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Weiterbildungsordnung Ärztekammer Nordrhein

§ 19c

Mitwirkungspflichten

(1) Die antragstellende Person ist verpflichtet, alle für die

Ermittlung der Gleichwertigkeit notwendigen Unterlagen vor-

zulegen sowie alle dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Kommt die antragstellende Person dieser Mitwirkungs-

pflicht nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sach-

verhalts erheblich erschwert, kann die Ärztekammer ohne

weitere Ermittlungen entscheiden. Dies gilt entsprechend,

wenn die antragstellende Person in anderer Weise die Aufklä-

rung des Sachverhalts wesentlich erschwert.

(3) Der Antrag kann wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt

werden, nachdem die antragstellende Person auf die Folge

schriftlich hingewiesen worden ist und der Mitwirkungs-

pflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachge-

kommen ist.

§ 20

Allgemeine Übergangsbestimmungen

(1) Soweit in Abschnitt B und C keine speziellen Regelungen

getroffen sind, gelten die allgemeinen Übergangsbestimmun-

gen.

(2) Die nach der bisher gültigen Weiterbildungsordnung er-

worbenen Weiterbildungsbezeichnungen, die nicht mehr Ge-

genstand dieser Weiterbildungsordnung sind, dürfen weiter-

geführt werden.

(3) Die nach der bisher gültigen Weiterbildungsordnung er-

worbenen Qualifikationsnachweise behalten ihre Gültigkeit.

(4) Kammerangehörige, die sich bei Inkrafttreten dieser Wei-

terbildungsordnung in einer Facharztweiterbildung befinden,

können diese innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach den

Bestimmungen der bisher gültigen Weiterbildungsordnung

abschließen und die Zulassung zur Prüfung beantragen.

(5) Kammerangehörige, die sich bei Inkrafttreten dieser

Weiterbildungsordnung nach Facharztanerkennung in einer

Weiterbildung zum Schwerpunkt befinden, können diese in-

nerhalb einer Frist von drei Jahren nach den Bestimmungen

der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen und

die Zulassung zur Prüfung beantragen.

(6) Kammerangehörige, die sich bei Inkrafttreten dieser Wei-

terbildungsordnung in der Weiterbildung in einem Bereich

befinden, können diese innerhalb einer Frist von drei Jahren

nach den Bestimmungen der bisher gültigen Weiterbildungs-

ordnung abschließen und die Zulassung zur Prüfung beantra-

gen.

(7) Kammerangehörige, die bei Einführung einer neuen Be-

zeichnung in diese Weiterbildungsordnung in dem jeweiligen

Gebiet, Schwerpunkt oder der jeweiligen Zusatz-Weiterbil-

dung innerhalb der letzten 8 Jahre vor der Einführung min-

destens die gleiche Zeit regelmäßig an Weiterbildungsstätten

oder vergleichbaren Einrichtungen tätig waren, welche der

jeweiligen Mindestdauer der Weiterbildung entspricht, kön-

nen die Zulassung zur Prüfung beantragen. Die Ärztekammer

beruft bei der Einführung neuer Arztbezeichnungen in die

Weiterbildungsordnung zuerst je einen Prüfungsausschuss

und einen Widerspruchsausschuss. Danach finden auf das

Verfahren der Anerkennung die §§ 12 - 16 entsprechende

Anwendung. Abweichendes ist in den Abschnitt B und C der

Weiterbildungsordnung für einzelne Gebiete, Facharzt- und

Schwerpunktkompetenzen oder Zusatz-Weiterbildungen be-

stimmt.

Der Antragsteller hat den Nachweis einer regelmäßigen Tä-

tigkeit für die in Satz 1 angegebene Mindestdauer in dem je-

weiligen Gebiet, Schwerpunkt oder Zusatz-Weiterbildung zu

erbringen. Aus dem Nachweis muss hervorgehen, dass der An-

tragsteller in dieser Zeit überwiegend im betreffenden Gebiet,

Schwerpunkt oder der entsprechenden Zusatz-Weiterbildung

tätig gewesen ist und dabei umfassende Kenntnisse, Erfahrun-

gen und Fertigkeiten erworben hat.

Anträge sind innerhalb einer Frist von sieben Jahren zu stel-

len.

(8) Weiterbildungszeiten können in neu eingeführten Gebie-

ten, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen sowie Zusatz-

weiterbildungen in den ersten 24 Monaten nach Einführung

auch dann angerechnet werden, wenn die Weiterbilder nicht

gemäß §§ 5 bis 8 befugt waren, die Weiterbildung aber dieser

Weiterbildungsordnung entspricht.

(9) In den Fällen der Absätze 4 bis 8 finden auf das Anerken-

nungsverfahren die §§ 12 bis 16 Anwendung.

Allgemeine Inhalte der Weiterbildung für die

Abschnitte B und C

Die Weiterbildung beinhaltet unter Berücksichtigung gebiets-

spezifischer Ausprägungen auch den Erwerb von Kenntnissen,

Erfahrungen und Fertigkeiten in

- ethischen, wissenschaftlichen und rechtlichen Grundlagen

ärztlichen Handelns

- der ärztlichen Begutachtung

- den Maßnahmen der Qualitätssicherung und des Qualitäts-

managements einschließlich des Fehler- und Risikomanage-

ments

- der ärztlichen Gesprächsführung einschließlich der Beratung

von Angehörigen

- psychosomatischen Grundlagen

- der interdisziplinären Zusammenarbeit

- der Ätiologie, Pathophysiologie und Pathogenese von Krank-

heiten

- der Aufklärung und der Befunddokumentation

- labortechnisch gestützten Nachweisverfahren mit visueller

oder apparativer Auswertung (Basislabor)

- medizinischen Notfallsituationen

- den Grundlagen der Pharmakotherapie einschließlich der

Wechselwirkungen der Arzneimittel und des Arzneimittel-

missbrauchs

- der Durchführung von Impfungen

- der allgemeinen Schmerztherapie

- der interdisziplinären Indikationsstellung zur weiterführen-

den Diagnostik einschließlich der Differentialindikation und

Interpretation radiologischer Befunde im Zusammenhang

mit gebietsbezogenen Fragestellungen