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Vermeidbare Fehler bei therapeutischen Infiltrationen

rechtlich unwirksam und das ärztliche Vorgehen rechtswid-

rig war.

Abgesehen von der ungeklärten Indikation war die gewähl-

te Behandlungsmethode nicht zu beanstanden. Bei der Infil-

tration mit einem Lokalanästhetikum werden in der Regel

nach Setzen einer Hautquaddel das Unterhautgewebe und

die paravertebralen muskulären Schmerzpunkte infiltriert.

Fehlerhaft war es jedoch, dass der Arzt abweichend vom

Standard eine Injektionsnadel der Größe I Sterican mit ei-

ner Länge von 40 mm Länge wählte. Kaliber und Länge sind

sowohl für eine Punktion des Epiduralraumes am Rücken-

mark in Höhe der Halswirbelsäule geeignet als auch für die

Punktion der Arteria vertebralis.

Die klinischen Erscheinungen im unmittelbaren Zusam-

menhang mit den drei Injektionen rechts und links paraver-

tebral in Höhe des 6./7. Halswirbelkörpers, insbesondere

die passagere Tetraparese mit Herz-Kreislaufstillstand und

flüchtiger Atemlähmung, lassen nach Auffassung der Gut-

achterkommission auf eine Infiltration des Anästhetikum in

den Epidural-, Spinal- bzw. Subarachnoidalraum schließen,

die bei fachgerechtem und sorgfältigem Vorgehen mit ent-

sprechender Injektionsnadel vermeidbar gewesen wäre. In-

soweit stellte die Kommission einen vorwerfbaren Behand-

lungsfehler fest.

Sachgerecht waren dagegen alle Maßnahmen des Arztes

nach Auftreten der Komplikation. Sie haben dazu beigetra-

gen, dass sich die Folgen der fehlerhaften Behandlung in

Grenzen hielten. Wesentliche bleibende Schäden konnten

vermieden werden.

Ergänzend zum Thema

Bei Infiltrationen im Bereich des Thorax wurde bislang von

der Gutachterkommission bei der Ärztekammer Nordrhein

34-mal ein Pneumothorax beobachtet und festgestellt, dass

er durch fehlerhaftes Vorgehen herbeigeführt oder/und die

Komplikation nicht oder verspätet erkannt wurde. Darunter

sind 8 Verfahren, in denen zudem die Risikoaufklärung un-

zureichend erfolgt ist. Diese Bewertung betraf überwiegend

Orthopäden und Allgemeinmediziner, aber auch Internis-

ten, Chirurgen, Anästhesisten und Gynäkologen.

Bei paravertebralen Infiltrationen von Lokalanästhetika ge-

langte die Nadel 17-mal in das Rückenmark, davon 9-mal

mit der Folge einer Querschnitts-Symptomatik. Ein post-

punktionelles Liquorverlustsyndrom wurde 8-mal ver-

kannt. Es wurde auch versäumt, darauf hinzuweisen, dass

bei Eintritt von Kopfschmerzen Bettruhe mit Kopftieflage-

rung einzuhalten ist. In 2 Verfahren unterblieb die Risiko-

aufklärung. Einmal wurde bei der Infiltration die Niere und

zweimal der Nervus ischiadicus verletzt.

Als vorwerfbar fehlerhaft wurde auch bewertet, dass Infil-

trationen nicht im Liegen, sondern im Sitzen ohne hinrei-

chende Sicherung der Patienten vorgenommen wurden.

Hierdurch kam es infolge eines Sturzes von der Liege ein-

mal zu einer Sprunggelenksfraktur und einmal zu einer

Schulterprellung. Eine unter Markumar kontraindizierte

paravertebrale Infiltration hatte eine retro- und intraperito-

neale Blutung zur Folge. 7-mal wurden paravertebrale Abs-

zesse verkannt, weshalb es unter anderem zu einer Menin-

gitis kam.

Herbert Weltrich und Herwarth Lent

Gutachtliche Entscheidungen

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