Bundesfinanzhof
Einkommensteuer/Lohnsteuer
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
1.
Dient die Wohnung am Bescha¨ftigungs-
ort dem Stpfl. lediglich als Schlafsta¨tte, ist
regelma¨ßig davon auszugehen, dass der
Mittelpunkt der Lebensfu¨hrung noch am
Heimatort zu verorten ist und dort der
Haupthausstand gefu¨hrt wird.
2.
Ein eigener Hausstand kann auch dann
unterhalten werden, wenn der Erst- oder
Haupthausstand gemeinsam mit den Eltern
oder einem Elternteil gefu¨hrt wird. Einer
gleichma¨ßigen Beteiligung des Kindes an
den laufenden Haushalts- und Lebenshal-
tungskosten bedarf es hierfu¨r nicht.
3.
Bei erwachsenen, berufsta¨tigen Kin-
dern, die zusammen mit ihren Eltern oder
einem Elternteil in einem gemeinsamen
Haushalt wohnen, ist im Regelfall davon
auszugehen, dass sie die Fu¨hrung des
Haushalts maßgeblich mitbestimmen.
BFH-Urteil v. 16. 1. 2013 – VI R 46/12
Urteil im Heft:
S. 911
Volltext-Urteil online:
u
DB0589654
Einkommensteuer/Abgabenordnung
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 3 Nr. 40
Satz 1 Buchst. c, § 17 Abs. 1 und Abs. 4;
KStG § 27
1.
Vereinnahmt der i. S. von § 17 Abs. 1
EStG beteiligte Stpfl. Zuru¨ckzahlungen aus
dem steuerlichen Einlagekonto i. S. des
§ 27 KStG, erkla¨rt er im Rahmen seiner Ver-
anlagung aber keinen Vera¨ußerungs-
gewinn, sondern legt dem FA nur eine
Steuerbescheinigung u¨ber die zuru¨ck-
gezahlten Betra¨ge vor, kann das FA einen
ohne Beru¨cksichtigung eines Vera¨uße-
rungsgewinns ergangenen ESt-Bescheid
nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO a¨ndern, wenn
ihm nachtra¨glich bekannt wird, dass die
zuru¨ckgezahlten Einlagen die Anschaf-
fungskosten u¨bersteigen.
2.
Der i. S. von § 17 Abs. 1 EStG beteiligte
Gesellschafter erzielt steuerbare Einnah-
men aus § 17 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 EStG
durch Zuru¨ckzahlung von Betra¨gen aus
dem steuerlichen Einlagekonto i. S. des
§ 27 KStG nur, soweit diese die Anschaf-
fungskosten der Beteiligung u¨bersteigen.
BFH-Urteil v. 19. 2. 2013 – IX R 24/12
Urteil im Heft:
S. 913
Volltext-Urteil online:
u
DB0589656
Abgabenordnung
GG Art. 19 Abs. 4; AO § 155, § 165, § 363,
§ 367 Abs. 2
Die Finanzbeho¨rde kann die durch Beru-
fung auf ein vorgreifliches Verfahren be-
wirkte Verfahrensruhe im Einspruchsver-
fahren durch einen Vorla¨ufigkeitsvermerk
derselben Reichweite beenden.
Der Vorla¨ufigkeitsvermerk bietet einen der
Verfahrensruhe gleichwertigen Rechts-
schutz.
BFH-Urteil v. 23. 1. 2013 – X R 32/08
Volltext-Urteil online:
u
DB0589655
Zollrecht
ZK Art. 9 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1, Art. 12; KN
Pos. 3103
Fu¨hrt eine thermische Behandlung eines
Naturphosphats allein nicht zur Herstel-
lung des als Futtermittel verwendbaren Cal-
ciumphosphats, sondern bewirkt erst die
Zufu¨hrung von Phosphorpentoxid und Na-
triumoxid die Vera¨nderung der Kristall-
struktur des Naturphosphats und damit die
Entstehung des zu tarifierenden Endpro-
dukts, so scheitert die Einreihung der Ware
in die Pos. 3103 KN.
