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Ärztekammer

Nordrhein

Jahresbericht 2014

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Medizinische Grundsatzfragen

dukte oder Paul Ehrlich-Institut) und der sachlich

zuständigen EK, ob die Durchführung der klini-

schen Prüfung in Deutschland zugestimmt oder

abgelehnt wird.

Das in der EU-Verordnung geregelte Verfahren

soll auch bei monozentrischen klinischen Prüfun-

gen, die ausschließlich in Deutschland durchge-

führt werden, angewendet werden.

Es werden nunmehr die Gespräche zur Um-

setzung der EU-Verordnung sowie zur Errich-

tung eines funktionierenden Systems in Deutsch-

land zwischen den einzelnen Akteuren (Ethik-

kommission(en), Bundesoberbehörden, Genehmi-

gungsbehörde) geführt, an denen auch zwei Ver-

treter der EK der Ärztekammer Nordrhein in ihrer

Funktion als Vorstandsmitglied des Arbeitskreises

Medizinischer Ethikkommissionen in der Bundes-

republik Deutschland e. V. vertreten sind.

Im Oktober 2012 trat das

Zweite Gesetz zur Än-

derung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschrif-

ten (2. AMGuaÄndG)

in Kraft, das wesentliche

Änderungen des

AMG

sowie der

Verordnung über

die Anwendung der Guten klinischen Praxis bei der

Durchführung von klinischen Prüfungen mit Arz-

neimitteln zur Anwendung am Menschen (GCP-Ver-

ordnung)

zur Folge hatte. Probleme bereitete die

Umsetzung der Regelungen, da eine Übergangs-

bestimmung seitens des Gesetzgebers nicht vorge-

sehen wurde. Nach den neuen Regelungen wurde

das Verfahren der EK bei der Bewertung von Prü-

fern sowie der Prüfung der Geeignetheit der Prüf-

stellen grundlegend geändert. Es werden von der

EK nunmehr nur noch ein Prüfer und dessen Stell-

vertreter pro Prüfstelle bewertet. Die Aufgaben des

Prüfers sowie des Stellvertreters in einer Prüfstelle

haben sich wesentlich verändert, deren Verantwor-

tung sowie Haftung erhöht. Die einzureichende

Prüfstellenbeschreibung hat sich dadurch ebenso

geändert: so sind insbesondere die Zusammen-

setzung der Mitglieder der Prüfgruppe und die

Mindestvoraussetzungen der Qualifikation der

ärztlichen Mitglieder der EK darzulegen.

Klinische Prüfungen nach demMedizinproduktegesetz

(MPG)

Der Sponsor darf mit einer klinischen Studie

nach dem

MPG

erst beginnen, wenn die zuständige

EK diese zustimmend bewertet und die zuständige

Bundesoberbehörde diese genehmigt hat.

Im September 2012 hat die Europäische Kom-

mission Entwürfe für die Überarbeitung der

Richt-

linien über aktive Implantate

(0/385/EWG), Medi-

zinprodukte (93/42/EWG) und

In-Vitro-Diagnostika

(98/79/EG)

vorgelegt. Mit diesen Entwürfen sollte

der EU-Rechtsrahmen für Medizinprodukte tief-

greifend verändert werden. Statt der drei Richt-

linien soll es nach dem Entwurf künftig zwei EU-

Verordnungen geben: eine über Medizinprodukte

sowie aktive Implantate und eine zweite über In-

Vitro-Diagnostika.

Die Verhandlungen über den neuen Rechtsrah-

men für Medizinprodukte zwischen dem Europä-

ischen Rat und dem Europäische Parlament laufen

seit Oktober 2012. Das Europäische Parlament hat

in erster Lesung im Oktober 2013 über 600 Ände-

rungsanträge beschlossen. Zur Zeit ist noch nicht

absehbar, wann die Verhandlungen zwischen dem

Europäischen Rat und dem Europäischen Parla-

ment abgeschlossen werden und welchen Inhalt die

beiden neuen Verordnungen dann haben werden.

Statistik und Zahlen

Im Jahr 2013 hat die Ethikkommission in 51 Sit-

zungen sowie im schriftlichen Umlaufverfahren

insgesamt 1.072 Anträge – davon 492 Neuanträge

und 580 bewertungspflichtige nachträgliche Ände-

rungen – begutachtet und bewertet.

Im ersten Halbjahr des Jahres 2014 hat die Ethik-

kommission bereits 271 Neuanträge im Sitzungsver-

fahren und 300 bewertungspflichtige nachträgliche

Änderungen im Umlaufverfahren bewertet.

Gründe für das Zurücksenden

von Berichten

• Fehlende Stellungnahme des

Sponsors, dass die Sicherheit

der Studienteilnehmer oder

die Durchführung der Studie

beeinträchtigt sein könnte.

• SUE bzw. SUSAR hatte nach

Aussage des Sponsors oder

Leiters der klinischen Prüfung

keine Relevanz für die von der

EK beratene Studie.

• SUSAR war nicht in der von

der EK beratenen Studie

aufgetreten, und es fehlte eine

Diskussion der Relevanz für

die Studie (bis 25.10.2012).

• Die Ethikkommission war als

beteiligte EK nicht zuständig.

• Die Definition eines SUSARs

wurde nicht beachtet.

Doppelmeldung / ungenügen-

de Angaben / unzureichende

Lesbarkeit

Tabelle 1: Gliederung der Neuanträge 2013

AMG

MPG

§ 15 BO*

Monozentrisch

39

4

Multizentrisch

234

18

a. davon als federführende

Kommission

17

5

b. davon als mitberatende

Kommission

217

13

Gesamt

273

22

197

Tabelle 2: Bewertungspflichtige Nachträgliche Änderungen 2013

AMG

MPG

§ 15 BO*

Monozentrisch

47

12

Multizentrisch

432

17

6

a. davon als federführende

Kommission

154

16

b. davon als mitberatende

Kommission

278

9

Gesamt

479 37

64

SUE:

Schwerwiegendes

unerwünschtes Ereignis

SUSAR:

Verdachtsfall einer

unerwarteten schwer-

wiegenden Nebenwirkung

* Darin enthalten sind nichtinterventionelle Studien nach § 15 BO

sowie Studien nach § 15 BO i.V.m. § 23b MPG u. i.V.m. RöV/StrlSchV.

**Eine Unterscheidung zwischen federführender und mitberatender

Ethikkommission gibt es im berufsrechtlichen Verfahren nicht.

64**

197