Previous Page  61 / 140 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 61 / 140 Next Page
Page Background

Ärztekammer

Nordrhein

Jahresbericht 2016

| 59

Medizinische Grundsatzfragen

etc.) auf ihre eGK eintragen zu lassen. Vor der

Eintragung auf die eGK des Versicherten muss

der Notfalldatensatz mit dem HBA signiert

werden. Es empfiehlt sich, den Umgang mit dem

HBA und der notwendigen Hard- und Software

gemeinsam mit dem Praxisteam rechtzeitig zu

trainieren. Die im Jahr 2017 erfolgende Vergü-

tung soll auch diesen Aufwand abbilden.

• Elektronische Patientenakte: Mit dem Jahr 2019

haben die Versicherten einen Anspruch auf eine

ePatientenakte, in der wichtige elektronische

Dokumente wie Arztbriefe, Medikationsplan,

Notfalldatensatz, Impfausweis et cetera auf-

bewahrt werden können. Diese Akte liegt nicht

beim Arzt oder dem Krankenhaus, sondern

in der Hand des Patienten. Um auf diese Akte

zugreifen zu können, benötigen Ärzte einen

HBA.

• Elektronisches Patientenfach: Ebenfalls ab

dem 1. Januar 2019 sollen dem Versicherten die

Inhalte seiner Patientenakte in ein sogenanntes

Patientenfach „gespiegelt“ werden, damit der

Patient auch unabhängig von einem Arztbesuch

zugreifen kann. Über die Daten der Akte hinaus

soll der Patient hier auch die Möglichkeit erhal-

ten, persönliche Gesundheitsdaten eintragen zu

können (Ernährung, Bewegung etc.).

Die Telematikinfrastruktur, auf der diese An-

wendungen zukünftig laufen sollen, folgt dabei fol-

genden Kernprinzipien:

• Die Daten der eGK dürfen nur zum Zweck

der Versorgung des Patienten genutzt werden.

Durch technische und organisatorische Vor-

kehrungen wird verhindert, dass ein un-

berechtigter Zugriff (z. B. durch Arbeitgeber,

Versicherungen) auf die Daten des Patienten

stattfindet.

• Der Zugriff auf Daten der eGK darf nur in

Verbindung mit einem elektronischen Heil-

berufsausweis erfolgen.

• Alle Zugriffe werden protokolliert;

unberechtigte Zugriffe sind strafbewehrt.

• Die Speicherung von Behandlungsdaten in

den Systemen der Arztpraxen bleibt unberührt.

Über die Telematik-Infrastruktur kann

nicht in die Dokumentationssysteme von Arzt-

praxen oder Krankenhäusern hineingegriffen

werden.

• Alle medizinischen Anwendungen sind für die

Versicherten freiwillig.

Funktionen und Einsatzgebiete:

der elektronische Arztausweis

Elektronische Arztausweise ermöglichen ihren

Inhabern die sichere Authentifikation gegenüber

Kommunikationspartnern oder zugriffsgeschütz-

ten Datenbanken. Außerdem können elektronische

Informationen so gezielt verschlüsselt werden, dass

sie nur von einem oder mehreren bestimmten In-

habern mit dem jeweiligen elektronischen Arzt-

ausweis gelesen werden können. Arztausweise mit

qualifizierter elektronischer Signatur, wie der elek-

tronische Heilberufsausweis, erlauben zusätzlich

die Signatur von elektronischen Dateien in einer

der handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleich-

gestellten Form

(siehe auch Rheinisches Ärzteblatt

8/2016, Seite 15 f)

. Um Sicherheit, Vertraulichkeit

und Zuverlässigkeit elektronisch transportierter

und gespeicherter Patientendaten zu gewährleisten,

müssen die überarbeiteten Empfehlungen zur ärzt-

lichen Schweigepflicht, Datenschutz und Daten-

verarbeitung in der Arztpraxis sowie Finanzierbar-

keit und Praktikabilität der entwickelten Lösungen

für die Ärzte strikt beachtet werden

(www.baek.de/

downloads/Schweig

e

pflicht_2014.pdf).

EFN-Nummer

Ausweis-Nummer

Hier bitte unterschreiben

© Bundesärztekammer