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energie | wasser-praxis
10/2014
Rechtsanwältin Gritt Diercks-Oppler
Fachanwältin für Bau- und
Architektenrecht
OPPLER HERING PartGmbH
Stratenbarg 2
22393 Hamburg
Tel.: 040 64604433
E-Mail:
Die Autorin
nehmen zu ILO-Kernarbeitsnormen
verlangt werden dürfen, obgleich der
Normadressat die Staaten sind, die
das (völkerrechtliche) Abkommen
über die ILO-Kernarbeitsnormen un-
terzeichnet haben.
Umkehr der Beweislast durch
die Verpflichtungserklärung
Im Verlangen der Abgabe einer Ver-
pflichtungserklärung hat das OLG
Düsseldorf grundsätzlich nicht das
Verlangen der Umkehr der Beweislast
gesehen. Aus dem Verweis auf die äl-
tere Rechtsprechung des OLG
Düsseldorf lässt sich schlie-
ßen, dass die Verpflich-
tungserklärung dem öf-
fentlichen Auftraggeber
dazu dient, zu überprüfen,
ob ein Verstoß gegen § 18
Abs. 1 und Abs. 2 TVgG
NRW vorliegt.
Mangelnde Überprüfung
des Inhalts der Verpflich-
tungserklärung
Das OLG Düsseldorf setzt
sich nicht mit der Frage aus-
einander, wie der öffentliche Auftrag-
geber den Inhalt der abzugebenden
Verpflichtungserklärungen überprü-
fen muss. Dies war deshalb nicht er-
forderlich, weil diese Frage – aufgrund
der falschen Anordnung der Ver-
pflichtungserklärung in der Bekannt-
machung – nicht mehr ausschlagge-
bend war. Fest steht aber, dass der
öffentliche Auftraggeber nur solche
zusätzlichen Anforderungen festle-
gen darf, die er auch überprüfen
kann.
Vertrag zulasten Dritter
Auch die Frage, ob es sich bei der ab-
zugebenden Erklärung von Seiten der
Nachunternehmer um einen unzuläs-
sigen Vertrag zulasten Dritter handele,
musste das OLG Düsseldorf nicht
mehr entscheiden. Die Beantwortung
dieser Frage hängt entscheidend da-
von ab, wie die Verpflichtungserklä-
rung formuliert ist.
durchweg auf der gleichen Baustelle
tätig, sondern wechseln, sodass die
Zuordnung der verlangten Verpflich-
tungen zu dem ausgeschriebenen
Auftrag kaum möglich sein wird.
Fazit
Sicherlich bedeutet die Entscheidung
des OLG Düsseldorf noch kein Aus für
das TVgG NRW. Zumindest für die
Bundesländer, die ein Tariftreue- und
Vergabegesetz erlassen haben, bedeu-
tet sie aber erhöhte Aufmerksamkeit
bei der Formulierung von Vorlagen
und Mustern. Gleiches gilt für die öf-
fentlichen Auftraggeber bei der An-
wendung dieser Vorlagen und Muster.
Für diejenigen, die sich um einen Auf-
trag bewerben, bedeutet es, dass sie
bereits vor Abgabe des Angebotes oder
der Bewerbung rügen müssen, dass die
abzugebende Verpflichtungserklärung
nicht rechtskonform ist. Die Entschei-
dung des OLG Düsseldorf zeigt auf, wo
die Ansatzpunkte für solche Rügen
sind.
W
Kein Sachbezug zum Auftrags-
gegenstand
Das OLG Düsseldorf sieht für Liefer-
aufträge und auch für Dienstleistungs-
aufträge die Möglichkeit eines fehlen-
den Sachbezuges zum Auftragsgegen-
stand, entscheidet aber nicht abschlie-
ßend. Zumindest weist das OLG
Düsseldorf darauf hin, dass in der Be-
rücksichtigung von Aspekten der Frau-
enförderung und der Vereinbarkeit
von Beruf und Familie kein Sachbezug
gesehen wird. Zum einen fehlt es dem
OLG Düsseldorf hier an einer Konkre-
tisierung, weil die verlangten Angaben
zu allgemein sind. Zum anderen
sieht das OLG Düsseldorf zu-
mindest bei Lieferleistungen
Schwierigkeiten, die vorgese-
henen Fördermaßnahmen der
konkreten Lieferung zuzu-
ordnen.
Dieses Argument muss auch
für Dienstleistungen gelten.
Denn in der Regel arbeitet ein
freiberuflicher Dienstleister
nicht nur für einen Auftragge-
ber, schließlich würde es sich
dann um Scheinselbstständigkeit
handeln, sondern in der Regel für
mehrere Auftraggeber. Gleiches gilt
für den Angestellten, der innerhalb
eines Unternehmens auch nicht nur
für einen öffentlichen Auftraggeber
tätig ist.
Bezüglich der ILO-Kernarbeitsnor-
men ist die Problematik identisch.
Auch hier wird es schwierig sein fest-
zustellen, ob diese Arbeitsnormen für
den konkreten Auftrag eingehalten
werden oder nicht. Das gilt sowohl
für Lieferleistungen als auch für
Dienstleistungen. Da das OLG Düs-
seldorf bereits bei Lieferaufträgen Be-
denken wegen der Rechtmäßigkeit
der Verpflichtungserklärung hat,
stellt sich die Frage, wie die Abgabe
dieser Verpflichtungserklärung bei
Bauaufträgen zu sehen ist. Hinsicht-
lich des Sachbezuges bestehen hier
die identischen Probleme wie bei
Dienstleistungen. Auch die auf dem
Bau Tätigen sind in der Regel nicht