eine Bescha¨ftigung auf einem bestimmten Arbeitsplatz oder in
einem bestimmten Arbeitsbereich, außer wenn die Ta¨tigkeit sich
entsprechend konkretisiert hatte. Dies war jedoch nicht der Fall,
weil der Kla¨ger bisher sowohl Ta¨tigkeiten im „Backoffice“ als
auch im „Callcenter-Bereich“ ausgeu¨bt hatte.
47
I
bb)
I. U¨ . ist die ermessensfehlerfreie Ausu¨bung des Wei-
sungsrechts bezogen auf den Beginn der Personalmaßnahme zu
pru¨fen. Dies ist hier die Zuordnung des Kla¨gers zum Ta¨tigkeits-
bereich „Backoffice“ im Juli oder September 2009. Eine neuerli-
che Pru¨fung bei Eintritt der Beendigung der Personalmaßnah-
me, die sich im Streitfall als der Zeitpunkt des Widerspruchs des
Kla¨gers gegen den U¨ bergang seines Arbeitsverha¨ltnisses auf die
b GmbH darstellt, erfolgt nicht
11
.
48 . . . 49
I
e)
Der Kla¨ger hatte nach seinem Widerspruch keinen
Anspruch aus § 241 Abs. 2 BGB auf Versetzung durch die Be-
klagte zu 2. in den Betrieb „ServiceCenter Telekommunikation“
. . . (wird ausgefu¨hrt).
50
I
II.
Der Senat hatte die Sache zur erneuten Verhandlung und Ent-
scheidung an das LAG zuru¨ckzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Dieses hat aufgrund der von ihm getroffenen Entscheidung folgerichtig
nicht u¨ber die Wirksamkeit der von der Beklagten zu 2. am 28. 1. 2010
zum 31. 8. 2010 ausgesprochenen Ku¨ndigung entschieden. Dies wird es
nunmehr nachzuholen haben.
Hinweise des Senats:
zu OS 1: Besta¨t. BAG vom 18. 10. 2012 – 6
AZR 41/11, DB 2013 S. 586.
Zu OS 2: Besta¨t. BAG vom 21. 6. 2012 – 8 AZR 181/11, DB 2012
S. 2584 = BB 2012 S. 3144; vom 24. 5. 2005 – 8 AZR 398/04, BAGE
114 S. 374 = DB 2005 S. 2472.
Zu OS 3: Fortf. BAG vom 13. 2. 2003 – 8 AZR 102/02, DB 2003
S. 1740; vom 28. 3. 2000 – 1 ABR 17/99, BAGE 94 S. 163 = DB 2000
S. 2176.
Redaktioneller Hinweis:
Volltext unter DB0590629.
11 Vgl. BAG vom 17. 1. 2006 – 9 AZR 226/05, Rdn. 48, DB0146275 = AP BAT-O
§ 24 Nr. 6.
Befristeter Arbeitsvertrag/Betriebsverfassungsrecht
Sachgrundlose Befristung bei Betriebsratsmit-
glied – Keine unionsrechtskonforme Reduzierung
des Anwendungsbereichs von § 14 Abs. 2 TzBfG
Schutz des Betriebsratsmitglieds vor im Zusammenhang mit
Befristung stehender Benachteiligung durch § 78 Satz 2 BetrVG
– Ggf. i. V. mit § 280 Abs. 1 und/oder § 823 Abs. 2 BGB
TzBfG § 14 Abs. 2
Die nach § 14 Abs. 2 TzBfG sachgrundlos befristeten Arbeits-
verha¨ltnisse von Betriebsratsmitgliedern enden ebenso wie
diejenigen anderer Arbeitnehmer mit Ablauf der vereinbar-
ten Befristung. Der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2
TzBfG ist nicht etwa aus unionsrechtlichen Gru¨nden teleolo-
gisch zu reduzieren.
BAG-Urteil vom 5. 12. 20012 – 7 AZR 698/11
u
DB0585221
Die Parteien streiten in erster Linie daru¨ber, ob ihr Arbeitsverha¨ltnis
aufgrund Befristung am 11. 1. 2010 geendet hat. Erstmals in der Revisi-
onsinstanz hat die Kla¨gerin hilfsweise auch einen Anspruch auf Ab-
schluss eines Arbeitsvertrags geltend gemacht.
Die Beklagte ist ein Unternehmen des Wach- und Sicherheitsgewerbes.
Die Kla¨gerin schloss mit ihr am 11. 7. 2006 einen bis 31. 7. 2007 befris-
teten Arbeitsvertrag „fu¨r den Arbeitsbereich Geld- und Wertdienste/
Sonderdienste“.
