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mit der Prognose beendet werden konnte, dass der Patientin

eine Wiederaufnahme ihrer früheren Tätigkeit als pharma-

zeutisch-technische Assistentin nach weiterer ambulanter

Therapie wahrscheinlich möglich sei.

Gutachtliche Beurteilung

Bei der Aufnahme in die Innere Klinik lag bei der 23 Jahre

alten Antragstellerin eine akute hochfieberhafte Erkran-

kung mit Kopf- und Gliederschmerzen sowie Übelkeit und

Erbrechen vor; an den unteren Extremitäten und am

Rumpf hatten sich petechiale Blutungen entwickelt. Ein

Meningismus wurde nicht festgestellt und deshalb keine

Lumbalpunktion durchgeführt und keine Blutkulturen an-

gelegt. Auch nach einer deutlichen klinischen Verschlechte-

rung über mehrere Tage wurde keine weiterführende Dia-

gnostik erwogen oder durchgeführt, bis ein meningealer

Reizzustand erkannt wurde.

Die Gutachterkommission hat es als nicht zu beanstanden

angesehen, dass aufgrund der klinischen Symptomatik an-

fänglich die Diagnose eines grippalen Virusinfektes mit Ver-

dacht auf Vasculitis gestellt wurde. Denn es ist bekannt,

dass die Symptomatik einer bakteriellen Meningitis trotz

subtiler neurologischer Untersuchung zu Beginn unklar

und verschleiert sein kann.

Allerdings ist zu beanstanden, dass ein ausführlicher Reflex-

status nicht vermerkt und demnach davon auszugehen ist,

dass er nicht erhoben wurde. Vor allem aber ist unverständ-

lich, dass die „vorläufige Diagnose“ trotz zunächst anhal-

tender und sodann zunehmender klinischer Symptomatik

über fast sieben Tage beibehalten wurde, ohne dass eine

weiterführende Diagnostik in Betracht gezogen wurde.

Es war nach Auffassung der Gutachterkommission fehler-

haft, dass in Anbetracht der zunehmenden klinischen Symp-

tomatik mit ansteigender Leukozytose bis 20.000 µ/l, einer

CRP-Erhöhung von über 30 mg/dl und petechialen Haut-

blutungen, die an ein Waterhouse-Friderichsen-Syndrom

bei bakterieller Meningitis hätten denken lassen müssen,

keine weiterführenden Untersuchungen durchgeführt, ins-

besondere keine Lumbalpunktion vorgenommen und keine

Blutkulturen angelegt wurden.

Die Einwände der belasteten Klinikärzte, ein Meningismus

sei wahrscheinlich durch die antibiotische Behandlung ver-

deckt worden und vor dem Abend des 6. Tages nach der

Einlieferung nicht zu erkennen gewesen, so dass eine Lum-

balpunktion nicht indiziert gewesen sei, hat die Gutachter-

kommission nicht gelten lassen. Die Kommission hat es als

sehr unwahrscheinlich bezeichnet, dass eine Kapsel Clinda-

mycin eine völlige Verschleierung des Meningismus über

mehrere Tage habe bewirken können. Vor allem sei nicht

nachvollziehbar, dass trotz zunehmender klinischer Sym-

ptomatik neben der „Virusgrippe“ nicht weitere differenzial-

diagnostische Überlegungen in Erwägung gezogen worden

seien.

Zusammenfassend ist die Gutachterkommission zur Fest-

stellung eines ärztlichen Behandlungsfehlers durch fehler-

hafte Unterlassung und verspätete Veranlassung dringend

erforderlicher diagnostischer Maßnahmen gelangt. Durch

die verzögerte Abklärung des hochpathologischen Befundes

sei die Antragstellerin in eine lebensbedrohliche Situation

geraten, die durch eine gezielte Diagnostik und rechtzeitige

antibiotische Therapie habe vermieden werden können.

Als durch den Behandlungsfehler verursachten Gesund-

heitsschaden hat die Gutachterkommission deshalb die ent-

standene neurologische Symptomatik und die linksseitige

Parese angesehen; außerdem sind die weiteren stationären

Behandlungen in der Neurologischen Klinik und der Reha-

bilitationsklinik sowie die sich anschließende ambulante

Therapie Folgen des Fehlers.

Georg Strohmeyer und Karl Joseph Schäfer

Die spät erkannte Meningokokken-Meningitis

Gutachtliche Entscheidungen

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