

Haut und Schleimhäuten sowie eine ausgeprägte Hypotonie
von 80/50 mmHg und eine Sinus-Tachykardie (Frequenz
86/Min.).Die Laboruntersuchung ergab u. a. einen Hb-Wert
von 4,42 g/dl als Zeichen der Blutungsanämie. Der Quick-
Wert war auf unter 10% stark erniedrigt. Gastroskopisch
waren gegenüber der liegenden Ernährungssonde verein-
zelte hämorrhagische Erosionen nachweisbar,die am ehesten
als Druckerosionen zu deuten waren. Nach Transfusion von
3 Erythrozyten- und 3 fresh-frozen-Plasma-Konzentraten
und nach Gabe von Konakion konnte die Patientin bereits
am 8.August wieder entlassen werden.Marcumar wurde ab-
gesetzt.
Beurteilung des Sachverhalts
NachAuffassung der Gutachterkommission war die Fortfüh-
rung der Marcumartherapie durch den belasteten Arzt bis
zum 11. Juli zunächst sachgerecht, in der Folge jedoch in
mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Die vom 12. bis zum 31. Juli,
also über 20 Tage, erfolgte Verabreichung von täglich
3 Tabletten Marcumar war eindeutig zu hoch und hat zu ei-
nem Absinken des Quickwertes unter den therapeutischen
Wert geführt. In diesen Zeitraum fielen nach Angabe der
Pflegedienstleitung wohl 2 Quickwertbestimmungen, die je-
doch weder im Marcumar-Pass noch in der Sprechstun-
denkartei dokumentiert wurden. Der Arzt durfte bei der
Dosiserhöhung nicht darauf vertrauen, dass die gebotenen
Quickwertbestimmungen, die er nicht terminiert hatte, vom
Heim veranlasst werden würden. Die Anordnung einer gleich
bleibenden (hohen) Dosierung „bis zur nächsten Kontrolle“
war ohne gleichzeitige Festlegung von Kontrollterminen
fehlerhaft. Vor seinem Urlaubsantritt hat er darüber hinaus
versäumt, seinen Vertreter über die Notwendigkeit von Kon-
trollen und eine daraus eventuell folgende Dosisanpassung
des Medikaments Marcumar zu unterrichten.
Die ärztlichen Versäumnisse bei der Betreuung der Patien-
tin, die durch die überdosierte Antikoagulantientherapie
nicht unerheblich gefährdet wurde, hat die Gutachterkom-
mission als eindeutigen Verstoß gegen den ärztlichen Stan-
dard und damit als schwerwiegenden Behandlungsfeh-
ler bewertet. Dies führt hinsichtlich des Nachweises des
Kausalzusammenhangs zu einer Beweislastumkehr zu Las-
ten des Arztes, der folglich beweisen müsste, dass die obere
gastrointestinale Blutung mit daraus resultierendem hämor-
rhagischem Schock nicht auf dem festgestellten Behand-
lungsfehler beruht. Diesen Beweis wird der Arzt nicht führen
können. Der Behandlungsfehler hat aufgrund glücklicher
Umstände letztlich nur einen vorübergehenden, nicht aber
einen dauerhaften Gesundheitsschaden verursacht.
Beate Weber und Ulrich Smentkowski
Kontrollen bei Antikoagulantientherapie
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Gutachtliche Entscheidungen