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Weiterbildungsordnung Ärztekammer Nordrhein
§ 19c
Mitwirkungspflichten
(1) Die antragstellende Person ist verpflichtet, alle für die
Ermittlung der Gleichwertigkeit notwendigen Unterlagen vor-
zulegen sowie alle dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Kommt die antragstellende Person dieser Mitwirkungs-
pflicht nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sach-
verhalts erheblich erschwert, kann die Ärztekammer ohne
weitere Ermittlungen entscheiden. Dies gilt entsprechend,
wenn die antragstellende Person in anderer Weise die Aufklä-
rung des Sachverhalts wesentlich erschwert.
(3) Der Antrag kann wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt
werden, nachdem die antragstellende Person auf die Folge
schriftlich hingewiesen worden ist und der Mitwirkungs-
pflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachge-
kommen ist.
§ 20
Allgemeine Übergangsbestimmungen
(1) Soweit in Abschnitt B und C keine speziellen Regelungen
getroffen sind, gelten die allgemeinen Übergangsbestimmun-
gen.
(2) Die nach der bisher gültigen Weiterbildungsordnung er-
worbenen Weiterbildungsbezeichnungen, die nicht mehr Ge-
genstand dieser Weiterbildungsordnung sind, dürfen weiter-
geführt werden.
(3) Die nach der bisher gültigen Weiterbildungsordnung er-
worbenen Qualifikationsnachweise behalten ihre Gültigkeit.
(4) Kammerangehörige, die sich bei Inkrafttreten dieser Wei-
terbildungsordnung in einer Facharztweiterbildung befinden,
können diese innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach den
Bestimmungen der bisher gültigen Weiterbildungsordnung
abschließen und die Zulassung zur Prüfung beantragen.
(5) Kammerangehörige, die sich bei Inkrafttreten dieser
Weiterbildungsordnung nach Facharztanerkennung in einer
Weiterbildung zum Schwerpunkt befinden, können diese in-
nerhalb einer Frist von drei Jahren nach den Bestimmungen
der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen und
die Zulassung zur Prüfung beantragen.
(6) Kammerangehörige, die sich bei Inkrafttreten dieser Wei-
terbildungsordnung in der Weiterbildung in einem Bereich
befinden, können diese innerhalb einer Frist von drei Jahren
nach den Bestimmungen der bisher gültigen Weiterbildungs-
ordnung abschließen und die Zulassung zur Prüfung beantra-
gen.
(7) Kammerangehörige, die bei Einführung einer neuen Be-
zeichnung in diese Weiterbildungsordnung in dem jeweiligen
Gebiet, Schwerpunkt oder der jeweiligen Zusatz-Weiterbil-
dung innerhalb der letzten 8 Jahre vor der Einführung min-
destens die gleiche Zeit regelmäßig an Weiterbildungsstätten
oder vergleichbaren Einrichtungen tätig waren, welche der
jeweiligen Mindestdauer der Weiterbildung entspricht, kön-
nen die Zulassung zur Prüfung beantragen. Die Ärztekammer
beruft bei der Einführung neuer Arztbezeichnungen in die
Weiterbildungsordnung zuerst je einen Prüfungsausschuss
und einen Widerspruchsausschuss. Danach finden auf das
Verfahren der Anerkennung die §§ 12 - 16 entsprechende
Anwendung. Abweichendes ist in den Abschnitt B und C der
Weiterbildungsordnung für einzelne Gebiete, Facharzt- und
Schwerpunktkompetenzen oder Zusatz-Weiterbildungen be-
stimmt.
Der Antragsteller hat den Nachweis einer regelmäßigen Tä-
tigkeit für die in Satz 1 angegebene Mindestdauer in dem je-
weiligen Gebiet, Schwerpunkt oder Zusatz-Weiterbildung zu
erbringen. Aus dem Nachweis muss hervorgehen, dass der An-
tragsteller in dieser Zeit überwiegend im betreffenden Gebiet,
Schwerpunkt oder der entsprechenden Zusatz-Weiterbildung
tätig gewesen ist und dabei umfassende Kenntnisse, Erfahrun-
gen und Fertigkeiten erworben hat.
Anträge sind innerhalb einer Frist von sieben Jahren zu stel-
len.
(8) Weiterbildungszeiten können in neu eingeführten Gebie-
ten, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen sowie Zusatz-
weiterbildungen in den ersten 24 Monaten nach Einführung
auch dann angerechnet werden, wenn die Weiterbilder nicht
gemäß §§ 5 bis 8 befugt waren, die Weiterbildung aber dieser
Weiterbildungsordnung entspricht.
(9) In den Fällen der Absätze 4 bis 8 finden auf das Anerken-
nungsverfahren die §§ 12 bis 16 Anwendung.
Allgemeine Inhalte der Weiterbildung für die
Abschnitte B und C
Die Weiterbildung beinhaltet unter Berücksichtigung gebiets-
spezifischer Ausprägungen auch den Erwerb von Kenntnissen,
Erfahrungen und Fertigkeiten in
- ethischen, wissenschaftlichen und rechtlichen Grundlagen
ärztlichen Handelns
- der ärztlichen Begutachtung
- den Maßnahmen der Qualitätssicherung und des Qualitäts-
managements einschließlich des Fehler- und Risikomanage-
ments
- der ärztlichen Gesprächsführung einschließlich der Beratung
von Angehörigen
- psychosomatischen Grundlagen
- der interdisziplinären Zusammenarbeit
- der Ätiologie, Pathophysiologie und Pathogenese von Krank-
heiten
- der Aufklärung und der Befunddokumentation
- labortechnisch gestützten Nachweisverfahren mit visueller
oder apparativer Auswertung (Basislabor)
- medizinischen Notfallsituationen
- den Grundlagen der Pharmakotherapie einschließlich der
Wechselwirkungen der Arzneimittel und des Arzneimittel-
missbrauchs
- der Durchführung von Impfungen
- der allgemeinen Schmerztherapie
- der interdisziplinären Indikationsstellung zur weiterführen-
den Diagnostik einschließlich der Differentialindikation und
Interpretation radiologischer Befunde im Zusammenhang
mit gebietsbezogenen Fragestellungen