

Fehlerhafte Darmresektion
teilt werden. Einzelne blutende Venen wurden umstochen.
Da man nicht klären konnte, ob der gesamte Dünndarm
mangeldurchblutet war, wurde die Bauchdecke nach Einla-
ge einer Drainage vernäht mit dem Ziel, den Darmzustand
nach 24 Stunden nochmals zu überprüfen.
Bei der folgenden Operation am 27. Juli wurde festgestellt,
dass die V. m. c. komplett durch ein Blutgerinnsel verschlos-
sen und der gesamte Dünndarm abgestorben war. Der
Dünndarm und ein Teil des Dickdarms wurden entfernt so-
wie der Zwölffingerdarm mit dem absteigenden Dickdarm
vereinigt.
In der Folgezeit traten immer wieder septische Temperatu-
ren auf. Auch die sofort einsetzenden, nachhaltigen inten-
sivmedizinischen Bemühungen und weitere am 2. und
7. August durchgeführte operative Revisionen der Bauch-
höhle konnten den am 22. September eingetretenen Tod
nicht mehr verhindern.
Gutachtliche Beurteilung
Es war richtig, den bei der Dickdarmspiegelung am 14. Juli
festgestellten gestielten Dickdarmpolypen zu entfernen, da
ihm seine Dignität nicht anzusehen war. Wegen der Blu-
tungsgefahr war es auch gerechtfertigt, den Polypen nicht
mit der Schlinge abzutragen, sondern am eröffneten Darm
(Colotomie) unter Sicht zu entfernen.
Zu beanstanden war es dagegen, allein aufgrund des Tast-
befundes davon auszugehen, dass es sich bei dem Polypen
um einen bösartigen Tumor handelt. Wegen des fehlenden
feingeweblichen Nachweises einer bösartigen Geschwulst
war die Maßnahme, die gesamte rechte Dickdarmhälfte ra-
dikal zu entfernen, nicht gerechtfertigt. Der Operateur hät-
te zunächst den Dickdarm über dem tastbaren Tumor eröff-
nen, diesen ausschneiden und mittels Schnellschnittes fein-
geweblich untersuchen lassen müssen. Von dem Ergebnis
der Untersuchung wäre die Entscheidung abhängig gewe-
sen, entweder den Eingriff beenden zu können oder auswei-
ten zu müssen.
Die Gutachterkommission hatte weiter zu beanstanden:
Nachdem die rechte Dickdarmseite zunächst im Quercolon-
bereich nahe der mittleren Dickdarmarterie präpariert und
mit einem Zügel umschlungen worden war, habe der Ope-
rateur zwar den aufsteigenden Teil des Dickdarmes aus den
Bauchfellverwachsungen korrekt gelöst, dann aber bei der
Mobilisation der rechten Kurve offensichtlich einen größe-
ren Ast der V. m. c. eingerissen. Dies könne nur durch un-
vorsichtiges Präparieren verursacht worden sein. Bei scho-
nendemVorgehen lasse sich eine solche Verletzung mit hoher
Wahrscheinlichkeit vermeiden. Durch Hochhalten des gelös-
ten Dickdarmteiles seien nämlich die versorgenden Gefäße
gut zu sehen und übersichtlich darzustellen. Selbst wenn da-
bei ein kleines Gefäß verletzt werden sollte, könne es relativ
einfach mit einer Klemme gefasst und mit einer Fadenliga-
tur oder einem Metallclip verschlossen werden.
Der durch das nicht ausreichend vorsichtige Vorgehen ent-
standene größere Einriss einer Vene nahe der Einmündung
in dieV.m.c.wurde durch das Ansetzen einer Overholtklem-
me noch vergrößert. Die dabei entstandene massive Blutung
machte das Operationsgebiet so unübersichtlich, dass
– kaum vermeidbar – der Stamm der V. m. c. durch die Um-
stechungen mit den Gefäßnähten eingeengt wurde und sich
thrombotisch verschloss. Der Rückfluss des Blutes aus dem
Dünndarmwurde unterbrochen,was zumAbsterben des ge-
samten Dünndarms, zur so genannten Dünndarmgangrän,
einer in der Regel tödlichen Komplikation, führte.
Zusammenfassend stellte die Gutachterkommission fest:
Die Entfernung der rechten Dickdarmhälfte ohne feinge-
weblich nachgewiesenen bösartigen Tumor und das nach-
folgende ärztliche Vorgehen, das zu der ausgedehnten Ver-
letzung der Vena mesenterica cranialis führte, seien als vor-
werfbar fehlerhaft zu beurteilen. Der Behandlungsfehler sei
ursächlich für den thrombotischen Verschluss der V. m. c.
und damit für die zum Tode führende Dünndarmgangrän.
Der Vorwurf einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung mit
Todesfolge sei daher begründet.
Herbert Weltrich und Wilfried Fitting
Anmerkung
Ein Facharzt für Pathologie wies auf die Schwierigkeiten der intra-
operativen Schnellschnittuntersuchung hin. Die Klärung der Digni-
tät setze voraus, dass ein relevanter Gewebsbezirk makroskopisch
erkannt und für einen repräsentativen Kryostatschnitt ausgewählt
werden kann, ohne dabei die Bedingungen für weitere Unter-
suchungsschritte zu beeinträchtigen. Weil dies bei Polypen bzw.
Adenomen des Dickdarms oft nicht möglich sei, sollte die Ableh-
nung einer Schnellschnittuntersuchung dem Pathologen überlas-
sen bleiben.
In der Antwort wurde zusammenfassend zum Ausdruck gebracht:
Die Schnellschnittuntersuchung sollte nur in enger Absprache mit
dem Pathologen erfolgen. Die Fortsetzung der Operation sei nur
möglich und geboten, wenn im Schnellschnitt ein eindeutig mali-
gner Befund festgestellt werde.
Gutachtliche Entscheidungen
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