

Bei der Fundoplikatio handelt es sich um ein manschetten-
förmiges Falten des Magenfundus um den unteren Ver-
schlussmuskel der Speiseröhre. Sie bedarf einer sorgfältig zu
prüfenden Indikation. Vorrang hat ein konsequenter medi-
kamentöser Behandlungsversuch. Bei erheblichen Verwach-
sungen aufgrund früherer Operationen sollte ein endosko-
pisch durchgeführter Eingriff vermieden werden, wenn
nicht besondere Erfahrungen bei der Behandlung solcher
Komplikationen vorliegen.
Die Gutachterkommission hatte kürzlich den nachfolgen-
den Vorgang zu beurteilen. Aus den Krankenunterlagen
der vor- und nachbehandelnden Ärzten sowie der beschul-
digten Chirurgischen Klinik ergab sich Folgendes:
Der Sachverhalt
Die Patientin, 72 Jahre alt, suchte wegen ständiger Be-
schwerden durch zurücklaufende Magensäure in die Speise-
röhre im Oktober eine internistische Gemeinschaftspraxis
auf.
In der Krankenakte finden sich bei der Anamnese Angaben
unter anderem über eine Oberbauchoperation wegen Ver-
wachsungen (vor längerer Zeit), eine Hashimoto-Strumitis,
ein chronisches Wirbelsäulensyndrom mit Zustand nach
Stabilisierungsoperation, eine koronare Herzerkrankung
und eine Hypothyreose.
Die in der Gemeinschaftspraxis durchgeführte Oesophago-
Gastroskopie zeigte eine unauffällige Oesophaguspassage.
In der Beurteilung heißt es unter anderem:
„Bei deutlich klaffender Cardia und kleiner Hiatushernie
dürfte es sich um eine chronische Refluxerkrankung han-
deln. Aktuell jedoch keine Zeichen einer höhergradigen Re-
fluxoesophagitis. Ansonsten unauffälliger Gastroskopie-
Befund. Keine peptischen Läsionen.“
Am 27. November wurde eine Röntgenuntersuchung von
Oesophagus, Magen und Duodenum in Doppelkontrast-
technik durchgeführt. Sie ergab folgenden Befund:
Unauffälliger Kontrastmittelbeschlag des
Oesophagus mit rascher Kontrastmittelpassage
aus dem Oesophagus in den Magen.
In Kopftieflage nach röntgenologischen Kriterien
nur diskreter Reflux bei kleiner axialer Hiatushernie.
Soweit bei Immobilität beurteilbar, unauffälliger Kon-
trastmittelbeschlag des Magens und des Bulbus duodeni.
Metallstifte sowie Metallspangen in Projektion auf die
LWS.
Eine weitere Untersuchung wurde vom 3. bis 4. Dezember
in einem Krankenhaus durchgeführt:
„Bei der Oesophagusmanometrie ergab sich ein eindeutig
defekter unterer Sphinkter mit einem Druck von 2,4 mmHg
und eine abdominelle Länge von 1 cm. Die Motorik der tu-
bulären Speiseröhre war mit Kontraktionswellen von 40–
50 mmHg im mittleren Speiseröhrendrittel unauffällig. Bei
entsprechender klinischer Befundkonstellation und endo-
skopischenVerhältnissen wäre die Patientin daher durchaus
eine Kandidatin für eine laparoskopische Fundoplicatio ...“.
Unter der Diagnose „gastro-oesophageale Refluxkrank-
heit, pathologisch erhöhter De Meester-Score“, wurde am
7. Januar in der beschuldigten Chirurgischen Klinik eine
laparoskopische 360° Fundoplicatio (nach Nissen-Rosetti)
durchgeführt. Nach den Unterlagen dauerte die Narkose
5 Stunden. Der Eingriff selbst erfolgte von 12:20 Uhr bis
16:25 Uhr. Im Pflegebericht ist vermerkt, die Patientin habe
bis einschließlich 6. Januar Aspirin genommen,worüber die
Ärzte informiert worden seien.
Nach entsprechender Aufklärung hatte die Patientin am
6. Januar ihr Einverständnis zur Operation (endoskopische
Manschettenbildung des Magens und der Speiseröhre) er-
teilt. Unter dem 6. Januar wurde auch eine Einwilligung in
einen Eingriff an Gallenblase und Gallengängen vermerkt,
der aber nicht erfolgt ist.Als mögliche Komplikationen wur-
den Blutung, Entzündung, Gefäß-/Nervenverletzung ange-
geben. Im postoperativen Verordnungsbogen heißt es unter
Operation: „Fundoplicatio/Cholecystektomie (endosko-
pisch)“. Letztere ist zu dieser Zeit nicht durchgeführt wor-
den. Im „Sofort-Informationsbogen“ vom 7. Januar ist unter
anderem eingetragen:„Leberblutung (Tabotamp)“ ohne An-
gabe der Ursache. Am ersten postoperativen Tag mussten
zwei Erythrozytenkonzentrate gegeben werden.
Erneute Operation
Wegen eines zunehmenden Bauchbefundes erfolgte am
10. Januar zwischen 18:00 Uhr und 21:15 Uhr die Re-Opera-
tion. Dabei fand sich eine iatrogene Fundusperforation im
Manschettenbereich, die nach Auflösung der Manschette
durch maschinelle Naht verschlossen wurde. Eine neue
Nissen-Manschette wurde angelegt. Die offenbar bei diesem
Eingriff zusätzlich angelegte Coecalfistel ist im Operations-
bericht nicht erwähnt, so dass die Indikation hierzu nicht er-
kennbar ist. Anschließend wurde die Patientin zur weiteren
Intensivbehandlung in eine andere Klinik verlegt.
Weitere Eingriffe
Dort entschloss man sich bereits am 12. Januar zu einer er-
neuten Revision, die unter der Diagnose „Zustand nach
Fundoplicatio mit anschließender Perforation und Revision
in einem auswärtigen Krankenhaus“ bei insgesamt nicht
wesentlicher Verbesserung des Allgemeinzustandes der Pa-
tientin erfolgte. Durchgeführt wurde eine Re-Laparotomie
mit Splenektomie, Thoraxdrainageanlage links, Zieldraina-
geanlage und Spülung des Abdomens. Im Operationsbericht
heißt es:„Die Revision zeigt an, dass die Fundusmanschette
dicht ist. Hierfür wird die Magensonde ein Stück zurückge-
zogen, der Magen ausgeklemmt und mit Blaulösung maxi-
Fehlerhafte Behandlung der Speiseröhre
Sorgfaltsmängel bei einer Fundoplikatio
Gutachtliche Entscheidungen
67