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Fehlerhafte endoskopische Leistenbruchoperation

Das übliche präparatorischeVorgehen bei der endoskopischen

Versorgung eines Leistenbruches kann auch bei größter

operativer Sorgfalt dazu führen, dass an der Harnblasenspit-

ze im Bereich der vorderen Bauchdecke bei der Präparation

des Bauchfelles ein kleines Harnblasenleck entsteht. Diese

Feststellung kann aber nicht zu einerVerletzung des Ausma-

ßes von 4 x 4 cm am Blasenhals gelten. Nach aller Erfahrung

kann bei einer solchenVerletzung nach Größe und anatomi-

scher Lage nicht mehr von der bei der Präparation gebotenen

Sorgfalt ausgegangen werden. Die Gutachterkommission

musste daher schon insoweit einen vorwerfbaren Behand-

lungsfehler feststellen.

Die gleiche Feststellung musste für das nachfolgendeVerhal-

ten des Operateurs gelten. Der operierende Arzt hätte bei

Wahrung der hier erforderlichen Sorgfalt vor allem die aus-

gedehnte Blasenverletzung erkennen und entweder unver-

züglich selbst auf einen offenen Eingriff umsteigen und die

Blasenverletzung durch Naht behandeln oder aber sogleich

einen Urologen hinzuziehen müssen.

Das vorwerfbare Fehlverhalten des Operateurs verursachte

nach Ansicht der Kommission als Gesundheitsschaden: Die

erforderliche Nachoperation zur Behebung der Harnblasen-

schäden sowie die damit verbundenen Schmerzen und Be-

einträchtigungen wie zum Beispiel die Anlage eines Harn-

röhrenkatheters und den verlängerten insgesamt zweiwö-

chigen Krankenhausaufenthalt. Wenn der Operateur ledig-

lich einen auch bei ausreichender Sorgfalt nicht immer ver-

meidbaren kleinen Defekt (5 mm-Perforation) verursacht

und ihn sofort erkannt und behandelt hätte, hätte die statio-

näre Liegezeit nur etwa eine Woche betragen.

Herbert Weltrich und Wilfried Fitting

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Gutachtliche Entscheidungen