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schmerzen, starke Bewegungseinschränkung li. Hüfte, mas-

siver Belastungsschmerz li. Bein, neurologisch o. B. Röntgen

Hüftübersicht: Schenkelhalsfraktur links.“

Abschluss der Behandlung

Bei einem erneuten Krankenhausaufenthalt, bei dem der

Patientin am 7. Juli eine Endoprothese eingesetzt wurde, gab

sie an, dass es am 20. Juni mit einem plötzlichen Schmerz-

ereignis zur Gehunfähigkeit gekommen sei. Histologisch

ergab sich kein Anhalt für eine pathologische Fraktur; es lag

eine Pseudarthrose vor.

Gutachtliche Beurteilung

Die Gutachterkommission hat die Behandlung durch die

Krankenhausärzte, die von der Patientin allein beschuldigt

worden waren, als behandlungsfehlerhaft angesehen.

Zwar hat die Patientin die diagnostische Abklärung des

Krankheitsbildes dadurch erschwert, dass sie keinen der in-

volvierten Ärzte von sich aus über den später behaupteten

Unfall unterrichtet hat. Jedoch hat auch keiner der Ärzte die

Vorgeschichte detailliert erhoben, auch nicht bei der Auf-

nahme in das Krankenhaus. Insofern lag bereits eine unzu-

reichende Anamnese vor, die einen Behandlungsfehler dar-

stellt.

Es ist weiterhin beanstandet worden, dass trotz der unauf-

fälligen Neurologie und der starken Schmerzen bei Belas-

tung des linken Beines an der Diagnose einer Ischialgie

festgehalten und entsprechend behandelt wurde, wohl auch

gestützt auf den MRT-Befund, obwohl das klinische Bild

mit einer Gehunfähigkeit dazu nicht „passte“.

Eine eingestauchte Fraktur oder eine Fissur hatte sich am

20. Juni zu einer instabilen Fraktur entwickelt, die zur Not-

wendigkeit der Benutzung eines Rollstuhles führte. Kaum

glaubhaft ist, dass dennoch das linke Hüftgelenk frei beweg-

lich gewesen sein soll. Der unmittelbar nach der Kranken-

hausbehandlung in der chirurgisch-orthopädischen Praxis

erhobene Befund mit „Bewegungsschmerzen, starke Bewe-

gungseinschränkung li. Hüfte, massiver Belastungsschmerz

li. Bein“ gibt den tatsächlichen Befund eher wieder.

Die Verkürzung und Fehlstellung des linken Beines und

Schmerzen bei der Untersuchung des Hüftgelenkes hätten

bei sorgfältiger Untersuchung auch schon im Krankenhaus

auffallen und Anlass für eine weitergehende diagnostische

Abklärung sein müssen. Insofern liegt ein Diagnostikfehler

vor, der ebenfalls als Behandlungsfehler anzusehen ist.

Die Einwände der belasteten Klinikärzte, die Patientin habe

während der Krankenhausbehandlung nicht auf den angeb-

lichen Unfall hingewiesen und durch das Verlassen des

Krankenhauses gegen ärztlichen Rat eine weitere differen-

zialdiagnostische Abklärung der bestehenden Symptomatik

verhindert, hat die Gutachterkommission nicht gelten las-

sen.

Sie hat ausgeführt, dass eine sorgfältige Anamneseerhebung

nicht lediglich in der Wiedergabe der von der Patientin von

sich aus mitgeteilten Vorgeschichte der Erkrankung beste-

he, sondern in einer systematischen Befragung durch den

Arzt, die sich insbesondere auch auf den Beginn der Erkran-

kung (akut oder chronisch) erstrecke. Die Dokumentation

des Krankenhauses lasse nicht erkennen, dass dies gesche-

hen sei. Des Weiteren habe sich die Patientin 9 Tage in dem

Krankenhaus aufgehalten, ohne dass es Hinweise dafür ge-

be, dass außer der gestellten Diagnose Ischialgie weitere

Krankheitsbilder in Betracht gezogen oder ihre Abklärung

begonnen worden sei.

Durch den Behandlungsfehler wurden die richtige Diagno-

se verspätet gestellt und die Behandlung verzögert; in den

bis dahin erlittenen Schmerzen und unnötigen Behandlun-

gen ist der Gesundheitsschaden zu sehen.

Christian Holland und Karl Joseph Schäfer

Diagnoseirrtum: Ischialgie

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Gutachtliche Entscheidungen