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Haut und Schleimhäuten sowie eine ausgeprägte Hypotonie

von 80/50 mmHg und eine Sinus-Tachykardie (Frequenz

86/Min.).Die Laboruntersuchung ergab u. a. einen Hb-Wert

von 4,42 g/dl als Zeichen der Blutungsanämie. Der Quick-

Wert war auf unter 10% stark erniedrigt. Gastroskopisch

waren gegenüber der liegenden Ernährungssonde verein-

zelte hämorrhagische Erosionen nachweisbar,die am ehesten

als Druckerosionen zu deuten waren. Nach Transfusion von

3 Erythrozyten- und 3 fresh-frozen-Plasma-Konzentraten

und nach Gabe von Konakion konnte die Patientin bereits

am 8.August wieder entlassen werden.Marcumar wurde ab-

gesetzt.

Beurteilung des Sachverhalts

NachAuffassung der Gutachterkommission war die Fortfüh-

rung der Marcumartherapie durch den belasteten Arzt bis

zum 11. Juli zunächst sachgerecht, in der Folge jedoch in

mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Die vom 12. bis zum 31. Juli,

also über 20 Tage, erfolgte Verabreichung von täglich

3 Tabletten Marcumar war eindeutig zu hoch und hat zu ei-

nem Absinken des Quickwertes unter den therapeutischen

Wert geführt. In diesen Zeitraum fielen nach Angabe der

Pflegedienstleitung wohl 2 Quickwertbestimmungen, die je-

doch weder im Marcumar-Pass noch in der Sprechstun-

denkartei dokumentiert wurden. Der Arzt durfte bei der

Dosiserhöhung nicht darauf vertrauen, dass die gebotenen

Quickwertbestimmungen, die er nicht terminiert hatte, vom

Heim veranlasst werden würden. Die Anordnung einer gleich

bleibenden (hohen) Dosierung „bis zur nächsten Kontrolle“

war ohne gleichzeitige Festlegung von Kontrollterminen

fehlerhaft. Vor seinem Urlaubsantritt hat er darüber hinaus

versäumt, seinen Vertreter über die Notwendigkeit von Kon-

trollen und eine daraus eventuell folgende Dosisanpassung

des Medikaments Marcumar zu unterrichten.

Die ärztlichen Versäumnisse bei der Betreuung der Patien-

tin, die durch die überdosierte Antikoagulantientherapie

nicht unerheblich gefährdet wurde, hat die Gutachterkom-

mission als eindeutigen Verstoß gegen den ärztlichen Stan-

dard und damit als schwerwiegenden Behandlungsfeh-

ler bewertet. Dies führt hinsichtlich des Nachweises des

Kausalzusammenhangs zu einer Beweislastumkehr zu Las-

ten des Arztes, der folglich beweisen müsste, dass die obere

gastrointestinale Blutung mit daraus resultierendem hämor-

rhagischem Schock nicht auf dem festgestellten Behand-

lungsfehler beruht. Diesen Beweis wird der Arzt nicht führen

können. Der Behandlungsfehler hat aufgrund glücklicher

Umstände letztlich nur einen vorübergehenden, nicht aber

einen dauerhaften Gesundheitsschaden verursacht.

Beate Weber und Ulrich Smentkowski

Kontrollen bei Antikoagulantientherapie

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Gutachtliche Entscheidungen