

Fehlerhafte Behandlung von Schnittverletzungen
Feststellung der Nerven- und Sehnenschädigung wäre,
wenn eine fachgerechte Behandlung dieser Verletzung in
der chirurgischen Klinik nicht möglich war, eine Überwei-
sung an eine entsprechende Fachklinik erforderlich gewe-
sen. Die festgestellten erheblichen Versäumnisse rechtferti-
gen den Behandlungsfehlervorwurf.
Auch die im März und im April durchgeführten Untersu-
chungen in der kinderchirurgischen Klinik waren unzu-
länglich. Obwohl aus der Vorgeschichte die Schnittverlet-
zung bekannt und der untersuchende Arzt ausdrücklich auf
Gefühlsstörungen hingewiesen worden war, unterließ die
Klinik vorwerfbar fehlerhaft, dem nachzugehen.
Die festgestellten Behandlungsfehler haben dazu geführt,
dass die Sehnen- und Nervenverletzung erst mit einer Ver-
zögerung von fast drei Monaten erkannt und behandelt
wurde. Der Heilungsverlauf ist daher erheblich verlängert
worden. Die insgesamt zufriedenstellende Wiederherstel-
lung auch der Nervenleitfunktion spricht dafür, dass kein
wesentlicher Dauerschaden verblieben ist. Auch bei unver-
züglicher operativer Behandlung wäre eine gewisse Bewe-
gungseinschränkung nicht immer vermeidbar gewesen.
Inwieweit insgesamt auf die Dauer eine Teilschädigung fest-
zustellen sein wird, kann nach Auffassung der Kommission
endgültig erst durch eine spätere erneute Untersuchung ge-
klärt werden.
Herbert Weltrich und Wilfried Fitting
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Gutachtliche Entscheidungen