KURS MAGAZIN 10/2013 - page 16

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KURS
10 / 2013
MARKT & MAKLER
Dienstwagenbesteuerung
Ein-Prozent-Regelung
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeit-
nehmer unentgeltlich oder verbilligt
ein Fahrzeug zur privaten Nutzung
zur Verfügung, führt dies beim Ar-
beitnehmer auch dann zu einem
steuerpflichtigen Vorteil, wenn der
Arbeitnehmer das Fahrzeug tat-
sächlich nicht privat nutzt. Alleine
die Möglichkeit, den Dienstwagen
auch privat nutzen zu dürfen, führt
beim Arbeitnehmer zu einem Vor-
teil, der als Lohn zu versteuern ist.
Der Vorteil ist, wenn ein ordnungs-
gemäßes Fahrtenbuch nicht geführt
worden ist, nach der Ein-Prozent-
Regelung zu bewerten. Damit hat
der Bundesfinanzhof seine frühere
Rechtsprechung korrigiert. Bisher
wurde in derartigen Fällen die tat-
sächliche private Nutzung des Fahr-
zeugs vermutet. Der Steuerpflichtige
konnte die Vermutung unter engen
Voraussetzungen widerlegen. Diese
Möglichkeit ist nun entfallen (Bun-
desfinanzhof, Az.: VI R 31/10, VI
R 46/11, VI R 42/12, VI R 23/12).
Nochmals verdeutlich hat der BFH
in weiteren Urteilen, dass diese Re-
gelung nur zur Anwendung kommt,
wenn feststeht, dass der Arbeitgeber
dem Arbeitnehmer tatsächlich einen
Dienstwagen zur privaten Nutzung
arbeitsvertraglich oder doch zumin-
dest auf Grundlage einer konkludent
getroffenen Nutzungsvereinbarung
überlassen hat (Az.: VI R 46/11, VI
R 42/12, VI R 23/12).
Geldanlage in Edelmetall
MwSt im Auge behalten
Zum Januar 2014 wird eine EU-
Richtlinie zur Harmonisierung der
Mehrwertsteuersätze umgesetzt. Sil-
bermünzen unterliegen dann dem vol-
len Steuersatz von 19 Prozent – bisher
sind es nur 7 Prozent. Nachfolgend
ein Überblick:
Mehrwertsteuersatz in
Prozent auf
derzeit
ab Januar
2014
Silbermünzen
7
19
Silberbarren
19
19
Anlagegold *
0
0
Goldmedaillen, Goldschmuck,
historische Goldmünzen **
7 – 19 7 – 19
*HandelsüblicheGoldbarrensowieGoldmünzen,dienach1800ge-
prägtwurden,gesetzlicheZahlungsmittelsindoderwarenundderen
MarktpreissichimWesentlichennachihremGoldgehaltbestimmt.
**IstderPreiseinerhistorischenGoldmünzebeispielsweisehöher
alsder2,5-facheGoldwert,giltderermäßigteMehrwertsteuersatz,
ansonstendievolleMehrwertsteuer(MwSt).
Schutz bei Steuerschulden
Broschüre unterstützt
Vor allem kleinere Gewerbetreiben-
de und Unternehmen haben oftmals
Probleme im Umgang mit dem Fi-
nanzamt. Ursächlich ist oft eine un-
zureichende Kenntnis steuerlicher
Regelungen und Vorschriften oder
dass aus wirtschaftlichen Gründen die
Hilfe eines steuerlichen Beraters nicht
inAnspruch genommen werden kann.
Nicht selten bringen Steuerschulden
Unternehmen in Existenz bedrohen-
de Schwierigkeiten. Das allerdings gilt
nicht nur in finanzieller Hinsicht. Es
besteht auch die Gefahr, dass dem
Unternehmer aufgrund des Vorwurfs
der Unzuverlässigkeit wegen fortdau-
ernder Steuerschulden das Gewerbe
entzogen wird. Eine Broschüre der
IHK Berlin (Dok.-Nr. 18548) stellt
dar, was bei der Abgabe von Steu-
ererklärungen und der Zahlung von
Steuern zu beachten ist. Erläutert wer-
den Schutzmöglichkeiten des Steuer-
schuldners sowie die Konsequenzen
von Steuerschätzungen.
X
Recht & Steuern
Ehegatten-Arbeitsverhältnis
Vertrag muss Fremdvergleich standhalten
Die steuerliche Anerkennung bei der Beschäftigung von Ehegatten ist ein häufiger Streit-
punkt zwischen Unternehmen und Finanzverwaltung. Nach der ständigen Rechtspre-
chung des obersten deutschen Steuergerichts, des Bundesfinanzhofs in München, sind
vor allem drei Punkte von enormer Wichtigkeit:
1. muss ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis rechtlich wirksam vereinbart sein
2. ist die Umsetzung des Vereinbarten wichtig und
3. müssenVereinbarung und Durchführung dementsprechen, was bei Beschäftigungen
zwischen Fremden üblich ist.
Nicht zu vernachlässigen bei einemVertrag zwischen Eheleuten sind auch Punkte, die fast
banal anmuten. So ist es z.B. in Arbeitsverträgen zwischen Fremden üblich, die Arbeitszeit
festzulegen, d.h. an welchen Tagen und in welchen Zeiträumen zu arbeiten ist. Zwar sind
auchVereinbarungenmöglich, die lediglich eine wöchentliche oder monatliche Stunden-
anzahl beinhalten, die der Mitarbeiter dann in Eigenregie abarbeiten kann. Das aber er-
fordert Belege zumNachweis der geleisteten Arbeitsstunden. Und genau dieser Nachweis
fehlte in einem vor dem Finanzgericht Düsseldorf verhandelten Fall (Az.: 9 K 2351/12 E).
Fatale Folge:
Durch die (nachträgliche) Aberkennung des Betriebsausgabenabzugs über
die üblichen drei Prüfungsjahre errechnen sich leicht fünf- oder sechsstellige Gewinn-
erhöhungsbeträge. Schließlich bedeutet die Nichtanerkennung eine Kumulierung von
Gehalt
+
Sozialversicherungsbeiträge
+
Lohnsteuer
+
Kirchensteuer
+
Solidaritätszuschlag
=
Gewinnerhöhung insgesamt
Verträge – vor allem im Familienbereich – sollten unbedingt mit dem Steuerberater
durchgesprochen werden. Selbst bei einer Orientierung an einem Mustervertrag kann
im Einzelfall einem Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten die steuerliche Anerkennung
zu versagen sein.
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