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– Sonderheft
LESERANFRAGEN
fügen. Verfügt sie oder er auf einzelnen
Teilgebieten nicht über die erforderliche
Sachkunde und Erfahrung, so hat sie oder
er dafür zu sorgen, dass Fachbauleiterin-
nen oder Fachbauleiter herangezogen
werden. Diese treten insoweit an die Stelle
der Bauleiterin oder des Bauleiters. Die
Bauleiterin oder der Bauleiter hat die Tätig-
keit der Fachbauleiterinnen oder Fachbau-
leiter sowie ihre oder seine Tätigkeit auf-
einander abzustimmen.“
Aus diesen Regelungen ist abzulesen, dass
bei dem betreffenden Bauvorhaben allem
Anschein nach von Anfang an gegen
öffentliches Recht verstoßen wurde, weil
]
entweder kein Bauleiter bestellt wor-
den war
]
oder ein vom Bauherrn bestellter Bau-
leiter sich bei der Herstellung der Fun-
damente nicht oder nur unzureichend
um einwandfreie Ausführung, z. B.
nach Absprache und Koordinierung
mit Bau- und Installationsunternehmen,
gekümmert hat.
Normalerweise müsste der Bauleiter an-
hand schriftlicher Unterlagen belegen kön-
nen, dass die Anlage den Vorschriften und
Regeln der Technik entspricht und diese
Unterlagen dem Elektroinstallateur zur
Verfügung stellen.
Letztlich kann zur Lösung dieses Problems
kein „Haftungsausschluss“, sondern nur
eine sorgfältige Prüfung durch Messung
und Besichtigung von Lage und Material
der Erder angewendet werden. Dass hier-
zu natürlich auch stichprobenweise das
Fundament mit dem darin liegenden Erder
untersucht werden muss, dürfte für eine
klare Aussage unvermeidlich sein. Viel-
leicht ist es auch zweckmäßiger, eine voll-
ständig neue Erdungsanlage zu erstellen.
Dies muss nach Lage der Dinge vor Ort
entschieden werden.
Der Fundamenterder ist Teil der elektri-
schen Anlage und wird deswegen auch
von den Verteilungsnetzbetreibern in den
„Technischen Anschlussbedingungen“ ge-
fordert. Somit ist es notwendig, dass bei
seiner Planung und Errichtung „befähigte
Personen“ (Elektrofachkräfte) eingesetzt
werden. Die Auswahlverantwortung hier-
für liegt bei der Bauleitung.
Literatur
[1] Bauordnung für das Land Nordrhein-West-
falen – Landesbauordnung – (BauO NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Oktober 2012.
J. Schliephacke /H. H. Egyptien
Punkten modifizierte Landesbauordnung.
Nachfolgend wird hier beispielhaft auf die
Bauordnung des Landes NRW (BauO
NRW) [1] Bezug genommen. Darin heißt
es u.a.:
„Die Pflicht einen Bauleiter zu bestellen,
wird wieder eingeführt. Hiermit folgt der
Gesetzgeber den übereinstimmenden
Wünschen der Bauaufsichtsbehörden, der
Baukammern und der Architekten- und
Ingenieursverbände, weil der Verzicht auf
die Bauleiterrregelung häufig zu erheb-
lichen wirtschaftlichen Schäden durch
mangelhafte Bauausführung, zu Rechts-
streitigkeiten, Stilllegung der Bauarbeiten
sowie zahlreichen Bußgeldverfahren ge-
führt hat.“
Im §57 von [1] steht zum Thema Bauherrin/
Bauherr Folgendes:
„(1) Die Bauherrin oder der Bauherr hat zur
Vorbereitung, Überwachung und Ausfüh-
rung eines genehmigungsbedürftigen
Bauvorhabens eine Entwurfsverfasserin
oder einen Entwurfsverfasser (§58), Unter-
nehmerinen oder Unternehmer (§59) und
eine Bauleiterin oder einen Bauleiter
(§59a) zu beauftragen. Die Bauherrin oder
der Bauherr hat gegenüber der Bauauf-
sichtsbehörde die nach den öffentlich-
rechtlichen Vorschriften erforderlichen
Anzeigen und Nachweise zu erbringen,
soweit hierzu nicht die Bauleiterin oder der
Bauleiter verpflichtet ist.“
Ganz konkret wird der Bauleiter im §59a
beschrieben:
„(1) Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat
darüber zu wachen, dass die Baumaßnah-
me dem öffentlichen Baurecht, insbeson-
dere den allgemein anerkannten Regeln
der Technik und den Bauvorlagen entspre-
chend durchgeführt wird, und die dafür
erforderlichen Weisungen zu erteilen. Sie
oder er hat im Rahmen dieser Aufgaben
auf den sicheren bautechnischen Betrieb
der Baustelle, insbesondere auf das ge-
fahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten
der Unternehmerinnen oder Unternehmer
und auf die Einhaltung der Arbeitsschutz-
bestimmungen zu achten. Die Verant-
wortlichkeit der Unternehmerinnen oder
Unternehmer bleibt unberührt.
