der Betriebsrente nach § 8 Abs. 1 RO voraus, dass die Kla¨gerin
endgu¨ltig aus dem Arbeitsleben ausgeschieden ist.
Der Wortlaut und der Gesamtzusammenhang der Ruhegeldord-
nung fu¨hren zu keinem anderen Ergebnis
21 . . . 22
I
a)
. . .
b)
§ 8 Abs. 1 RO stellt nach seinem Wortlaut al-
lein auf die „Auflo¨sung des Arbeitsverha¨ltnisses“ ab und diffe-
renziert nicht danach, aus welchem Grund das Arbeitsverha¨ltnis
beendet wurde.
Insbes. fordert § 8 Abs. 1 RO nicht, dass das Ausscheiden aus dem Ar-
beitsverha¨ltnis seine Ursache in der Berufs- oder Erwerbsunfa¨higkeit
des Mitarbeiters hat. Ebenso wenig setzt § 8 Abs. 1 RO voraus, dass
der Verlagsangeho¨rige mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverha¨ltnis
zugleich aus dem Arbeitsleben allgemein ausscheidet. Ausreichend ist
vielmehr die „Auflo¨sung des Arbeitsverha¨ltnisses“ zur Beklagten.
23
I
Fu¨r diese Auslegung spricht auch der Gesamtzusammenhang der
Regelungen der Ruhegeldordnung. Nach § 7 Abs. 1 RO wird Alters-
rente gewa¨hrt, sobald der Verlagsangeho¨rige das Altersruhegeld aus der
gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt und aus den
Diensten der Firma ausgeschieden ist. Auch hier kommt es allein auf
die Beendigung des Arbeitsverha¨ltnisses zur Beklagten an.
24
I
Da insbes. bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverha¨ltnis und
spa¨terer Berufsunfa¨higkeit die Begru¨ndung eines neuen Arbeitsverha¨lt-
nisses mit einem anderen Arbeitgeber in einer anderen Ta¨tigkeit nicht
von vornherein ausgeschlossen ist, ha¨tten die Betriebspartner hinrei-
chend deutlich zum Ausdruck bringen mu¨ssen, wenn die Berufsunfa¨-
higkeitsrente nur bei einem endgu¨ltigen Ausscheiden aus dem Arbeits-
leben gezahlt werden soll. Ein derartiger Wille der Betriebspartner hat
in der Ruhegeldordnung indes keinerlei Anklang gefunden.
Die nur teilweise Erwerbsminderung der Arbeitnehmerin steht
dem Klagebegehrten nicht entgegen
25
I
2.
Die Kla¨gerin erfu¨llt auch die weitere in § 8 Abs. 1 RO be-
stimmte Voraussetzung fu¨r den Bezug einer Betriebsrente, da sie
in der Zeit von April 2008 bis September 2008 von der Deut-
schen Rentenversicherung Bund eine Rente wegen teilweiser Er-
werbsminderung bezogen hat. Zwar war die Kla¨gerin in dieser
Zeit weder erwerbs- noch berufsunfa¨hig i. S. des § 44 Abs. 2
und § 43 Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31. 12. 2000 geltenden
Fassung (SGB VI a. F.), sondern teilweise erwerbsgemindert
i. S. des § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI in der ab dem 1. 1. 2001
geltenden Fassung (SGB VI n. F.). Dies steht dem Anspruch je-
doch nicht entgegen. Die Auslegung von § 8 Abs. 1 RO ergibt,
dass Anspruch auf eine Betriebsrente nach dieser Bestimmung
auch derjenige Verlagsangeho¨rige hat, der teilweise erwerbs-
gemindert i. S. des § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI n. F. ist, solange
er eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht.
26
I
a)
Die Betriebspartner haben in der Ruhegeldordnung die Begriffe
„Erwerbsunfa¨higkeit“ und „Berufsunfa¨higkeit“ nicht selbst definiert,
sondern die sozialversicherungsrechtliche Terminologie u¨bernommen.
Nach § 8 Abs. 1 RO wird die Berufs- oder Erwerbsunfa¨higkeitsrente
nur fu¨r die Dauer der festgestellten Berufs- oder Erwerbsunfa¨higkeit so-
wie der Rentenzahlung durch den Rentenversicherungstra¨ger gewa¨hrt.
Mit dem Erfordernis, dass die Berufs- oder Erwerbsunfa¨higkeit fest-
gestellt sein muss und dass Zahlungen durch den Rentenversicherungs-
tra¨ger erfolgen mu¨ssen, ist hinreichend klargestellt, dass die Begriffe der
Erwerbsunfa¨higkeit und der Berufsunfa¨higkeit i. S. des sozialversiche-
rungsrechtlichen Sprachgebrauchs gemeint sind
1
.
27
I
b)
Die Auslegung von § 8 Abs. 1 RO ergibt, dass die Rente wegen
teilweiser Erwerbsminderung der vormaligen Berufsunfa¨higkeitsrente
gleich steht. § 8 Abs. 1 RO entha¨lt nicht nur eine zeit-, sondern auch
eine inhaltsdynamische Verweisung auf die sozialversicherungsrecht-
lichen Tatbesta¨nde, an deren Erfu¨llung das jeweils geltende Sozialver-
sicherungsrecht die Zahlung einer gesetzlichen Rente wegen Leistungs-
minderung knu¨pft.
