

Ärztekammer
Nordrhein
Jahresbericht 2016
| 59
Medizinische Grundsatzfragen
etc.) auf ihre eGK eintragen zu lassen. Vor der
Eintragung auf die eGK des Versicherten muss
der Notfalldatensatz mit dem HBA signiert
werden. Es empfiehlt sich, den Umgang mit dem
HBA und der notwendigen Hard- und Software
gemeinsam mit dem Praxisteam rechtzeitig zu
trainieren. Die im Jahr 2017 erfolgende Vergü-
tung soll auch diesen Aufwand abbilden.
• Elektronische Patientenakte: Mit dem Jahr 2019
haben die Versicherten einen Anspruch auf eine
ePatientenakte, in der wichtige elektronische
Dokumente wie Arztbriefe, Medikationsplan,
Notfalldatensatz, Impfausweis et cetera auf-
bewahrt werden können. Diese Akte liegt nicht
beim Arzt oder dem Krankenhaus, sondern
in der Hand des Patienten. Um auf diese Akte
zugreifen zu können, benötigen Ärzte einen
HBA.
• Elektronisches Patientenfach: Ebenfalls ab
dem 1. Januar 2019 sollen dem Versicherten die
Inhalte seiner Patientenakte in ein sogenanntes
Patientenfach „gespiegelt“ werden, damit der
Patient auch unabhängig von einem Arztbesuch
zugreifen kann. Über die Daten der Akte hinaus
soll der Patient hier auch die Möglichkeit erhal-
ten, persönliche Gesundheitsdaten eintragen zu
können (Ernährung, Bewegung etc.).
Die Telematikinfrastruktur, auf der diese An-
wendungen zukünftig laufen sollen, folgt dabei fol-
genden Kernprinzipien:
• Die Daten der eGK dürfen nur zum Zweck
der Versorgung des Patienten genutzt werden.
Durch technische und organisatorische Vor-
kehrungen wird verhindert, dass ein un-
berechtigter Zugriff (z. B. durch Arbeitgeber,
Versicherungen) auf die Daten des Patienten
stattfindet.
• Der Zugriff auf Daten der eGK darf nur in
Verbindung mit einem elektronischen Heil-
berufsausweis erfolgen.
• Alle Zugriffe werden protokolliert;
unberechtigte Zugriffe sind strafbewehrt.
• Die Speicherung von Behandlungsdaten in
den Systemen der Arztpraxen bleibt unberührt.
Über die Telematik-Infrastruktur kann
nicht in die Dokumentationssysteme von Arzt-
praxen oder Krankenhäusern hineingegriffen
werden.
• Alle medizinischen Anwendungen sind für die
Versicherten freiwillig.
Funktionen und Einsatzgebiete:
der elektronische Arztausweis
Elektronische Arztausweise ermöglichen ihren
Inhabern die sichere Authentifikation gegenüber
Kommunikationspartnern oder zugriffsgeschütz-
ten Datenbanken. Außerdem können elektronische
Informationen so gezielt verschlüsselt werden, dass
sie nur von einem oder mehreren bestimmten In-
habern mit dem jeweiligen elektronischen Arzt-
ausweis gelesen werden können. Arztausweise mit
qualifizierter elektronischer Signatur, wie der elek-
tronische Heilberufsausweis, erlauben zusätzlich
die Signatur von elektronischen Dateien in einer
der handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleich-
gestellten Form
(siehe auch Rheinisches Ärzteblatt
8/2016, Seite 15 f)
. Um Sicherheit, Vertraulichkeit
und Zuverlässigkeit elektronisch transportierter
und gespeicherter Patientendaten zu gewährleisten,
müssen die überarbeiteten Empfehlungen zur ärzt-
lichen Schweigepflicht, Datenschutz und Daten-
verarbeitung in der Arztpraxis sowie Finanzierbar-
keit und Praktikabilität der entwickelten Lösungen
für die Ärzte strikt beachtet werden
(www.baek.de/downloads/Schweig
e
pflicht_2014.pdf).
EFN-Nummer
Ausweis-Nummer
Hier bitte unterschreiben
© Bundesärztekammer