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aktuell
pflege
Pflege-neuausrichtungs-gesetz (Png)
Mehr geLD für Mehr MenSchen in Der PfLege
Am 21. September hat der Bundesrat dem „Pflege-Neuaus-
richtungs-Gesetz“ zugestimmt. Neue und erweiterte Leis-
tungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige
treten stufenweise seit Oktober und zum 1. Januar 2013
in Kraft.
SEIT 30.OKTOBER 2012
Mehr Unterstützung für pflegende Angehörige
Wenn der Pflegebedürftige die Kurzzeit- oder Verhinde-
rungspflege von bis zu vier Wochen in Anspruch nimmt,
wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt. Benötigt der
Pflegende Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen, kann
er jetzt den Pflegebedürftigen in geeignete Einrichtungen
mitnehmen. Zusätzlich erhält der Pflegebedürftige bis zu
vier Wochen Kurzzeitpflege, wenn die Pflegeperson in die-
sen Reha-Einrichtungen gleichzeitig an einer Reha-Maßnah-
me teilnimmt.
Durch eine stärkere Förderung von Selbsthilfegruppen
sollen Austausch und Hilfe der Pflegepersonen vor Ort ver-
bessert werden.
Neue Wohnformen werden gefördert
Pflegebedürftige, die in einer Wohngruppe mit mindestens
noch zwei weiteren Pflegebedürftigen leben, erhalten eine
Ab 2013 werden Menschen mit Demenz, psychischen und geistigen Erkrankungen
höhere Leistungen von der Pflegeversicherung erhalten. Dafür steigt der Beitrag
zur Pflegeversicherung zum 1. Januar 2013 um 0,1 Prozentpunkte.
zusätzliche monatliche Förderung von 200€ als anteilige Fi-
nanzierung einer Pflegekraft. Leben mehrere Pflegebedürf-
tige zusammen, können pro Person 2.557€ (maximal für
vier Pflegebedürftige insgesamt 10.228€) als Zuschuss für
Wohnumfeld-Verbesserungen gewährt werden, beispiels-
weise für technische Hilfen im Haushalt. Die bisher vor-
gesehenen einkommensabhängigen Eigenanteile der Ver-
sicherten entfallen. Vorgesehen ist außerdem ein zeitlich
befristetes Initiativprogramm zur Gründung ambulanter
Wohngruppen mit einer Förderung von 2.500€ pro Person
(maximal für vier Pflegebedürftige in Höhe von 10.000€
je Wohngruppe) für notwendige Umbaumaßnahmen.
Service der Pflegekassen ausgebaut
Sowohl die Begutachtung zur Pflegebedürftigkeit als auch
die abschließende Entscheidung der Pflegekassen müssen
im Regelfall innerhalb von fünf Wochen erfolgen. Neben der
Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Kran-
kenversicherung (MDK) können ab 1. Juni 2013 auch ex-
terne Gutachter beauftragt werden. Überschreiten Pflege-
kassen die Frist dennoch, müssen sie 70€ je Zusatz-Woche
als „Verzögerungsgebühr“ leisten.
Versicherte haben künftig generell Anspruch auf Über-
mittlung des MDK-Pflegegutachtens.