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Fetale Anomalie – Neuralrohrdefekt

ver Befund zu erwarten gewesen wäre, auf den wiederum

unbedingt hätte reagiert werden müssen. Eine solcheWahr-

scheinlichkeit kann aber aus den gleichwertigen einander

widersprechenden Befunden nicht abgeleitet werden.

Auch spricht der Befund beim Kind, der nur diaplazentar

von der Mutter übertragene Antikörper ergeben hat, gegen

eine frühe Infektion der Mutter in der Schwangerschaft. Je-

denfalls hat das Kind keinen Schaden davongetragen, denn

sein Krankheitszustand ist insgesamt im Gefolge der Myelo-

meningozele aufgetreten und zeigt nicht nach einer Toxo-

plasmoseinfektion zu erwartende Erkrankungen.

Zu Frage 2: Eine durch die widersprüchlichen Laborbefun-

de veranlasste weitere pränatale Diagnostik hätte allerWahr-

scheinlichkeit nach dazu geführt, dass die Mutter des Kindes

an ein Zentrum gemäß DEGUM II und III überwiesen wor-

den wäre, wo mit 90-prozentiger Wahrscheinlichkeit der

Neuralrohrdefekt vor der Geburt festgestellt worden wäre.

Jedoch hätte die Feststellung der zu erwartenden Behinde-

rung keine Rechtfertigung für einen Schwangerschaftsab-

bruch geboten. Die früher mögliche embryopathische Indi-

kation ist seit der Reform des § 218 StGB entfallen. Nur die

medizinische Indikation für die Mutter gilt als Rechtferti-

gung; d. h. ihr muss aus körperlichen oder psychischen

Gründen die Fortsetzung der Schwangerschaft nicht zumut-

bar sein [4]. Für eine solche Konstellation bietet der Fall

keine Anhaltspunkte, zumal sich das Kind durch die Geburt

in dem Perinatalzentrum und die sehr gute ärztliche und

pflegerische Betreuung danach schon günstig entwickelt

hat.

Pia Rumler-Detzel, Lutwin Beck und Friedrich Wolff

Literatur

[1] P. Bung: Schwangerschaft und Ernährung, in: Die Geburtshilfe,

herausgegeben H. Schneider, u. a., 2. Auflage, 2004,

S. 230 und 231.

[2] W. Kirschner, u. a. Ernährungsfragen bei Schwangerschaft und

Kinderwunsch, Der Gynäkologe 38, 2005: S. 451–463.

[3] O. Tönz: Prophylaxe der Neuralrohrdefekte und anderer

Fehlbildungen, Der Gynäkologe 38, 2005: S. 53.

[4] P. Rumler-Detzel: Unterhalt für das Kind als Schaden,

Rhein. Ärzteblatt 57. Jahr., Heft 6, Seite 18–20.

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