uhr entstanden sei und die Muster-
beklagte diese unverzu¨glich vero¨ffentlicht
habe. In einem ersten Rechtsbeschwerde-
verfahren hatte der BGH im Februar
2008 diesen Musterentscheid aufgehoben
und die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung an das OLG zuru¨ck-
verwiesen (Beschl. v. 25. 2. 2008 – II ZB
9/07, DB 2008 S. 977).
Das OLG hat daraufhin in einem zweiten
Musterentscheid festgestellt, dass fru¨hes-
tens am 27. 7. 2005 mit der Beschlussfas-
sung des Pra¨sidialausschusses des Auf-
sichtsrats der Musterbeklagten nach 17.00
Uhr eine vero¨ffentlichungspflichtige In-
siderinformation u¨ber die Zustimmung
des Aufsichtsrats zum einvernehmlichen
Ru¨cktritt zum Jahresende entstanden sei.
Der BGH hat das zweite Rechts-
beschwerdeverfahren ausgesetzt und dem
EuGH nach Art. 267 AEUV zur Vor-
abentscheidung Fragen zur Auslegung der
RL 2003/6/EG vom 28. 1. 2003 u¨ber In-
sider-Gescha¨fte und Marktmanipulation
(Marktmissbrauchs-RL) und der zu deren
Durchfu¨hrung erlassenen RL 2003/124/
EG vom 22. 12. 2003 (Durchfu¨hrungs-
RL) zur Vorabentscheidung vorgelegt
(Beschluss vom 22. 11. 2010 – II ZB
7/09, DB 2011 S. 45).
Der EuGH hat mit Urteil vom 28. 6.
2012 (C-19/11), DB 2012 S. 1496 ent-
schieden, dass bei einem zeitlich gestreck-
ten Vorgang, bei dem ein bestimmter
Umstand verwirklicht oder ein bestimm-
tes Ereignis herbeigefu¨hrt werden soll,
nicht nur dieser Umstand oder dieses Er-
eignis pra¨zise Informationen im Sinn von
Artikel 1 Abs. 1 der RL 2003/6/EG, Ar-
tikel 1 Abs. 1 der RL 2003/124/EG sein
ko¨nnen, sondern auch die mit der Ver-
wirklichung des Umstands oder Ereignis-
ses verknu¨pften Zwischenschritte dieses
Vorgangs.
Der BGH hat nunmehr auch den zweiten
Musterentscheid aufgehoben und die
Sache zur neuen Verhandlung und Ent-
scheidung an das OLG zuru¨ckverwiesen.
Bereits das Gespra¨ch zwischen
Schrempp
und dem damaligen Aufsichtsratsvorsit-
zenden
Kopper
am 17. 5. 2005 u¨ber seine
Absicht, zum Ende des Jahres 2005 von
seinem Amt im Einvernehmen mit dem
Aufsichtsrat zuru¨ckzutreten, sowie alle
weiteren Zwischenschritte kommen als
vero¨ffentlichungspflichtige Informationen
u¨ber einen bereits eingetretenen Umstand
in Betracht. Insoweit bedarf es weiterer
tatrichterlicher Feststellungen, ob diese
Umsta¨nde konkrete Informationen im
Sinn von § 13 Abs. 1 Satz 1 WpHG
waren (Kursspezifita¨t) und ob sie geeignet
waren, im Falle ihres o¨ffentlichen Be-
kanntwerdens den Bo¨rsenkurs der Aktien
der Musterbeklagten erheblich zu beein-
flussen (Kursrelevanz). Weiter kann ab
Mitte Mai 2005 eine Insiderinformation
u¨ber einen in Zukunft eintretenden Um-
stand entstanden sein, dass der Aufsichts-
rat dem Ausscheiden von
Schrempp
zum
Jahresende zustimmen werde oder dass
Schrempp zum Jahresende ausscheiden
werde. Auch dazu bedarf es weiterer tat-
richterlicher Feststellungen, ob der Um-
stand aus damaliger Sicht in Zukunft
hinreichend wahrscheinlich eintreten wer-
de. Der BGH verlangt nach der Entschei-
dung des EuGH in Abweichung von der
Entscheidung im ersten Rechtsbeschwer-
deverfahren nicht mehr eine hohe Wahr-
scheinlichkeit. Vielmehr muss nach den
Regeln allgemeiner Erfahrung eher mit
dem Eintreten des Ereignisses oder Um-
stands als mit seinem Ausbleiben zu rech-
nen sein. In diese grundsa¨tzlich dem Tat-
richter obliegende Beurteilung sind alle
tatsa¨chlichen Umsta¨nde des jeweiligen
Falles einzubeziehen. (PM des BGH vom
4. 6. 2013)
u
DB0595908
BGH: Anpassung von Genussschein-
bedingungen nach Abschluss eines
Beherrschungs- und Gewinnabfu¨h-
rungsvertrages
Der BGH hatte mit Urteilen vom 18. 5.
2013 – II ZR 2/12 und II ZR 67/12 in
zwei Fa¨llen u¨ber die Frage zu entschei-
den, ob und ggf. wie Genussscheinbedin-
gungen anzupassen sind, wenn das emit-
tierende Unternehmen als abha¨ngige Ge-
sellschaft einen Beherrschungs- und Ge-
winnabfu¨hrungsvertrag abschließt.
In dem einen Fall hat die R. Hypothe-
kenbank AG im Jahr 2000 Genussscheine
zu einem Gesamtnennbetrag i. H. von
M 24
Nachrichten
DER BETRIEB | Nr. 23 | 7. 6. 2013