Steuerrecht
BR: Vermittlungsausschuss vertagt
Beratungen
Der Vermittlungsausschuss von Bundes-
tag und Bundesrat hat am 23. 4. 2013
u. a. seine Beratungen zum Steuerrecht
(AmtshilfeRLUmsG) auf den 5. 6.
2013 vertagt. (Vgl. BR, PM vom 23. 4.
2013)
u
DB0589653
BMF: Verhandlungsgrundlage fu¨r DBA
im Bereich der Steuern vom Einkom-
men und Vermo¨gen
Das BMF vero¨ffentlichte am 17. 4. 2013
die
Verhandlungsgrundlage
(vgl.
DB0589577) fu¨r DBA im Bereich der
Steuern vom Einkommen und Vermo¨gen.
Hierzu erla¨utert das BMF erga¨nzend,
dass das deutsche Abkommensnetz im
Bereich der Steuern vom Einkommen
und Vermo¨gen derzeit DBA mit mehr als
90 Staaten umfasse. Ungeachtet des Ein-
flusses der Abkommensmuster der
OECD und der UN wu¨rden DBA indivi-
duell in einem intensiven Verhandlungs-
prozess zwischen Vertragsstaaten mit je-
weils eigener DBA-Politik und Rechts-
tradition ausgehandelt. Die nun ver-
o¨ffentlichte
Verhandlungsgrundlage
(Muster DBA) diene einer effizienten
Umsetzung der deutschen Abkommens-
ziele unter Verwendung mo¨glichst ein-
heitlicher Formulierungen. Im Rahmen
der Abkommensverhandlungen sei jedoch
stets eine an den konkreten bilateralen
Wirtschaftsbeziehungen ausgerichtete
Abwa¨gung der Wettbewerbsinteressen
des inla¨ndischen Wirtschaftsstandorts,
der Auslandsaktivita¨ten exportorientierter
deutscher Unternehmen und der Siche-
rung des deutschen Besteuerungsinteres-
ses vorzunehmen. Aufgrund der jeweili-
gen Unterschiede im innerstaatlichen
Recht und der nationalen DBA-Politik
der anderen Vertragsstaaten seien daher
auch weiterhin – je nach Verhandlungs-
situation – Unterschiede in Form und In-
halt von DBA-Regelungen unausweich-
lich. Nach Bedarf werde die Verhand-
lungsgrundlage vera¨ndert oder erga¨nzt
werden mu¨ssen. Weitestgehend orientiert
sich das Muster-DBA am OECD-MA.
Auf folgende wesentliche Besonderheiten
sei hingewiesen:
– Sog. Authorised OECD Approach
(AOA) fu¨r die Zurechnung von Be-
triebssta¨ttengewinnen (Art. 7 Abs. 2
Muster-DBA);
– keine Quellenbesteuerung bei Zinsen
(Art. 11 Muster-DBA);
– Protokollerkla¨rung zur Besteuerung
von Dividenden und Zinsen bei hybri-
den Finanzierungen (vgl. Nr. 1 des
Protokolls zu den Art. 10, 11 Muster-
DBA);
– Verschiedene sog. Switch-over-Klau-
seln von der Freistellungs- auf die
Anrechnungsmethode (Art.
22
Muster-DBA: bestimmte Dividen-
den, Aktivita¨tsklausel, Qualifikati-
onskonflikte, sog. Subject-to-Tax-
Klausel [bei tatsa¨chlicher Nicht-
besteuerung]);
– Anwendung des Abkommens in be-
stimmten Fa¨llen (Art. 28 Muster-
DBA: Keine Beschra¨nkung der An-
wendung innerstaatlicher Vorschriften
zur Verhinderung der Steuerumgehung
oder Steuerhinterziehung, Keine Be-
schra¨nkung der deutschen Hinzurech-
nungsbesteuerung,
§§ 7–15,
20
AStG).
