

schmerzen, starke Bewegungseinschränkung li. Hüfte, mas-
siver Belastungsschmerz li. Bein, neurologisch o. B. Röntgen
Hüftübersicht: Schenkelhalsfraktur links.“
Abschluss der Behandlung
Bei einem erneuten Krankenhausaufenthalt, bei dem der
Patientin am 7. Juli eine Endoprothese eingesetzt wurde, gab
sie an, dass es am 20. Juni mit einem plötzlichen Schmerz-
ereignis zur Gehunfähigkeit gekommen sei. Histologisch
ergab sich kein Anhalt für eine pathologische Fraktur; es lag
eine Pseudarthrose vor.
Gutachtliche Beurteilung
Die Gutachterkommission hat die Behandlung durch die
Krankenhausärzte, die von der Patientin allein beschuldigt
worden waren, als behandlungsfehlerhaft angesehen.
Zwar hat die Patientin die diagnostische Abklärung des
Krankheitsbildes dadurch erschwert, dass sie keinen der in-
volvierten Ärzte von sich aus über den später behaupteten
Unfall unterrichtet hat. Jedoch hat auch keiner der Ärzte die
Vorgeschichte detailliert erhoben, auch nicht bei der Auf-
nahme in das Krankenhaus. Insofern lag bereits eine unzu-
reichende Anamnese vor, die einen Behandlungsfehler dar-
stellt.
Es ist weiterhin beanstandet worden, dass trotz der unauf-
fälligen Neurologie und der starken Schmerzen bei Belas-
tung des linken Beines an der Diagnose einer Ischialgie
festgehalten und entsprechend behandelt wurde, wohl auch
gestützt auf den MRT-Befund, obwohl das klinische Bild
mit einer Gehunfähigkeit dazu nicht „passte“.
Eine eingestauchte Fraktur oder eine Fissur hatte sich am
20. Juni zu einer instabilen Fraktur entwickelt, die zur Not-
wendigkeit der Benutzung eines Rollstuhles führte. Kaum
glaubhaft ist, dass dennoch das linke Hüftgelenk frei beweg-
lich gewesen sein soll. Der unmittelbar nach der Kranken-
hausbehandlung in der chirurgisch-orthopädischen Praxis
erhobene Befund mit „Bewegungsschmerzen, starke Bewe-
gungseinschränkung li. Hüfte, massiver Belastungsschmerz
li. Bein“ gibt den tatsächlichen Befund eher wieder.
Die Verkürzung und Fehlstellung des linken Beines und
Schmerzen bei der Untersuchung des Hüftgelenkes hätten
bei sorgfältiger Untersuchung auch schon im Krankenhaus
auffallen und Anlass für eine weitergehende diagnostische
Abklärung sein müssen. Insofern liegt ein Diagnostikfehler
vor, der ebenfalls als Behandlungsfehler anzusehen ist.
Die Einwände der belasteten Klinikärzte, die Patientin habe
während der Krankenhausbehandlung nicht auf den angeb-
lichen Unfall hingewiesen und durch das Verlassen des
Krankenhauses gegen ärztlichen Rat eine weitere differen-
zialdiagnostische Abklärung der bestehenden Symptomatik
verhindert, hat die Gutachterkommission nicht gelten las-
sen.
Sie hat ausgeführt, dass eine sorgfältige Anamneseerhebung
nicht lediglich in der Wiedergabe der von der Patientin von
sich aus mitgeteilten Vorgeschichte der Erkrankung beste-
he, sondern in einer systematischen Befragung durch den
Arzt, die sich insbesondere auch auf den Beginn der Erkran-
kung (akut oder chronisch) erstrecke. Die Dokumentation
des Krankenhauses lasse nicht erkennen, dass dies gesche-
hen sei. Des Weiteren habe sich die Patientin 9 Tage in dem
Krankenhaus aufgehalten, ohne dass es Hinweise dafür ge-
be, dass außer der gestellten Diagnose Ischialgie weitere
Krankheitsbilder in Betracht gezogen oder ihre Abklärung
begonnen worden sei.
Durch den Behandlungsfehler wurden die richtige Diagno-
se verspätet gestellt und die Behandlung verzögert; in den
bis dahin erlittenen Schmerzen und unnötigen Behandlun-
gen ist der Gesundheitsschaden zu sehen.
Christian Holland und Karl Joseph Schäfer
Diagnoseirrtum: Ischialgie
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Gutachtliche Entscheidungen