

Überwachung einer Venenkatheteranlage
Fulminanter weiterer Verlauf
Nicht mehr nachvollziehbar und grob fehlerhaft war es am
26. August dann, dass ungeachtet des weiteren Anstiegs des
CRP auf 38 mg/dl, der deutlichen Leukopenie und der nun-
mehr anhaltenden Muskelschmerzen in allen Gliedmaßen
das septische Krankheitsbild in einer bereits äußerst be-
drohlichen Form verkannt und nicht sofort die dringend er-
forderliche antibiotische Therapie mit Unterstützung des
Kreislaufs begonnen wurde. Noch unverständlicher ist
schließlich, dass am Abend des 26. August der eingetretene
septische Schock nicht ad-äquat behandelt und erst mit
6-stündiger Verzögerung auf der Intensivstation die sachge-
rechte, in diesem fortgesetzten Stadium jedoch kaum noch
Erfolg versprechende Therapie in die Wege geleitet wurde.
Zusammenfassend wurden die ärztlichenVersäumnisse und
Sorgfaltsmängel als schwerwiegend bewertet und damit ein
grober Behandlungsfehler im Sinne der Rechtsprechung
festgestellt.Bei frühzeitiger Erkennung und Behandlung der
Sepsis hätte der Tod der Patientin mit überwiegenderWahr-
scheinlichkeit verhindert werden können.
Die Feststellung eines Behandlungsfehlers als „grob“ kann
für die Frage, ob er den eingetretenen Schaden verursacht
hat, zur Umkehrung der Beweislast führen. Das bedeutet,
dass in einem solchen Fall nicht der Patient die Kausalität
nachzuweisen hat. Vielmehr ist es dann Sache des betroffe-
nen Arztes, den Nachweis zu führen, dass der Gesundheits-
schaden (hier der Tod) nicht eine Folge seiner Versäumnis-
se ist, was bei dem geschilderten Sachverhalt nicht gelingen
dürfte.
Herbert Weltrich und Herwarth Lent
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Gutachtliche Entscheidungen