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Überwachung einer Venenkatheteranlage

Fulminanter weiterer Verlauf

Nicht mehr nachvollziehbar und grob fehlerhaft war es am

26. August dann, dass ungeachtet des weiteren Anstiegs des

CRP auf 38 mg/dl, der deutlichen Leukopenie und der nun-

mehr anhaltenden Muskelschmerzen in allen Gliedmaßen

das septische Krankheitsbild in einer bereits äußerst be-

drohlichen Form verkannt und nicht sofort die dringend er-

forderliche antibiotische Therapie mit Unterstützung des

Kreislaufs begonnen wurde. Noch unverständlicher ist

schließlich, dass am Abend des 26. August der eingetretene

septische Schock nicht ad-äquat behandelt und erst mit

6-stündiger Verzögerung auf der Intensivstation die sachge-

rechte, in diesem fortgesetzten Stadium jedoch kaum noch

Erfolg versprechende Therapie in die Wege geleitet wurde.

Zusammenfassend wurden die ärztlichenVersäumnisse und

Sorgfaltsmängel als schwerwiegend bewertet und damit ein

grober Behandlungsfehler im Sinne der Rechtsprechung

festgestellt.Bei frühzeitiger Erkennung und Behandlung der

Sepsis hätte der Tod der Patientin mit überwiegenderWahr-

scheinlichkeit verhindert werden können.

Die Feststellung eines Behandlungsfehlers als „grob“ kann

für die Frage, ob er den eingetretenen Schaden verursacht

hat, zur Umkehrung der Beweislast führen. Das bedeutet,

dass in einem solchen Fall nicht der Patient die Kausalität

nachzuweisen hat. Vielmehr ist es dann Sache des betroffe-

nen Arztes, den Nachweis zu führen, dass der Gesundheits-

schaden (hier der Tod) nicht eine Folge seiner Versäumnis-

se ist, was bei dem geschilderten Sachverhalt nicht gelingen

dürfte.

Herbert Weltrich und Herwarth Lent

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Gutachtliche Entscheidungen