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geSchäftSberich 2011
Mitglieder der Geburtsjahrgänge vor 1940 sind von der
Zahlung des Beitragszuschlags generell ausgenommen.
Das gilt grundsätzlich auch für Bezieher/innen von Arbeits-
losengeld II sowie Wehr- und Zivildienstleistende.
Beiträge zur Rentenversicherung und
Arbeitslosenversicherung
Hier sind die monatlichen BBG mit 5.800€ für Versicherte in
Westdeutschland und mit 4.900€ in Ostdeutschland noch
unterschiedlich. In der Rentenversicherung sinkt der bun-
deseinheitliche Beitragssatz von 19,6 auf 18,9 Prozent, die
Arbeitslosenversicherung bleibt bei 3,0 Prozent.
Beiträge zur Rentenversicherung für Pflegepersonen
Die Höhe der Beiträge zur Rentenversicherung für Pflege-
personen richtet sich nach der Pflegestufe der gepflegten
Person und dem tatsächlichen Pflegeaufwand.
Beiträge für freiwillig Versicherte
Bei der Ermittlung der monatlichen Beiträge für freiwillig
Versicherte werden beitragspflichtige Einnahmen von min-
destens 898,33€ angenommen. Für freiwillig versicherte
Selbstständige beträgt die Mindestbemessungsgrundlage
2.021,25 €, bei Anspruch auf einen Gründungs- oder Exis-
tenzgründerzuschuss 1.347,50€.
Beiträge aus Pensionen, Betriebsrenten
oder ähnlichen Bezügen
Versicherungspflichtige, die neben ihrem Arbeitsentgelt
oder der gesetzlichen Rente noch eine Pension oder eine
Betriebsrente erhalten, müssen auch aus diesen Bezügen
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Dies
gilt unabhängig davon, ob diese Versorgungsbezüge als
einmalige Kapitalabfindung oder als monatliche Rente ge-
zahlt werden oder aus dem Ausland stammen.
Studentische Krankenversicherung
Diese Beiträge betragen ab 01.01.2013 monatlich 64,77€
zuzüglich 12,24 € zur Pflegeversicherung bzw. 13,73€ für
Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr.
Familienversicherung
Die Gesamteinkommensgrenze für familienversicherte An-
gehörige liegt bei 385€ monatlich. Übt der/die Angehörige
eine geringfügig entlohnte Beschäftigung („Minijob“) aus,
erhöht sich die Einkommensgrenze auf 450€ monatlich.
Krankengeld
Als BKK RWE-Versicherte/r haben Sie grundsätzlich An-
spruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit Sie arbeitsun-
fähig macht oder Sie auf Kosten Ihrer BKK RWE stationär
behandelt werden. Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit
entsteht der Anspruch auf Krankengeld erst ab dem Tag,
der auf den Tag der ärztlichen Feststellung folgt. Dies gilt
für jede einzelne Arbeitsunfähigkeitszeit, also auch bei
erneuter Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit.
Der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange die Arbeits-
unfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt
nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Be-
ginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt.
Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei
Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach arbeitsrechtlichen
Vorschriften. So hat nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz
ein/e Arbeitnehmer/in bei Arbeitsunfähigkeit infolge un-
verschuldeter Krankheit gegen seinen/ihren Arbeitgeber
Anspruch auf Arbeitsentgelt bis zu sechs Wochen.
BKK RWE-Versicherte erhalten – sofern sie keinen An-
spruch auf bezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber
haben (zum Beispiel aus dem Tarifvertrag) – ferner Kranken-
geld, wenn es erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung,
Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und gesetzlich kran-
kenversicherten Kindes bis zum vollendeten 12. Lebensjahr
oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes
der Arbeit fernbleiben.
Berechnungsgrundlage für die Höhe des Ihnen zustehen-
den Krankengeldes ist Ihr regelmäßiges Arbeitsentgelt.
Das Krankengeld beträgt 70 Prozent Ihres Bruttoarbeits-
entgelts (das sogenannte Regelentgelt), höchstens aber
90 Prozent Ihres Nettoarbeitsentgelts. Darüber hinaus ist
ein Höchstbetrag für das Regelentgelt zu beachten. Ab
dem 01.01.2013 beträgt dieser 131,25€ täglich. Das Brut-
tohöchstkrankengeld steigt kalendertäglich auf 91,88€
(monatlich 2.756,25€). Hiervon sind in der Regel jeweils
Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung
zu entrichten.
Angaben ohne Gewähr