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beatmeten Patienten haften. Der Patient verstarb fünf

Monate nach der Operation.

7. Fehler bei der Entlassung/Verlegung

(42-mal, davon 17-mal bei Infektion)

Eine bereits im postoperativen Röntgenbild erkennbare

Subluxations-Fehlstellung des Talus nach Osteosynthese ei-

ner Trimalleolarfraktur und die Zunahme der Fehlstellung

mit Instabilität am dritten postoperativen Tag wurde vor-

werfbar fehlerhaft verkannt und ein 40-Jähriger an diesem

Tag entlassen, obwohl spätestens jetzt eine Revisionsopera-

tion angezeigt gewesen wäre, die dann erst nach fünf

Monaten erfolgte.

8. Dokumentationsmangel

(36-mal, davon 7-mal bei Infektion)

Verletzungen der Pflicht zur Dokumentation sind zwar in

der Regel keine Behandlungsfehler, können aber zulasten

des Arztes dafür sprechen, dass erforderliche Untersuchun-

gen und sonstige Maßnahmen nicht durchgeführt wurden

(siehe Rheinisches Ärzteblatt 3/2013, Seiten 25–28)

. Können die

angiographischen Bilder nach einer endovaskulären Prothe-

seneinlage bei infrarenalem Aortenaneurysma nicht vorge-

legt werden, dann müssen die Ärzten für den Nierenverlust

aufgrund der Durchblutungsstörung bei iatrogener Gefäß-

läsion haftungsrechtlich eintreten, da es ihnen am Nachweis

eines sachgerechten Vorgehens fehlt.

Fazit

Kontrollbedürftige oder reaktionspflichtige Befunde müs-

sen als solche erkannt und zeitnah geeignete Maßnahmen

ergriffen werden. Es ist ratsam, dass nach der Abschluss-

untersuchung bei der Entlassung mittels Sicherungsaufklä-

rung sichergestellt wird, dass ausstehende Kontrollen bei

einer ambulanten Wiedervorstellung oder Kontrollen des

Hausarztes/andere Fachärzte nachgeholt werden und der

Patient über stattgehabte Komplikationen informiert ist, so-

dass eine zeitnah notwendig werdende Therapie auch er-

folgt. Eine Verlegung sollte organisiert werden, wenn aus

hausinternen Gründen eine standardgerechte Therapie vor

Ort nicht möglich ist. Eine Dokumentation der Entschei-

dungsfindung/Beweggründe erleichtert es den nachbehan-

delnden–und im Falle einer Begutachtung anderen–Ärzten,

den Verlauf der Behandlung und das Vorgehen der Ärzte

nachzuvollziehen.

Beate Weber und Michael Roesgen

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Gutachtliche Entscheidungen

Fehler bei der postoperativen und postinterventionellen Betreuung