

beatmeten Patienten haften. Der Patient verstarb fünf
Monate nach der Operation.
7. Fehler bei der Entlassung/Verlegung
(42-mal, davon 17-mal bei Infektion)
Eine bereits im postoperativen Röntgenbild erkennbare
Subluxations-Fehlstellung des Talus nach Osteosynthese ei-
ner Trimalleolarfraktur und die Zunahme der Fehlstellung
mit Instabilität am dritten postoperativen Tag wurde vor-
werfbar fehlerhaft verkannt und ein 40-Jähriger an diesem
Tag entlassen, obwohl spätestens jetzt eine Revisionsopera-
tion angezeigt gewesen wäre, die dann erst nach fünf
Monaten erfolgte.
8. Dokumentationsmangel
(36-mal, davon 7-mal bei Infektion)
Verletzungen der Pflicht zur Dokumentation sind zwar in
der Regel keine Behandlungsfehler, können aber zulasten
des Arztes dafür sprechen, dass erforderliche Untersuchun-
gen und sonstige Maßnahmen nicht durchgeführt wurden
(siehe Rheinisches Ärzteblatt 3/2013, Seiten 25–28)
. Können die
angiographischen Bilder nach einer endovaskulären Prothe-
seneinlage bei infrarenalem Aortenaneurysma nicht vorge-
legt werden, dann müssen die Ärzten für den Nierenverlust
aufgrund der Durchblutungsstörung bei iatrogener Gefäß-
läsion haftungsrechtlich eintreten, da es ihnen am Nachweis
eines sachgerechten Vorgehens fehlt.
Fazit
Kontrollbedürftige oder reaktionspflichtige Befunde müs-
sen als solche erkannt und zeitnah geeignete Maßnahmen
ergriffen werden. Es ist ratsam, dass nach der Abschluss-
untersuchung bei der Entlassung mittels Sicherungsaufklä-
rung sichergestellt wird, dass ausstehende Kontrollen bei
einer ambulanten Wiedervorstellung oder Kontrollen des
Hausarztes/andere Fachärzte nachgeholt werden und der
Patient über stattgehabte Komplikationen informiert ist, so-
dass eine zeitnah notwendig werdende Therapie auch er-
folgt. Eine Verlegung sollte organisiert werden, wenn aus
hausinternen Gründen eine standardgerechte Therapie vor
Ort nicht möglich ist. Eine Dokumentation der Entschei-
dungsfindung/Beweggründe erleichtert es den nachbehan-
delnden–und im Falle einer Begutachtung anderen–Ärzten,
den Verlauf der Behandlung und das Vorgehen der Ärzte
nachzuvollziehen.
Beate Weber und Michael Roesgen
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Gutachtliche Entscheidungen
Fehler bei der postoperativen und postinterventionellen Betreuung