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Hygienepläne

Können Aufzeichnungen zur klinikinternen Auseinander-

setzung mit nosokomialen Infektionen vom Krankenhaus

nicht vorgelegt werden und/oder liegen keine Hygiene-

pläne zur Vermeidung nosokomialer Infektionen für den

Zeitraum, in dem der Antragsteller behandelt wurde, vor, so

muss bei entsprechender Rüge des Patienten nach der heu-

te gültigen Rechtsprechung davon ausgegangen werden,

dass diese Maßnahmen unterblieben sind, was als Organi-

sationsverschulden und damit als Behandlungsfehler zu

bewerten ist.

Risikoaufklärung

Wird bei einer Infiltrationsbehandlung in Höhe der unteren

HWS bei akuter Brachialgie in den Krankenunterlagen nur

der Vermerk „Aufklärung“ gemacht, ist damit ein sachge-

rechtes – vom Patienten bestrittenes – Aufklärungsgespräch

nicht bewiesen, da nicht erkennbar wird, welche grundsätz-

lichen Risiken mitgeteilt und ob über das hier eingetretene

typische Risiko eines Pneumothorax aufgeklärt wurde. In-

sofern war die Infiltration rechtswidrig und der Arzt haftet

für die eingetretenen Folgen.Dies gilt auch für den Fall, dass

beispielsweise zwei unterschiedliche Fassungen einer EDV-

Dokumentation für eine invasive Schmerztherapie vorlie-

gen, die sich in wesentlichen – vom Patienten bestrittenen –

Aspekten unterscheiden, sodass der Dokumentation inso-

fern kein Glauben geschenkt werden kann und die Heilbe-

handlung als rechtswidrig bewertet werden muss mit der

Folge der Haftung.

Fazit

Im Interesse des Patienten als auch im eigenen Interesse

wird allen Ärzten dringend angeraten, eine exakte Doku-

mentation des Behandlungsablaufes zu führen.

Dies gilt insbesondere für

ärztliche Untersuchungen beispielsweise als Arzt

vom Dienst, um den zeitlichen Ablauf nachvollziehbar

zu machen,

durchgeführte Konsile, Befunde bei einer durch Hilfs-

personal durchgeführten Untersuchung, beispielsweise

einem CTG oder einem EKG,

geführte Telefonate,

den Ablauf einer Notfallintervention oder

die Anforderung und Ankunft von Verlegungstransporten.

Die Dokumentation sollte nicht als lästige Pflicht angesehen

werden, sondern als Chance einer vertrauensbildenden

Maßnahme zum Patienten und bestmögliche Haftungspro-

phylaxe [7].

Rainer Rosenberger und Beate Weber

Literatur

[1] BGH VersR 1987, 1238.

[2] BGH VersR 1989, 512.

[3] Laum HD, Smentkowski U: Kausalität, Beweiswürdigung und

Beweislastverteilung in der Arzthaftung, RhÄ2008(11):

19–21 und 2009(1): 22–23.

[4] Weber B, Jaeger L: Organisationsfehler in Klinik und Praxis,

RhÄ 2008(8): 18–20.

[5] Schulenburg D: Die Dokumentationspflicht, RhÄ 2007(10): 18.

[6] Rosenberger in Wenzel, Handbuch des Fachanwalts

Medizinrecht, 3. Aufl., Kap. 7, Rdn 422.

[7] Schwarz-Schilling, G: Dokumentation als Haftungsprophylaxe,

RhÄ 1997(9): 10–13.

[8] BGH VersR 2003, 1256.

[9] Schindler-Marlow S: Gegen unnötige Dokumentation.

RhÄ 2004(7):16.

[10] Püschmann H, Haferkamp G, Scheppokat KD, Wegner M:

Vollständigkeit und Qualität der ärztlichen Dokumentation in

Krankenakten. Dtsch Ärztbl 2006; 103:A 121–126 (Heft 3)

Gutachtliche Entscheidungen

193

Folgen ärztlicher Dokumentationsmängel