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Firmenkonto
Fragen zur Kündigung
Ohne Bankverbindung kein Ge-
schäftsbetrieb: Kündigt indes die
Bank das Firmenkonto, stehen unter
Umständen existenzielle Probleme
an. So kann z.B. eine kontoführende
Privatbank ohne ausführliche Be-
gründung ordnungsgemäß innerhalb
der vereinbarten Frist kündigen. An-
deres dagegen gilt für Sparkassen. Sie
sind dem Gemeinwohl verpflichtet,
das (auch) die Gleichbehandlung der
Kunden verlangt. Die Sparkassenge-
setze der Länder enthalten explizit die
Förderung der regionalen Wirtschaft
als Geschäftszweck. Daraus lässt sich
ableiten, dass eine Sparkasse nur bei
triftigem Grund ein Geschäftskonto
kündigen darf. Unabhängig davon,
ob es sich beim kontoführenden In-
stitut um eine Sparkasse oder eine
privatwirtschaftliche Bank handelt:
die Kündigung darf nicht zur „Un-
zeit“ erfolgen. Dies wäre z.B. dann
der Fall, wenn der gekündigte Kunde
keine neue Bank findet und dann keine
Geldgeschäfte mehr abwickeln könnte
(Quelle: Deutscher Anwaltverein).
Versicherungsleistungen
Auskünfte begrenzt
Jeder Versicherungsnehmer kennt das:
Sollen Leistungen beansprucht werden,
fordernVersicherungsunternehmen eine
Unterschrift dafür, dassÄrzte,Kranken-
versicherer und/oder Rentenversiche-
rungsträger von der Schweigepflicht
entbunden werden. Seit der Reform
desVersicherungsvertragsgesetzes indes
gibt es eine Eingrenzung der Datenan-
forderung. Versicherer dürfen nur noch
solcheAuskünfte einholen, die zur Leis-
tungsprüfungwirklich erforderlich sind.
Vermögensverwaltergebühren
Steuerabzug möglich
Aufwand für die Vermögensverwaltung
ist alsWerbungskosten bei den Einkünf-
ten aus Kapitalvermögen abzugsfähig.
Das gilt zumindest dann, wenn die Kos-
ten im Zusammenhang mit einer Ertrag
bringenden Kapitalanlage stehen und
nicht die Erzielung steuerfreier Vermö-
gensvorteile imVordergrund steht. Steu-
erpflichtige könnendanachAufwendun-
gen für Kapitalanlagen vollumfänglich
als Werbungskosten abziehen, sofern
dieAbsicht,steuerfreieWertsteigerungen
zu realisieren, nur mit ursächlich für die
Anschaffung der Ertrag bringenden Ka-
pitalanlage ist. ImStreitfall waren damit
nebender einmaligenVermögensverwal-
tungsgebühr auch damit imZusammen-
hang stehende Kosten alsWerbungskos-
ten abzugsfähig (Quelle: Finanzgericht
Köln, Az.: 10 K 3620/10).