Der MTV und die Mantel- und Lohntarife, die zwischen den Sozial-
partnern abgeschlossen und gu¨ltig sind, wurden einbezogen.
Mit der am 1. 3. 2007 getroffenen „Verla¨ngerungsabrede gem. § 14 3
Abs. 2 TzBfG . . .“ vereinbarten die „tarifgebundenen Parteien“ eine
Vertragsverla¨ngerung bis zum 31. 7. 2008 und mit Abrede vom 8. 4.
2008 bis zum 11. 1. 2010.
Der zwischen dem Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheits-
unternehmen e.V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft
(
ver.di
) geschlossene und am 1. 9. 2005 in Kraft getretene Mantelrah-
mentarifvertrag fu¨r das Wach- und Sicherheitsgewerbe fu¨r die Bundes-
republik Deutschland vom 30. 8. 2005 sieht vor, dass die kalenderma¨ßi-
ge Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen
Grundes bis zur Dauer von 42 Monaten zula¨ssig ist. Bis zu dieser Ge-
samtdauer ist die ho¨chstens viermalige Verla¨ngerung eines kalenderma¨-
ßig befristeten Arbeitsvertrages zula¨ssig.
In dem mit Wirkung ab 1. 1. 2007 geltenden Mantelrahmentarifvertrag
fu¨r das Wach- und Sicherheitsgewerbe fu¨r die Bundesrepublik Deutsch-
land vom 1. 12. 2006 (
MRTV
) lautet der im U¨ brigen unvera¨nderte § 2
Abs. 6 in Satz 5: „Diese Regelung gilt nicht fu¨r befristete Arbeitsver-
ha¨ltnisse, die am 31. 8. 2005 bereits bestanden.“
Im Betrieb der Beklagten in E wurde im September/Oktober 2009 ein
Betriebsrat gewa¨hlt. Die Kla¨gerin war zuletzt dessen erstes Ersatzmit-
glied und nahm seit der Wahl an sieben von acht Sitzungen des Be-
triebsrats teil. Die Beklagte bot der Kla¨gerin – ebenso wie einem wei-
teren Betriebsratsmitglied – kein Anschlussarbeitsverha¨ltnis an. Anders
verfuhr sie Ende April 2010 gegenu¨ber einem Betriebsratsmitglied und
einem Ersatzmitglied.
Das ArbG hat die Klage abgewiesen. Das LAG (Mu¨nchen – 7 Sa
896/10) hat die Berufung der Kla¨gerin zuru¨ckgewiesen. Die Revision
der Kla¨gerin blieb erfolglos.
AUS DEN GRU¨ NDEN
1 . . . 16
I
A. I.
. . .
II. 2.
Die Befristung ist nicht bereits nach § 14
Abs. 2 Satz 1 TzBfG zula¨ssig.
17
I
Die in § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 TzBfG genannte
Ho¨chstdauer von zwei Jahren ist u¨berschritten.
Das BAG besta¨tigt seine Entscheidung vom 15. 8. 2012 zu § 14
Abs. 2 Satz 3 TzBfG . . .
18
I
3.
Die Befristung ist aber gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 und
Satz 3, § 22 Abs. 1 TzBfG i. V. mit § 2 Abs. 6 Satz 1 MRTV
zula¨ssig. Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 i. V. mit § 22 Abs. 1 TzBfG
kann durch Tarifvertrag die Anzahl der Verla¨ngerungen oder die
Ho¨chstdauer der Befristung abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1
TzBfG – auch zuungunsten der Arbeitnehmer – festgelegt wer-
den. Diese gesetzliche Tarifo¨ffnungsklausel unterliegt mit den
gebotenen immanenten Einschra¨nkungen keinen unionsrecht-
lichen Bedenken. Sie versto¨ßt nicht gegen das Verschlechte-
rungsverbot des § 8 Nr. 3 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmen-
vereinbarung u¨ber befristete Arbeitsvertra¨ge (
Rahmenverein-
barung
) im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom
28. 6. 1999 (
Befristungs-RL
). Art. 7 und Art. 8 der Richtlinie
2002/14/EG des Europa¨ischen Parlaments und des Rates vom
11. 3. 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens fu¨r die
Unterrichtung und Anho¨rung der Arbeitnehmer in der Europa¨-
ischen Gemeinschaft (
Richtlinie 2002/14
) i. V. mit Art. 27, 28
und 30 der Charta der Grundrechte der Europa¨ischen Union
vom 12. 12. 2007 (
GRC
) gebieten keine Einschra¨nkung der Be-
stimmungen des TzBfG zur Befristung von Arbeitsvertra¨gen.
1180
Arbeitsrecht
DER BETRIEB | Nr. 21 | 24. 5. 2013