(2) Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat
die Anzeigen nach §75, Abs.7 und §82,
Abs.1 zu erstatten, sofern dies nicht durch
die Bauherrin oder den Bauherrn ge-
schieht.
(3) Die Bauleiterin oder der Bauleiter muss
über die für ihre oder seine Aufgabe er-
forderliche Sachkunde und Erfahrung ver-
Deswegen müsste meiner Meinung
nach für ausführende Elektrounter-
nehmen die Möglichkeit bestehen,
die Übernahme der Verantwortung
für die von fremden Baufirmen oder
Bauherren errichteten Erder/Erdungs-
anlagen durch einen „Haftungsaus-
schluss“ abzulehnen.
]
Wäre es ausreichend, sich die ord-
nungsgemäße Ausführung der Er-
dungsanlage vom Errichter durch
ein Protokoll bestätigen zu lassen,
oder ist ein schriftlicher Haftungs-
ausschluss notwendig?
]
Wie wäre ein solcher Haftungsaus-
schluss zu formulieren (gibt es
einen Standardtext)?
!
Hinweise eines Juristen.
Der Auftrag
zur Errichtung einer Erdungsanlage ist
ein Werkvertrag, der von dem ausführen-
den (Elektro-)Unternehmen ordnungsge-
mäß (pflichtgemäß) erfüllt werden muss –
d. h., frei von Sachmängeln, mit Erfüllung
vertraglich zugesicherter Eigenschaften
und auf jeden Fall
„… in der Beschaffen-
heit, die bei Werken gleicher Art üblich
sind und die der Besteller nach Art des
Werkes erwarten kann.“
Auch der Auftrag für eine „Erdung bau-
seits“ durch eine Baufirma stellt einen
Werkvertrag dar. In diesem Fall wäre die
Erdungsanlage nicht Bestandteil des Elek-
troauftrags. Da der Bau-Unternehmer für
die Mängel haftet, die sein Gewerk betref-
fen, haftet er dann auch für die Erdungs-
anlage. In einem solchen Fall sollte die
Schnittstelle zur Abgrenzung der Verant-
wortung für die jeweiligen fachlichen
Aufgabengebiete bei Vertragsabschluss
festgelegt sein.
Ist die Erfüllung des Werksvertrags nicht
gegeben, kann der Auftraggeber zunächst
die Erfüllung verlangen und wenn nach
einer gesetzten Frist nichts geschehen ist,
Schadensersatz verlangen oder gar von
dem Vertrag zurücktreten. Ein Haftungs-
ausschluss für leichte Fahrlässigkeit kann
vereinbart werden. Aus Beweisgründen ist
die Schriftform dringend empfehlenswert.
„Standard-Texte“ hierfür gibt es meines
Wissens nicht.
Es ist in solchen Fällen zu empfehlen, einen
Rechtsanwalt zu konsultieren und von die-
sem bei Bedarf einen speziellen Haftungs-
ausschluss formulieren zu lassen.
Hinweise eines Elektropraktikers.
Für
die Ausführung von Bauvorhaben aller Art
gilt die in den Bundesländern in einzelnen