u
DB0589579
BFH: Doppelte Haushaltsfu¨hrung –
„eigener Hausstand“ bei gemein-
samer Haushaltsfu¨hrung von Eltern
und erwachsenen, wirtschaftlich ei-
gensta¨ndigen Kindern
Erwachsene, berufsta¨tige Kinder, die zu-
sammen mit ihren Eltern oder einem El-
ternteil in einem gemeinsamen Haushalt
wohnen, ko¨nnen Aufwendungen fu¨r eine
doppelte Haushaltsfu¨hrung als Wer-
bungskosten geltend machen, wenn ihnen
die Zweitwohnung am Bescha¨ftigungsort
lediglich als Schlafsta¨tte dient. Dies hat
der BFH mit Urteil vom 16. 1. 2013 (VI
R 46/12, DB0589654) entschieden.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG sind
notwendige Mehraufwendungen, die ei-
nem Arbeitnehmer wegen einer aus beruf-
lichem Anlass begru¨ndeten doppelten
Haushaltsfu¨hrung entstehen, Werbungs-
kosten. Eine doppelte Haushaltsfu¨hrung
liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2
EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außer-
halb des Orts, in dem er einen eigenen
Hausstand unterha¨lt, bescha¨ftigt ist und
auch am Bescha¨ftigungsort wohnt. Kei-
nen eigenen Hausstand unterha¨lt nach
der bisherigen Rspr. z. B., wer in den
Haushalt der Eltern eingegliedert ist, oh-
ne die Haushaltsfu¨hrung wesentlich mit-
zubestimmen. Das gilt insbesondere fu¨r
junge Arbeitnehmer, die nach Beendi-
gung ihrer Ausbildung, wenn auch gegen
Kostenbeteiligung, weiterhin im Haushalt
der Eltern ein Zimmer bewohnen.
Im Streitfall machte der Kla¨ger, ein 43
Jahre alter promovierte Diplomchemiker,
vergeblich die Kosten fu¨r eine Unterkunft
am Bescha¨ftigungsort geltend. Dort hatte
er seinen Zweitwohnsitz begru¨ndet. Sei-
nen Hauptwohnsitz behielt er im Ein-
familienhaus seiner im Streitjahr 71 Jahre
alten Mutter bei. In diesem nutze er nach
seinem Vortrag ein Schlaf- und Arbeits-
zimmer sowie ein Badezimmer allein. Die
Ku¨che, das Ess- und Wohnzimmer wur-
den von ihm und seiner Mutter gemein-
sam genutzt. Einspruch und Klage blie-
ben ohne Erfolg.
Auf die Revision des Kla¨gers hat der
BFH nun die Vorentscheidung aufgeho-
ben und die Sache an das FG zuru¨ckver-
wiesen. Anders als bei jungen Arbeitneh-
mern ist bei einem erwachsenen und wirt-
schaftlich eigensta¨ndigen Kind grundsa¨tz-
lich davon auszugehen, dass es die ge-
meinsame Haushaltsfu¨hrung mit den El-
tern oder einem Elternteil wesentlich mit-
bestimmt. Es kann deshalb im elterlichen
Haushalt auch einen „eigenen Hausstand“
unterhalten und eine steuerliche doppelte
Haushaltsfu¨hrung begru¨nden. Das FG
muss nun noch feststellen, ob das der Fall
war. (Vgl. BFH, PM vom 24. 4. 2013)
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DB0589875
Betriebswirtschaft
BMJ: Kabinettsbeschluss zu Erleich-
terungen im Ordnungsgeldverfahren
bei Verstoß gegen Publizita¨tsanfor-
derungen
Am 17. 4. 2013 hat das Kabinett den vom
Bundesministerium der Justiz vorbereite-
ten Gesetzentwurf zur Umsetzung der
Entschließung des Deutschen Bundes-
tages vom 29. 11. 2012 zur Reform des
handelsrechtlichen Ordnungsgeldverfah-
rens beschlossen. Der Entwurf sieht im
Anschluss an fru¨here Entlastungen fu¨r
Kleinstkapitalgesellschaften (Micro-BilG)
nunmehr auch A¨ nderungen im Verfahren
vor, wenn kleinste und kleine KapGes.
zwar ihren handelsrechtlichen Publizita¨ts-
pflichten nachkommen wollen, aber Fris-
ten versa¨umen. Es bleibt auch ku¨nftig da-
bei, dass die Unternehmen nach Andro-
hung eines Ordnungsgeldes noch einmal
sechs Wochen Zeit erhalten, um ihre ge-
setzlichen Pflichten zu erfu¨llen, bevor das
Ordnungsgeld festgesetzt wird. Reagiert
ein Unternehmen nicht, setzt das Bun-
desamt fu¨r Justiz (BfJ) bislang ein Ord-
nungsgeld fest, das mindestens 2.500 €
betra¨gt. Nunmehr wird das Mindestord-
nungsgeld fu¨r Kleinst-KapGes. bzw. klei-
ne KapGes. auf 500 bzw. 1.000 € gesenkt,
wenn das Unternehmen verspa¨tet auf die
Ordnungsgeldandrohung des Bundes-
amtes reagiert und die Offenlegung, wenn
auch verspa¨tet, nachgeholt hat, bevor das
DER BETRIEB | Nr. 17 | 26. 4. 2013
Nachrichten
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