BFH-Beschluss v. 6. 3. 2013 – VII R 26/11
Volltext-Urteil online:
u
DB0589657
Bundesgerichtshof
Steuerberaterhaftung
BGB § 675; GmbHG a. F. § 64 Abs. 2
a)
Das steuerberatende Dauermandat von
einer GmbH begru¨ndet bei u¨blichem Zu-
schnitt keine Pflicht, die Mandantin bei
einer Unterdeckung in der Handelsbilanz
auf die Pflicht ihres Gescha¨ftsfu¨hrers hin-
zuweisen, eine U¨ berpru¨fung in Auftrag zu
geben oder selbst vorzunehmen, ob Insol-
venzreife besteht.
b) Eine entsprechende drittschu¨tzende
Pflicht trifft den steuerlichen Berater auch
gegenu¨ber dem Gescha¨ftsfu¨hrer der Gesell-
schaft nicht.
BGH-Urteil v. 7. 3. 2013 – IX ZR 64/12
Urteil im Heft:
S. 928
Volltext-Urteil online:
u
DB0589265
Kapitalanlage/Wirtschaftspru¨ferhaf-
tung
BGB § 249
Die tatsa¨chliche Vermutung, dass es dem
Anleger fu¨r seine Anlageentscheidung auf
die Richtigkeit aller wesentlichen Prospekt-
angaben ankommt, erfasst Feststellungen
in einem vero¨ffentlichten Wirtschaftspru¨-
fertestat grundsa¨tzlich auch dann, wenn es
sich auf einen u¨berholten Stichtag bezieht
und ein neuer besta¨tigter Jahresabschluss
zu erwarten war. Auch ein u¨berholter Be-
sta¨tigungsvermerk begru¨ndet zumindest
das Vertrauen, dass die Anlage in dem be-
sta¨tigten Umfang zu dem maßgeblichen
Zeitpunkt keine Ma¨ngel aufwies, die zur
Verweigerung oder Einschra¨nkung des Tes-
tats ha¨tten fu¨hren mu¨ssen (Fortfu¨hrung
des Senatsurteils vom 15. 12. 2005 – III ZR
424/04, NJW-RR 2006 S. 611).
BGH-Urteil v. 21. 2. 2013 – III ZR 139/12
Urteil im Heft:
S. 931
Volltext-Urteil online:
u
DB0589258
Kapitalanlage
BGB § 241 Abs. 2, § 278, § 280 Abs.1
a)
Zwischen einem Kapitalanleger und
einer Direktbank, die ausdru¨cklich allein
sogenannte Execution-only-Dienstleistun-
gen als Discount-Brokerin anbietet, kommt
im Zusammenhang mit Wertpapiergescha¨f-
ten grundsa¨tzlich kein stillschweigend ge-
schlossener Anlageberatungsvertrag zu-
stande. Eine Zurechnung etwaiger Bera-
tungsfehler eines vom Kapitalanleger mit
seiner Beratung beauftragten selbststa¨ndi-
gen Wertpapierdienstleistungsunterneh-
mens u¨ber § 278 BGB scheidet i. d. R. aus,
weil die Beratung nicht zum Pflichtenkreis
einer solchen Direktbank geho¨rt.
b)
Bei gestaffelter Einschaltung mehrerer
Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist
grundsa¨tzlich nur das kundenna¨here Unter-
nehmen zur Befragung des Anlegers hin-
sichtlich seiner Erfahrungen, Kenntnisse,
Anlageziele und finanziellen Verha¨ltnisse
verpflichtet. Eine Pflicht zur U¨ berwachung
des vorgeschalteten Beratungsunterneh-
mens besteht daher i. d. R. nicht. Gleich-
wohl kann eine haftungsbewehrte Warn-
pflicht als Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB)
der Execution-only-Dienstleistung beste-
hen, wenn die kundenfernere Direktbank
die tatsa¨chliche Fehlberatung des Kunden
bei dem in Auftrag gegebenen Wertpapier-
gescha¨ft entweder positiv kennt oder wenn
Ausgewa¨hlte Leitsa¨tze der obersten Bundesgerichte
M 6
Leitsa¨tze
DER BETRIEB | Nr. 17 | 26. 4. 2013
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