

Fetale Anomalie – Neuralrohrdefekt
ver Befund zu erwarten gewesen wäre, auf den wiederum
unbedingt hätte reagiert werden müssen. Eine solcheWahr-
scheinlichkeit kann aber aus den gleichwertigen einander
widersprechenden Befunden nicht abgeleitet werden.
Auch spricht der Befund beim Kind, der nur diaplazentar
von der Mutter übertragene Antikörper ergeben hat, gegen
eine frühe Infektion der Mutter in der Schwangerschaft. Je-
denfalls hat das Kind keinen Schaden davongetragen, denn
sein Krankheitszustand ist insgesamt im Gefolge der Myelo-
meningozele aufgetreten und zeigt nicht nach einer Toxo-
plasmoseinfektion zu erwartende Erkrankungen.
Zu Frage 2: Eine durch die widersprüchlichen Laborbefun-
de veranlasste weitere pränatale Diagnostik hätte allerWahr-
scheinlichkeit nach dazu geführt, dass die Mutter des Kindes
an ein Zentrum gemäß DEGUM II und III überwiesen wor-
den wäre, wo mit 90-prozentiger Wahrscheinlichkeit der
Neuralrohrdefekt vor der Geburt festgestellt worden wäre.
Jedoch hätte die Feststellung der zu erwartenden Behinde-
rung keine Rechtfertigung für einen Schwangerschaftsab-
bruch geboten. Die früher mögliche embryopathische Indi-
kation ist seit der Reform des § 218 StGB entfallen. Nur die
medizinische Indikation für die Mutter gilt als Rechtferti-
gung; d. h. ihr muss aus körperlichen oder psychischen
Gründen die Fortsetzung der Schwangerschaft nicht zumut-
bar sein [4]. Für eine solche Konstellation bietet der Fall
keine Anhaltspunkte, zumal sich das Kind durch die Geburt
in dem Perinatalzentrum und die sehr gute ärztliche und
pflegerische Betreuung danach schon günstig entwickelt
hat.
Pia Rumler-Detzel, Lutwin Beck und Friedrich Wolff
Literatur
[1] P. Bung: Schwangerschaft und Ernährung, in: Die Geburtshilfe,
herausgegeben H. Schneider, u. a., 2. Auflage, 2004,
S. 230 und 231.
[2] W. Kirschner, u. a. Ernährungsfragen bei Schwangerschaft und
Kinderwunsch, Der Gynäkologe 38, 2005: S. 451–463.
[3] O. Tönz: Prophylaxe der Neuralrohrdefekte und anderer
Fehlbildungen, Der Gynäkologe 38, 2005: S. 53.
[4] P. Rumler-Detzel: Unterhalt für das Kind als Schaden,
Rhein. Ärzteblatt 57. Jahr., Heft 6, Seite 18–20.
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Gutachtliche Entscheidungen