KURS MAGAZIN 10/2013 - page 13

MARKT & MAKLER
Mehr Informationen auf
…die drei neuen Kfz-Modelle: compact–classic–comfort
Einführung von Beratungsprotokollen, „Beipackzetteln“
und Produktinformationsblättern, Reformierung der Fi-
nanzaufsicht, Kapitalanlagegesetzbuch, die Novellierung
des Finanzanlagenvermittlungsrechtes und schließlich – als
finales politisches Ziel – die Regulierung der Honorarbe-
ratung.
Mit dem „Gesetz zur Förderung und Regulierung einer
Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranla-
geberatungesetz)“ wird nun erstmals die Honorarberatung
als eigenständiges Berufsbild etabliert. Fast unbemerkt
von der Fachöffentlichkeit wurde dieses Gesetz im Juli im
Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Mit diesem Gesetz wird
zusätzlich zur bisherigen Anlageberatung durch KWG-
Vermittler („tied agents“) oder Finanzanlagenvermittler
unter dem Begriff der Honorar-Anlageberatung eine neue
gesetzlich definierte Form der Anlageberatung geschaffen
und auch gesetzlich geschützt. Das Honoraranlagebera-
tungsgesetz orientiert sich dabei an MiFID II (Markets
in Financial Instruments Directive), die unter dem Begriff
„unabhängige Beratung“ ein vergleichbares Konzept für
die honorargestützte Anlageberatung verfolgt.
Das Gesetz richtet sich an zwei verschiedene Zielgruppen:
• Honorar-Anlageberater und
• Honorar-Finanzanlagenberater.
Honorar-Anlageberater erbringen ihre Dienstleistungen
als Arbeitnehmer oder gebundene Vermittler für Wertpa-
pierdienstleistungsunternehmen, beraten zum gesamten
Spektrum an Finanzinstrumenten, unterliegen hinsichtlich
ihrer Verhaltes-, Transparenz- und Organisationspflichten
den Regelungen des WpHG, werden über die BaFin beauf-
sichtigt und zukünftig im Honorar-Anlageberaterregister
eingetragen. Wertpapierdienstleistungsunternehmen, wel-
che zukünftig provisions- und honorarbasiert Anlagebe-
ratung anbieten, müssen diese personell, funktional und
organisatorisch voneinander trennen. Der Anleger muss
vor Beginn der Beratung verständlich darüber informiert
werden, dass eine Beratung auf Honorarbasis erfolgt. Der
Honorar-Anlageberater muss sich einen hinreichenden
Marktüberblick verschaffen, den er seiner Empfehlung zu-
grunde legt. Ferner darf er sich nicht auf eigene oder auf
solche Finanzinstrumente beschränken, die von ihm nahe
stehenden Anbietern oder Emittenten angeboten werden.
ImGewerberecht wird über den neuen Paragraf 34h Gewer-
beordnung der Honorar-Finanzanlagenberater eingeführt.
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