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Ärztekammer

Nordrhein

Kammerversammlung

gehören wir bei den Honoraren für niedergelassene

Ärzte mindestens auch auf diesen Platz sechs.“

Die Krankenhausversorgung befindet sich nach

den Worten des Präsidenten in einem Zustand des

Ungleichgewichts zwischen einem knallharten

ökonomischen Wettbewerb einerseits und staat-

lichem Sicherstellungsauftrag andererseits. Sinn-

voll seien daher die geplanten Korrekturen am

DRG-System wie etwa Sicherstellungszuschläge

für Krankenhäuser in ländlichen Regionen. Auch

sollen nach den Berliner Reformplänen die beson-

deren Aufgaben der Universitätskliniken und der

Maximalversorger im Fallpauschalensystem besser

vergütet werden. Darüber hinaus ist eine Prüfung

vorgesehen, ob Vorhaltekosten insbesondere für die

Notfallversorgung über das DRG-System ausrei-

chend finanziert sind.

„Zwangskompensation beenden“

Es sei auch erkannt, dass Personalkosten in

ausreichender Höhe und Gewichtung in die Kal-

kulation eingerechnet werden müssen – und dass

diese Mittel dann nicht für dringend erforderliche

Investitionen zweckentfremdet werden dürfen,

wie das heute geschehe, sagte der Präsident. Er

begrüßte, dass der sogenannte Orientierungswert

die Kostenentwicklung der Krankenhäuser besser

berücksichtigen soll, die

Preiskalkulationen bes-

ser auf die spezifischen

Gegebenheiten im Kran-

kenhaus abstellen und

ungerechtfertigte Ver-

güt ungsunterschiede

zwischen den Ländern

auch im Krankenhaus-

bereich abgebaut wer-

den sollen.

14 |

Jahresbericht 2014

Interkollegialer Austausch von Kinderärzten zur

Vermeidung von Kindeswohlgefährdungen

Die Kammerversammlung nimmt ein aktuelles Rechts-

gutachten (Prof. Dr. G. Schmidt / Dr. D. Schmidt, August 2013,

www.riskid.de)

zur Kenntnis.

Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass es sich beim inter-

kollegialen Austausch von Ärztinnen und Ärzten zum Schutz vor

und zum Erkennen von Kindesmisshandlungen um eine erforder-

liche „Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechts-

gutes“ handelt. Dazu sind Ärztinnen und Ärzte gemäß

§ 9 Absatz

2 Satz 1 der Berufsordnung (BO)

auch ohne Entbindung von der

Schweigepflicht befugt. Auf dieser Grundlage verneint das

Gutachten eine Strafbarkeit wegen „unbefugter Offenbarung im

Sinne des Strafgesetzbuches

(§ 203 Abs. 1 StGB)

“.

Das Gutachten schlägt gleichwohl eine landesgesetzliche Klar-

stellung durch explizite Übernahme der o.g. Berufsordnungsvor-

schrift

(§ 9 Absatz 2 Satz 1BO)

in das

Heilberufsgesetz NRW

vor.

Die Kammerversammlung regt beim Landesgesetzgeber an,

diesem Vorschlag zu folgen.

Darüber hinaus sieht die Kammerversammlung die Notwendig-

keit einer weiteren Aufbereitung der Thematik mit Blick auf eine

bundeseinheitliche Regelung. Die Kammerversammlung bittet

dazu um Beratung in den zuständigen Ausschüssen der Kammer.

Gerechte Vergütung in der ambulanten Versorgung

Die Kammerversammlung fordert die Politik auf, die strukturelle

Benachteiligung von Nordrhein-Westfalen bei der Vergütung in

der ambulanten Versorgung zu beenden und für eine bundesweit

gerechte Verteilung der Mittel zu sorgen.

Seit der Vergütungsreform im Jahre 2009 steht in Nordrhein-

Westfalen weniger Geld für die ambulante Versorgung der Ver-

sicherten zur Verfügung als in anderen Bundesländern, obwohl

die Versicherten bundesweit den gleichen Beitragssatz zahlen.

Mit Blick auf die „morbiditätsbedingte Gesamtvergütung“ je

Versichertem bilden Nordrhein und Westfalen-Lippe seit Jahren

das Schlusslicht im Bundesvergleich – eine Benachteiligung, die

nur vom Bundesgesetzgeber und nicht durch Verhandlungen auf

regionaler Ebene beendet werden kann.

Die Kammerversammlung appelliert deswegen an die Akteure

der Gespräche über die Bildung einer Großen Koalition, sich für

eine bundesweite Vergütungsgerechtigkeit einzusetzen und dies

in einem Koalitionsvertrag verbindlich festzuschreiben.

Ärzte verhandeln für Ärzte – Keine Zwangsvertre-

tung von Ärzten durch eine fremde Gewerkschaft

Die Kammerversammlung fordert von allen Akteuren zur Bildung

einer neuen Bundesregierung, das Grundrecht der Koalitionsfrei-

heit zu respektieren.

Wer Ärztinnen und Ärzte in den Krankenhäusern daran hindert,

selbst zu entscheiden, wer für sie die Bedingungen ihrer Arbeit

verhandelt, fügt der Attraktivität des ärztlichen Berufs weiteren

schweren Schaden zu und bewirkt eine Verschärfung der Nach-

wuchsprobleme in der ärztlichen Patientenversorgung.

Der neu gewählte Bundestag muss jeglicher Einschränkung der

gewerkschaftlichen Rechte durch gesetzgeberische Eingriffe

widerstehen, die sowohl dem Geist als auch dem Buchstaben des

Grundgesetzes widersprechen.

Entschließungen

der Kammerversammlung

Über das Honorararztwesen

in Deutschland – gerade

auch vor dem Hintergrund

des Ärztemangels –

referierte bei der Kammer-

versammlung Dr. Klaus-

Dieter Wurche, ehemaliger

Präsident der Ärzte-

kammer Bremen und

Vorsitzender der Arbeits-

gruppe Honorarärzte

der Bundesärztekammer.

Professor Dr. Reinhard Griebenow,

Vorsitzender des Fortbildungsausschusses der

Nordrheinischen Akademie für ärztliche Fort-

und Weiterbildung, berichtete vor den Kammer-

delegierten ausführlich über die aktuellen

Fortbildungsaktivitäten der Ärztinnen und

Ärzte und Änderungen der Fortbildungsordnung.