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Jahresbericht 2016

Ärztekammer

Nordrhein

Medizinische Grundsatzfragen

Die Präimplantationsdiagnostik-Kommission

Die PID-Kommission prüft, ob die Voraussetzungen für die straffreie Durchführung

einer Präimplantationsdiagnostik vorliegen.

Durch die Änderung des

Embryonenschutzgesetzes

(ESchG)

wurde eine Präimplantationsdiagnostik

unter bestimmten, gesetzlich geregelten Vorausset-

zungen zugelassen. Die hierzu erlassenen Gesetze

regeln das Verfahren und sehen vor, dass eine in-

terdisziplinäre Kommission bewertet, ob diese Vo-

raussetzungen vorliegen. In Nordrhein-Westfalen

wurde der Ärztekammer Nordrhein die Aufgabe

übertragen, eine Ethikkommission für Präimplan-

tationsdiagnostik (PID-Kommission) einzurichten,

deren Zuständigkeit sich auf das gesamte Bundes-

land erstreckt. Diese PID-Kommission entscheidet

über Anträge, soweit die Antragsberechtigte die

Präimplantationsdiagnostik in einem in Nord-

rhein-Westfalen zugelassenen Zentrum durchfüh-

ren lassen will.

Die Kommission setzt sich aus insgesamt acht

Mitgliedern zusammen:

• vier ärztliche Mitglieder der Fachrichtungen

Humangenetik, Frauenheilkunde und Geburts-

hilfe, Kinder- und Jugendmedizin, Psychiatrie

und Psychotherapie

• ein/e Sachverständige/Sachverständiger

für Ethik,

• ein/e Sachverständige/Sachverständiger für

Recht,

• ein/e Vertreterin/Vertreter für die Wahrneh-

mung der Interessen der Patientinnen und

Patienten und

• ein/e Vertreterin/Vertreter der Selbsthilfe

der Menschen mit Behinderungen.

Die Durchführung einer PID ist nur in dafür

zugelassenen Zentren zulässig. In NRW wurde die

Zulassung eines PID-Zentrums der Ärztekammer

Westfalen-Lippe übertragen. Nachdem das PID-

Zentrum in NRW von dieser zugelassen wurde und

die Arbeit aufgenommen hatte, fand im Juni 2016

die erste ordentliche beratende Sitzung der PID-

Kommission statt.

Gesetz zum Schutz von Embryonen

(Embryonenschutzgesetz – ESchG)

§ 3a

(1) Wer Zellen eines Embryos in vitro vor

seinem intrauterinen Transfer genetisch

untersucht (Präimplantationsdiagnostik),

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr

oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Besteht auf Grund der genetischen

Disposition der Frau, von der die Eizelle

stammt, oder des Mannes, von dem die

Samenzelle stammt, oder von beiden für

deren Nachkommen das hohe Risiko einer

schwerwiegenden Erbkrankheit, handelt

nicht rechtswidrig, wer zur Herbeiführung

einer Schwangerschaft mit schriftlicher

Einwilligung der Frau, von der die Eizelle

stammt, nach dem allgemein anerkannten

Stand der medizinischen Wissenschaft und

Technik Zellen des Embryos in vitro vor

dem intrauterinen Transfer auf die Gefahr

dieser Krankheit genetisch untersucht.

Nicht rechtswidrig handelt auch, wer eine

Präimplantationsdiagnostik mit schriftlicher

Einwilligung der Frau, von der die Eizelle

stammt, zur Feststellung einer schwerwie-

genden Schädigung des Embryos vornimmt,

die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer

Tot- oder Fehlgeburt führen wird.

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