

Hygienepläne
Können Aufzeichnungen zur klinikinternen Auseinander-
setzung mit nosokomialen Infektionen vom Krankenhaus
nicht vorgelegt werden und/oder liegen keine Hygiene-
pläne zur Vermeidung nosokomialer Infektionen für den
Zeitraum, in dem der Antragsteller behandelt wurde, vor, so
muss bei entsprechender Rüge des Patienten nach der heu-
te gültigen Rechtsprechung davon ausgegangen werden,
dass diese Maßnahmen unterblieben sind, was als Organi-
sationsverschulden und damit als Behandlungsfehler zu
bewerten ist.
Risikoaufklärung
Wird bei einer Infiltrationsbehandlung in Höhe der unteren
HWS bei akuter Brachialgie in den Krankenunterlagen nur
der Vermerk „Aufklärung“ gemacht, ist damit ein sachge-
rechtes – vom Patienten bestrittenes – Aufklärungsgespräch
nicht bewiesen, da nicht erkennbar wird, welche grundsätz-
lichen Risiken mitgeteilt und ob über das hier eingetretene
typische Risiko eines Pneumothorax aufgeklärt wurde. In-
sofern war die Infiltration rechtswidrig und der Arzt haftet
für die eingetretenen Folgen.Dies gilt auch für den Fall, dass
beispielsweise zwei unterschiedliche Fassungen einer EDV-
Dokumentation für eine invasive Schmerztherapie vorlie-
gen, die sich in wesentlichen – vom Patienten bestrittenen –
Aspekten unterscheiden, sodass der Dokumentation inso-
fern kein Glauben geschenkt werden kann und die Heilbe-
handlung als rechtswidrig bewertet werden muss mit der
Folge der Haftung.
Fazit
Im Interesse des Patienten als auch im eigenen Interesse
wird allen Ärzten dringend angeraten, eine exakte Doku-
mentation des Behandlungsablaufes zu führen.
Dies gilt insbesondere für
ärztliche Untersuchungen beispielsweise als Arzt
vom Dienst, um den zeitlichen Ablauf nachvollziehbar
zu machen,
durchgeführte Konsile, Befunde bei einer durch Hilfs-
personal durchgeführten Untersuchung, beispielsweise
einem CTG oder einem EKG,
geführte Telefonate,
den Ablauf einer Notfallintervention oder
die Anforderung und Ankunft von Verlegungstransporten.
Die Dokumentation sollte nicht als lästige Pflicht angesehen
werden, sondern als Chance einer vertrauensbildenden
Maßnahme zum Patienten und bestmögliche Haftungspro-
phylaxe [7].
Rainer Rosenberger und Beate Weber
Literatur
[1] BGH VersR 1987, 1238.
[2] BGH VersR 1989, 512.
[3] Laum HD, Smentkowski U: Kausalität, Beweiswürdigung und
Beweislastverteilung in der Arzthaftung, RhÄ2008(11):
19–21 und 2009(1): 22–23.
[4] Weber B, Jaeger L: Organisationsfehler in Klinik und Praxis,
RhÄ 2008(8): 18–20.
[5] Schulenburg D: Die Dokumentationspflicht, RhÄ 2007(10): 18.
[6] Rosenberger in Wenzel, Handbuch des Fachanwalts
Medizinrecht, 3. Aufl., Kap. 7, Rdn 422.
[7] Schwarz-Schilling, G: Dokumentation als Haftungsprophylaxe,
RhÄ 1997(9): 10–13.
[8] BGH VersR 2003, 1256.
[9] Schindler-Marlow S: Gegen unnötige Dokumentation.
RhÄ 2004(7):16.
[10] Püschmann H, Haferkamp G, Scheppokat KD, Wegner M:
Vollständigkeit und Qualität der ärztlichen Dokumentation in
Krankenakten. Dtsch Ärztbl 2006; 103:A 121–126 (Heft 3)
Gutachtliche Entscheidungen
193
Folgen ärztlicher Dokumentationsmängel