Dadurch ko¨nnen Fehleinscha¨tzungen ver-
mieden werden. Beispielhaft sei hier die
U¨ bermittlung gea¨nderter E-Bilanzen
nach Bp zu nennen, die es erforderlich
macht, auf Datenbesta¨nde der Vergan-
genheit zuzugreifen. ERP-Systeme sind
u¨blicherweise hierfu¨r nicht ausgelegt.
E-Bilanz als Einstieg in weitere A¨ nde-
rungen
Fast 90% der befragten Unternehmen er-
warten, dass die E-Bilanz den Einstieg in
eine zunehmende Digitalisierung und
Standardisierung von Steuerprozessen
markiert. Die Studie kommt zu dem Er-
gebnis, dass Unternehmen sich auf signifi-
kante mittel- bis langfristige A¨ nderungen
und Anpassungen einstellen, insbesondere
in der Informationstechnologie und imBe-
reich der Compliance-Anforderungen und
deren Einhaltung. Die Aus- und Weiter-
bildung des eigenen Personals gilt als wich-
tigste Investition, um diesen zuku¨nftigen
Herausforderungen zu begegnen.
Das Jahr 2013 wird fu¨r Unternehmen
daher nicht nur durch die operative Um-
stellung auf die E-Bilanz, sondern auch
durch die strategische Ausrichtung der
Steuerfunktion auf die Zukunft gepra¨gt
sein.
Ausblick
Um den Stand der deutschen eGover-
nance/E-Taxation-Initiativen einordnen
zu ko¨nnen, lohnt sich ein Blick u¨ber den
nationalen Tellerrand. In Brasilien gilt die
E-Bilanzierung fu¨r alle Unternehmen seit
2009, Belgien hat seit 2011 die U¨ bermitt-
lung der Steuererkla¨rung im XBRL-For-
mat eingefu¨hrt. Die Abgabe der e-Steu-
ererkla¨rung ist in O¨ sterreich bereits seit
2003 freiwillig und seit 2005 verpflich-
tend. Schweden, die Niederlande und Ita-
lien folgten diesem Beispiel. Da¨nemark
stellt bereits seit 1995 vorausgefu¨llte Steu-
ererkla¨rungen bereit und ermo¨glicht mitt-
lerweile einen Online-Zugriff auf diese.
Ein wichtiger Auslo¨ser fu¨r die ver-
sta¨rkten eGovernance-Aktivita¨ten in
Deutschland ist die Personalsituation in
der Finanzverwaltung. Das Thema E-Bi-
lanz ist eine konkrete Initiative in bester
Nachbarschaft verschiedener, mittlerweile
offen diskutierter Vorschla¨ge, wie demo-
grafischer Wandel in der Finanzverwal-
tung mit einer Sicherung des Steuerauf-
kommens bei gleichzeitiger Aufrecht-
erhaltung der Steuergerechtigkeit zu ver-
einbaren ist. So wird z. B. in Rheinland-
Pfalz offen u¨ber das Thema Selbstveranla-
gung nachgedacht: „Bei einem demogra-
fisch zu erwartenden Personalschwund
von mehr als 15% weiß ich nicht, wer im
Jahr 2020 die ganze Arbeit noch machen
soll“ (
Carsten Ku¨ hl
, FinMin. Rheinland-
Pfalz, in einem Zitat in der FAZ vom
11. 3. 2013).
Was ist in den kommenden Jahren zu
erwarten? Die Finanzverwaltung spricht
im Zusammenhang mit der E-Bilanz be-
reits von der Bildung einer „E-Taxation-
Wertscho¨pfungskette“. Diese Kette setzt
sich aus der elektronischen Einreichung
von Steuererkla¨rungen und Bilanzen, de-
ren systemgestu¨tzter Auswertung und
Aufarbeitung auf Ebene der Finanzver-
waltung im Rahmen eines Risikomanage-
mentsystems sowie der Ru¨ckgabe elektro-
nischer Daten an die einreichenden Un-
ternehmen zusammen. Die E-Bilanz
stellt damit einen weiteren Baustein in der
Einfu¨hrung eines modernen, leistungs-
fa¨higen Steuerverfahrens dar.
Fu¨r die Unternehmen hingegen, die
die Anforderungen der E-Bilanz gem. der
Studie als zusa¨tzlichen Aufwand wahr-
nehmen, stellt sich das Verfahren – zu-
mindest derzeit – nicht als Entlastung,
sondern eher als eine zusa¨tzliche bu¨rokra-
tische Hu¨rde dar. Dies liegt vor allen
Dingen darin begru¨ndet, dass mit der
U¨ bersendung der E-Bilanz an die Finanz-
verwaltung, jedenfalls in einem ersten
Schritt, keine Kosteneinsparungen auf
Ebene der Unternehmen erwartet werden.
