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Jahresbericht 2014

Ärztekammer

Nordrhein

Medizinische Grundsatzfragen

Ethikkomission der Ärztekammer Nordrhein

Die Kommission wurde 1984 gegründet und erfüllt seither einen wichtigen

Prüf- und Beratungsauftrag im Bereich klinischer Studien.

Klinische Forschung amMenschen

Klinische Forschung mit neuen Arzneimitteln,

Medizinprodukten, epidemiologischen Daten oder

sonstigen berufsrechtlich zu beratenden Studien

dient in erster Linie dem allgemeinen wissenschaft-

lichen Erkenntnisgewinn und dem Fortschritt in

der Medizin. Eine humane medizinische Forschung

ist dem Wohl des einzelnen Menschen verpflichtet.

Zum Schutze der Versuchsteilnehmer muss jede

Studie vor ihrem Beginn einer Ethikkommission

(EK) als einem unabhängigen, interdisziplinär be-

setzten Gremium vorgelegt werden, um feststellen

zu lassen, ob die Grundsätze ethisch zulässigen

ärztlichen Handelns eingehalten werden.

Berufsrechtliche Beratungen

Die EK berät nach

§ 15 Berufsordnung (BO)

nord-

rheinische Ärztinnen und Ärzte vor der Durchfüh-

rung biomedizinischer Forschung am Menschen

über die mit ihrem Vorhaben verbundenen berufs-

ethischen und berufsrechtlichen Fragen. Grund-

lage für die ethische Beratung sind insbesondere

die ethischen Grundsätze medizinischer Forschung

nach der Deklaration von Helsinki des Weltärzte-

bundes. Nicht beratungspflichtig sind ausschließ-

lich retrospektive epidemiologische Forschungsvor-

haben. Im Vordergrund der Beratung stehen

• die Freiwilligkeit der Entscheidung zur Versuchs-

teilnahme nach Aufklärung (informed consent),

• das Überwiegen des Nutzens gegenüber

einem potenziellen Schaden,

• die angemessene Auswahl der Studien-

teilnehmer und

• der Schutz vulnerabler Gruppen.

Datenschutzrechtliche Belange der Teilnehmer

sind ebenso zu beachten wie Interessenlagen for-

schender Ärzte. Auf Basis wissenschaftlicher Leit-

linien prüft die EK, ob der Studienplan definierten

wissenschaftlichen Kriterien genügt.

Bei Beratungen der EK nach der

Berufsordnung

können Ärztinnen und Ärzte imGegensatz zu klini-

schen Prüfungen nach dem

Arzneimittelgesetz

sowie

dem

Medizinproduktegesetz

auch bei einer ablehnen-

den Entscheidung der EK mit der Studie beginnen.

Die Zahl der Anträge auf berufsrechtliche Bera-

tung ist auch im Jahr 2013 weiter gestiegen.

Klinische Prüfungen nach dem Arzneimittelgesetz

(AMG)

Der Sponsor darf mit einer klinischen Studie

nach dem

AMG

erst beginnen, wenn die zuständige

Ethikkommission (EK) diese zustimmend bewertet

und die zuständige Bundesoberbehörde diese ge-

nehmigt hat.

Bei multizentrischen klinischen Prüfungen, die

zugleich in mehreren Mitgliedstaaten durchgeführt

werden (multinationale, multizentrische klinische

Prüfung), muss jeder betroffene Mitgliedsstaat je-

weils eine einzige Stellungnahme der EK abgeben.

Diese Vorgabe wird in Deutschland durch die Ab-

gabe einer Stellungnahme von der federführenden

EK eingehalten.

Die EU-Verordnung über klinische Prüfungen

mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der

Richtlinie 2001/20/EG

ist am 27. Mai 2014 im Amts-

blatt der Europäischen Union veröffentlicht worden

und am 16. Juni in Kraft getreten. Die Anwendung

der EU-Verordnung setzt allerdings das Funktio-

nieren des EU-Portals voraus, das durch ein ab-

schließendes Audit geprüft und bestätigt werden

muss. Dieses befindet sich derzeit im Aufbau. Die

Verordnung wird jedoch selbst bei einem funktions-

fähigen EU-Portal frühestens ab dem 28. Mai 2016

mit einer Übergangsregelung von zwei oder drei

Jahren angewendet werden.

Das Verfahren bei multinationalen, multizentri-

schen klinischen Prüfungen wird grundlegend neu

gestaltet mit der Konsequenz, dass die bisher vom

AMG

vorgegebenen und bewährten Verfahrens-

weisen für die Bewertung klinischer Prüfungen

in Deutschland sich wesentlich verändern werden.

Die EKen werden aber weiterhin eine eigenständi-

ge Bewertung an die Genehmigungsbehörde abge-

ben, die den Verwaltungsakt für den Mitgliedstaat

Deutschland abgibt. Dieser Verwaltungsakt bein-

haltet die Entscheidung der Bundesoberbehörde

(Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-