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Fehlerhafte Behandlung von Schnittverletzungen

Feststellung der Nerven- und Sehnenschädigung wäre,

wenn eine fachgerechte Behandlung dieser Verletzung in

der chirurgischen Klinik nicht möglich war, eine Überwei-

sung an eine entsprechende Fachklinik erforderlich gewe-

sen. Die festgestellten erheblichen Versäumnisse rechtferti-

gen den Behandlungsfehlervorwurf.

Auch die im März und im April durchgeführten Untersu-

chungen in der kinderchirurgischen Klinik waren unzu-

länglich. Obwohl aus der Vorgeschichte die Schnittverlet-

zung bekannt und der untersuchende Arzt ausdrücklich auf

Gefühlsstörungen hingewiesen worden war, unterließ die

Klinik vorwerfbar fehlerhaft, dem nachzugehen.

Die festgestellten Behandlungsfehler haben dazu geführt,

dass die Sehnen- und Nervenverletzung erst mit einer Ver-

zögerung von fast drei Monaten erkannt und behandelt

wurde. Der Heilungsverlauf ist daher erheblich verlängert

worden. Die insgesamt zufriedenstellende Wiederherstel-

lung auch der Nervenleitfunktion spricht dafür, dass kein

wesentlicher Dauerschaden verblieben ist. Auch bei unver-

züglicher operativer Behandlung wäre eine gewisse Bewe-

gungseinschränkung nicht immer vermeidbar gewesen.

Inwieweit insgesamt auf die Dauer eine Teilschädigung fest-

zustellen sein wird, kann nach Auffassung der Kommission

endgültig erst durch eine spätere erneute Untersuchung ge-

klärt werden.

Herbert Weltrich und Wilfried Fitting

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Gutachtliche Entscheidungen