KURS MAGAZIN 10/2013 - page 14

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KURS
10 / 2013
MARKT & MAKLER
Hinsichtlich der gewerberechtlichen Berufszugangsregelun-
gen, also Erlaubnisverfahren, Registrierung, Vermögens-
schadenshaftpflichtversicherung und Sachkunde gelten –
wie für Finanzanlagenvermittler auch – die Regelungen der
Finanzanlagenvermittlungsverordnung. Die Erlaubnis kann
auf die Beratung zu einzelnen Kategorien von Finanzanla-
gen nach Paragraf 34 f Absatz 1 (Investmentvermögen), 2
(geschlossene Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft),
3 (sonstige Vermögensanlagen) beschränkt werden.
Die Berufsausübungsregelungen sind etwas stringenter ge-
fasst. So müssen Honorar-Finanzanlagenberater ihrer Emp-
fehlung „eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt
angebotenen Finanzanlagen zu Grunde legen, die von ihrer
Erlaubnis umfasst sind und die nach Art und Anbieter oder
Emittenten hinreichend gestreut [...]“ sind.
Zudem darf eineVergütung nur durch denAnleger erfolgen.
Sonstige Zuwendungen durch Dritte dürfen nicht ange-
nommen werden. Sind Finanzanlagen nicht ohne Zuwen-
dungen Dritter erhältlich, müssen diese unverzüglich nach
Erhalt und ungemindert an den Kunden ausgekehrt werden.
Ansonsten gelten auch für Honorar-Finanzanlagenberater
statusbezogene Informationspflichten, die Information des
Anleger über Risiken, Kosten und Nebenkosten, die Ein-
holung von Informationen über den Anleger, die Pflicht
zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen, die Anfertigung
eines Beratungsprotokolls, Aufbewahrungs- und Aufzeich-
nungspflichten.
Eine gleichzeitige Zulassung nach Paragraf 34f GewO (Fi-
nanzanlagenvermittler) und Paragraf 34h GewO (Hono-
rar-Finanzanlagenberater) ist nicht zulässig. Dies ist schade,
da ohnehin Umgehungsmöglichkeiten existieren und der
Anleger unnötig in seiner Wahlfreiheit beschränkt wird.
Die gewerberechtlichen Regelungen treten zum 1. August
2014 in Kraft. Eine gesetzliche Gebührenordnung für die
Honorarberatung analog des Rechtsanwaltsvergütungs-
gesetzes (RVG) oder der Steuerberatervergütungsordnung
(StBVV) ist nicht vorgesehen. Der freieWettbewerb wird die
Höhe der Honorare bestimmen. Ausschlaggebende Punkte
werden also die Qualität der Dienstleistung und die Qua-
lifikation des Beraters.
Das Thema Honorarberatung wird derzeit leidenschaftlich
im Markt diskutiert. Flankiert wird die Diskussion von
unzähligen Themen: Courtagedeckelung in der Lebensver-
sicherung, Novellierung des Versicherungs- und Finanzver-
mittlerrechts (IMD-2,MiFiD-2), höhere Anforderungen an
Transparenz und Compliance, regelmäßige Weiterbildung
für Versicherungsvermittler, welche auch für Finanzanla-
genvermittler und Honorarberater gelten sollte.
Es ist begrüßenswert, dass die gleichen Erlaubnis- und Re-
gistrierungsvoraussetzungen nunmehr auf alle Akteure, die
den Kunden in Finanzanlage- oder Vermögensanlagefra-
gen beraten, Anwendung finden und sich tatsächlich ein
konsistentes Finanzdienstleistungsrecht in Deutschland
entwickelt.
Die Weiterbildungsangebote der Deutschen Makler Aka-
demie sind praxisorientiert und neutral ausgerichtet. Auch
Honorar-Finanzanlagenberater finden ein entsprechendes
Angebot vor. Auf der DKM präsentiert sich die DMA mit
vielen innovativen Bildungs-Highlights wie zum Beispiel
den/die Berater/in Öffentlicher Dienst (DMA).
André Wohlert ist Produktmanager
bei der Deutsche Makler Akademie (wohlert@
deutsche-makler-akademie.de).
Die nächsten Termine:
Expertenworkshop: Investment aktuell
16.10.2013, Neu-Isenburg
Geschlossene Fonds (Vorbereitung auf dieVorbereitung auf
die Sachkundeprüfung gem. §34f
14./15.11.2013, Köln
Transparenzoffensive der Deutschen Makler Akademie:
Altersvorsorge 2013
4.11.2013, Stuttgart
5.11.2013, Frankfurt a.M.
6.11.2013, Hannover
Trendtag Berufsunfähigkeit
18. 11. 2013, Frankfurt
26. 11. 2013, Hannover
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