Es bleibt somit abzuwarten, wie die Fi-
nanzverwaltung die Vorteile, die ein auto-
matisiertes E-Bilanz-Verfahren bringen
ko¨nnte, tatsa¨chlich realisieren und fu¨r die
Unternehmen nutzbar machen wird.
StB Sebastian Koch, Partner Tax Manage-
ment Services / ACCA Kaspar Ku¨hl, Senior-
Manager Tax Management Services, beide
KPMG AG Wirtschaftspru¨fungsgesellschaft,
Du¨sseldorf
Redaktioneller Hinweis:
Vgl. dazu auch
Fuhrmann,
DB0578804.
Anwendung des BMF-Ku¨nstlererlasses
u
DB0586593
Die neben dem sta¨ndigen Personal bei
Ho¨rfunk und Fernsehen bescha¨ftigten
Ku¨nstler und Angeho¨rigen von ver-
wandten Berufen, die i. d. R. aufgrund
von Honorarvertra¨gen ta¨tig werden und
im Allgemeinen als freie Mitarbeiter
bezeichnet werden, sind nach Tz. 1.3.1
des Ku¨nstlererlasses (BMF-Schreiben
vom 5. 10. 1990 – IV B 6 – S 2332 –
73/90, BStBl. I 1990 S. 638) grds.
nichtselbststa¨ndig ta¨tig. Nach Tz. 1.3.2
des Ku¨nstlererlasses sind bestimmte
Gruppen von freien Mitarbeitern bei
Ho¨rfunk und Fernsehen im Allgemeinen
selbststa¨ndig ta¨tig, soweit sie nur fu¨r
einzelne Produktionen ta¨tig werden
(Negativkatalog). Geho¨rt ein freier Mit-
arbeiter nicht zu einer der im Negativ-
katalog genannten Berufsgruppen, so
kann gem. Tz. 1.3.6 des Ku¨nstlererlas-
ses aufgrund besonderer Verha¨ltnisse
des Einzelfalls die Ta¨tigkeit gleichwohl
selbststa¨ndig sein. Das Wohnsitz-FA er-
teilt dem Stpfl. nach eingehender Pru¨-
fung ggf. eine diesbezu¨gliche Beschei-
nigung. Eine U¨ bertragung der Zusta¨n-
digkeit fu¨r die Erteilung der Bescheini-
gung auf das Betriebssta¨tten-FA kommt
nicht in Betracht.
Die Ausstellung einer Bescheinigung
nach Tz. 1.3.6 des Ku¨nstlererlasses ist
nach der aktualisierten Kurzinfo ESt
Nr. 16/2009 der OFD Mu¨nster vom
22. 3. 2013 (DB0586590) mithin nur auf
ganz besonders gelagerte Ausnahmefa¨lle
beschra¨nkt. Danach sollen nur dann aus-
nahmsweise Bescheinigungen ausgestellt
werden, wenn die ku¨nstlerische Ta¨tigkeit
bei Ho¨rfunk und/oder Fernsehen aus-
geu¨bt wird, der Ku¨nstler nicht unter den
Negativkatalog des Ku¨nstlererlasses fa¨llt
und aufgrund besonderer Verha¨ltnisse des
Einzelfalls selbststa¨ndig wird. Zudem hat
das Betriebssta¨tten-FA des Auftraggebers
der Auffassung des Wohnsitz-FA des
Ku¨nstlers zuzustimmen. Die OFD bittet,
ab sofort Bescheinigungen nach dem
Ku¨nstlererlass nur noch dann auszustel-
len, wenn die vorstehend genannten Vo-
raussetzungen erfu¨llt sind.
Es sind Fa¨lle bekannt geworden, in de-
nen Bescheinigungen zu Unrecht aus-
gestellt worden sind, weil die Personen
unter den Negativkatalog fallen oder ihre
Ta¨tigkeit nicht bei Ho¨rfunk und Fernse-
hen ausu¨ben. Diese Bescheinigungen sind
zu widerrufen. Fu¨r diese Personen sieht
der Ku¨nstlererlass keine Bescheinigungen
vor. Eine von vornherein auf Dauer ange-
legte Ta¨tigkeit eines freien Mitarbeiters
bei Ho¨rfunk und Fernsehen ist nicht-
selbststa¨ndig.
Redaktioneller Hinweis:
Volltext-Verfu¨gung online: DB0586590.
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Kurz kommentiert
DER BETRIEB | Nr. 17 | 26. 4. 2013
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