28
I
aa)
Zwar unterscheidet sich die Rente wegen teilweiser Erwerbs-
minderung nach Voraussetzungen und Inhalt wesentlich von der bishe-
rigen Rente wegen Berufsunfa¨higkeit.
29 . . . 31
I
bb)
Diese Unterschiede fu¨hren nicht dazu, dass § 8 Abs. 1
RO lu¨ckenhaft geworden ist. Aus § 8 Abs. 1 RO ergibt sich, dass die
Betriebspartner mit dieser Bestimmung einen Gleichlauf der Vorausset-
zungen fu¨r die Bewilligung einer gesetzlichen Rente wegen Leistungs-
minderungen und einer Betriebsrente gewollt haben. § 8 Abs. 1 RO
entha¨lt eine zeit- und inhaltsdynamische Verweisung auf die Tatbesta¨n-
de, an die das jeweilige Sozialversicherungsrecht die Zahlung einer ge-
setzlichen Rente wegen Leistungsminderung knu¨pft.
32
I
(1)
§ 8 Abs. 1 RO entha¨lt, da er nicht auf die einschla¨gigen Bestim-
mungen des Sozialversicherungsrechts in einer bestimmten Fassung ver-
weist, eine dynamische Bezugnahme auf die Bestimmungen des jeweils
geltenden Sozialversicherungsrechts. Statische Verweisungen und die
damit verbundene Festschreibung bestimmter Regelungen sind die
Ausnahme und mu¨ssen deshalb deutlich zum Ausdruck gebracht wer-
den
2
. Dies ist in § 8 Abs. 1 RO nicht geschehen.
Entscheidend ist die zeit- und inhaltsdynamische Bezugnahme
der Betriebspartner auf die Bestimmungen des gesetzlichen
Sozialversicherungsrechts
33
I
(2)
Aus der zeitdynamischen Bezugnahme auf die Bestim-
mungen des jeweils geltenden Sozialversicherungsrechts la¨sst
sich der Wille der Betriebsparteien entnehmen, die Zahlung der
Betriebsrente an der Entwicklung des Sozialversicherungsrechts
auszurichten. Die Betriebsrente soll immer dann gezahlt werden,
wenn ein Tatbestand vorliegt, aufgrund dessen nach dem jeweils
geltenden Sozialversicherungsrecht eine gesetzliche Rente wegen
Berufs- oder Erwerbsunfa¨higkeit gezahlt wird. Nach der Ruhe-
geldordnung ha¨tte ein Anspruch auf Betriebsrente demnach
auch dann bestanden, wenn der Gesetzgeber die Voraussetzun-
gen fu¨r den Bezug der gesetzlichen Erwerbs oder Berufsunfa¨hig-
keitsrente gea¨ndert ha¨tte.
34
I
(3)
§ 8 Abs. 1 RO entha¨lt daru¨ber hinaus eine inhaltsdynamische
Verweisung auf die Tatbesta¨nde des Sozialversicherungsrechts, bei de-
ren Feststellung eine gesetzliche Rente wegen Leistungsminderung ge-
zahlt wird. Dies folgt aus dem Zweck der Betriebsrente nach § 8 Abs. 1
RO. Dieser besteht darin, die vom Arbeitnehmer erbrachte Betriebs-
treue durch Aufstockung der Leistungen des Rentenversicherungstra¨-
gers unabha¨ngig von deren Ho¨he zu honorieren.
35
I
Die Betriebsparteien haben die Zahlung der Betriebsrente in § 8 Abs.
1 RO allein davon abha¨ngig gemacht, dass der Verlagsangeho¨rige nach
dem bei Eintritt des Versorgungsfalls maßgeblichen Sozialversicherungs-
recht eine gesetzliche Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfa¨higkeit be-
zieht und aus dem Arbeitsverha¨ltnis mit der Beklagten ausgeschieden ist.
Zudem sieht die Ruhegeldordnung im Hinblick auf die Ho¨he der Be-
triebsrente eine Differenzierung zwischen der Rente wegen Erwerbsunfa¨-
higkeit und der Rente wegen Berufsunfa¨higkeit nicht vor.
Der mit der Betriebsrente verfolgte Zweck steht mit diesem Er-
gebnis im Einklang
Der Anspruch auf die Betriebsrente nach § 8 Abs. 1 RO nur
von der Zahlung einer gesetzlichen Berufsunfa¨higkeitsrente und
der Beendigung des Arbeitsverha¨ltnisses zur Beklagten ist ab-
1 Vgl. BAG vom 19. 1. 2011 – 3 AZR 83/09, Rdn. 23, BAGE 136 S. 374 = DB
2011 S. 2499.
2 Vgl. BAG vom 16. 12. 2009 – 5 AZR 888/08, Rdn. 14, DB0347729 = AP TVG
§ 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73; fu¨r Leistungen der betrieblichen Al-
tersversorgung ausdru¨cklich: BAG vom 29. 7. 2003 – 3 AZR 630/02, zu B I.
1. a), DB0050285 = EzA BetrAVG § 1 Ablo¨sung Nr. 42; vom 17. 6. 2008 – 3
AZR 553/06, Rdn. 24, DB0302501 = AP BGB § 133 Nr. 55.
DER BETRIEB | Nr. 17 | 26. 4. 2013
Arbeitsrecht
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