

86 |
Jahresbericht 2016
Ärztekammer
Nordrhein
Medizinische Grundsatzfragen
Die Präimplantationsdiagnostik-Kommission
Die PID-Kommission prüft, ob die Voraussetzungen für die straffreie Durchführung
einer Präimplantationsdiagnostik vorliegen.
Durch die Änderung des
Embryonenschutzgesetzes
(ESchG)
wurde eine Präimplantationsdiagnostik
unter bestimmten, gesetzlich geregelten Vorausset-
zungen zugelassen. Die hierzu erlassenen Gesetze
regeln das Verfahren und sehen vor, dass eine in-
terdisziplinäre Kommission bewertet, ob diese Vo-
raussetzungen vorliegen. In Nordrhein-Westfalen
wurde der Ärztekammer Nordrhein die Aufgabe
übertragen, eine Ethikkommission für Präimplan-
tationsdiagnostik (PID-Kommission) einzurichten,
deren Zuständigkeit sich auf das gesamte Bundes-
land erstreckt. Diese PID-Kommission entscheidet
über Anträge, soweit die Antragsberechtigte die
Präimplantationsdiagnostik in einem in Nord-
rhein-Westfalen zugelassenen Zentrum durchfüh-
ren lassen will.
Die Kommission setzt sich aus insgesamt acht
Mitgliedern zusammen:
• vier ärztliche Mitglieder der Fachrichtungen
Humangenetik, Frauenheilkunde und Geburts-
hilfe, Kinder- und Jugendmedizin, Psychiatrie
und Psychotherapie
• ein/e Sachverständige/Sachverständiger
für Ethik,
• ein/e Sachverständige/Sachverständiger für
Recht,
• ein/e Vertreterin/Vertreter für die Wahrneh-
mung der Interessen der Patientinnen und
Patienten und
• ein/e Vertreterin/Vertreter der Selbsthilfe
der Menschen mit Behinderungen.
Die Durchführung einer PID ist nur in dafür
zugelassenen Zentren zulässig. In NRW wurde die
Zulassung eines PID-Zentrums der Ärztekammer
Westfalen-Lippe übertragen. Nachdem das PID-
Zentrum in NRW von dieser zugelassen wurde und
die Arbeit aufgenommen hatte, fand im Juni 2016
die erste ordentliche beratende Sitzung der PID-
Kommission statt.
Gesetz zum Schutz von Embryonen
(Embryonenschutzgesetz – ESchG)
§ 3a
(1) Wer Zellen eines Embryos in vitro vor
seinem intrauterinen Transfer genetisch
untersucht (Präimplantationsdiagnostik),
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Besteht auf Grund der genetischen
Disposition der Frau, von der die Eizelle
stammt, oder des Mannes, von dem die
Samenzelle stammt, oder von beiden für
deren Nachkommen das hohe Risiko einer
schwerwiegenden Erbkrankheit, handelt
nicht rechtswidrig, wer zur Herbeiführung
einer Schwangerschaft mit schriftlicher
Einwilligung der Frau, von der die Eizelle
stammt, nach dem allgemein anerkannten
Stand der medizinischen Wissenschaft und
Technik Zellen des Embryos in vitro vor
dem intrauterinen Transfer auf die Gefahr
dieser Krankheit genetisch untersucht.
Nicht rechtswidrig handelt auch, wer eine
Präimplantationsdiagnostik mit schriftlicher
Einwilligung der Frau, von der die Eizelle
stammt, zur Feststellung einer schwerwie-
genden Schädigung des Embryos vornimmt,
die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer
Tot- oder Fehlgeburt führen wird.
...