le Unternehmen ein Ru¨ckgang auf immerhin 46 neuralgische
Bestimmungen zeigt
29
, sind fu¨r die Anregungen kaum A¨ nderun-
gen zu erwarten. Hier wird lediglich A1 zur Dauer der HV aus-
weislich der Angaben der Unternehmen bis Ende 2013 (mit
92,8%) allgemein akzeptiert werden. Mit Blick auf die geringe
Anzahl der Anregungen konzentrieren sich die folgenden Aus-
fu¨hrungen auf die Empfehlungen des Kodex.
In den beiden vergleichsweise kurzen Abschnitten 2 (Aktio-
na¨re und HV) und 3 (Zusammenwirken von Vorstand und AR)
des Kodex wird heute (mit E1 bzw. E7) jeweils nur eine Emp-
fehlung von weniger als 90% aller Unternehmen befolgt (vgl.
Tab. 2). Das entspricht 25,0% der Soll-Bestimmungen in
Abschnitt 2 und 20,0% der Regelungen im 3. Abschnitt. Diese
Werte steigen im Jahresverlauf auf 79,7% (E1) bzw. 65,0% (E7)
und a¨ndern sich damit kaum.
Die Befolgung der Empfehlung zur Vereinbarung eines
Selbstbehalts in einer D&O-Versicherung fu¨r den AR (E7)
setzt naturgema¨ß den Abschluss einer derartigen Versicherung
voraus. Beru¨cksichtigt man diese Bedingung, so steigt der ad-
justierte Akzeptanzwert fu¨r die 127 Unternehmen, welche nach
eigenen Angaben eine D&O-Versicherung fu¨r ihre AR-Mit-
glieder abgeschlossen haben, nur leicht von 63,5% auf 66,1%
30
.
Die Empfehlung bleibt somit insgesamt trotz Adjustierung
neuralgisch
31
, wobei auch zuku¨nftig nahezu keine A¨ nderung zu
erwarten ist.
Im 4. Abschnitt (Vorstand) erweist sich mit neun Empfeh-
lungen nahezu die Ha¨lfte (45,0%) der 20 Bestimmungen – oh-
ne Adjustierungen – als neuralgisch (vgl. Tab. 3). Hierzu za¨h-
len zum einen die beiden 2010 neu eingefu¨hrten Empfehlungen
E10 und E11 zur Beru¨cksichtigung von Vielfalt und Frauen bei
der Besetzung von Fu¨hrungsfunktionen. Sie werden bis zum
Jahresende jedoch allgemein akzeptiert sein. Zum anderen wer-
den – zumindest auf den ersten Blick – sieben Regelungen zur
Festlegung (E15; E16) und konkreten Ausgestaltung der Vor-
standsvergu¨tung (E19-E23) von weniger als 90% der Gesell-
schaften umgesetzt. Bei sechs dieser sieben Bestimmungen ist
jedoch zu beachten, dass jeweils bestimmte Voraussetzungen er-
fu¨llt sein mu¨ssen, um diese Regelungen umsetzen zu ko¨nnen.
So muss ein Ausschuss fu¨r Vorstandspersonalien existieren, um
dem AR-Plenum Vorschla¨ge fu¨r die Vorstandsvergu¨tung unter-
breiten zu ko¨nnen (E15), mu¨ssen ein Vergu¨tungsexperte tat-
sa¨chlich hinzugezogen werden (E16), die Vorstandsvergu¨tung
variable Vergu¨tungsteile beinhalten (E19; E20) und ein Abfin-
dungs-Cap (E22) sowie
Change of Control-
Klauseln (E23) be-
E/A Tz.
DAX
MDAX
TecDAX
SDAX
Prime
General
Ges.
E10 4.1.5 Hs. 1*)
96,3
100,0
89,3
94,1
74,1
75,9
86,4
E11 4.1.5 Hs. 2*)
96,3
91,7
89,3
70,6
74,1
75,0
82,7
E12 4.2.1 Satz 1 Hs. 1
100,0
100,0
100,0
100,0
92,6
82,8
95,0
E13 4.2.1 Satz 1 Hs. 2
100,0
100,0
100,0
94,1
88,5
72,4
91,4
E14 4.2.1 Satz 2
100,0
100,0
100,0
100,0
100,0
100,0
100,0
E15
4.2.2 Abs. 1
Satz 2**)
100,0
63,6
88,9
82,4
37,0
48,3
69,3
E16 4.2.2 Abs. 3
100,0
70,0
87,5
78,6
72,0
40,0
75,2
E17 4.2.3 Abs. 2 Satz 2
100,0
91,7
100,0
93,3
96,3
85,7
94,9
E18 4.2.3 Abs. 2 Satz 4
100,0
100,0
100,0
100,0
88,9
75,0
92,8
E19 4.2.3 Abs. 3 Satz 2
100,0
91,7
92,6
81,3
84,0
70,4
86,6
E20 4.2.3 Abs. 3 Satz 3
88,9
91,7
92,6
87,5
77,8
88,9
87,5
E21 4.2.3 Abs. 4 Satz 1
88,9
66,7
82,1
87,5
63,0
69,0
76,3
E22 4.2.3 Abs. 4 Satz 3
96,0
66,7
77,8
86,7
59,3
62,1
74,1
E23 4.2.3 Abs. 5
90,5
72,7
68,0
85,7
53,8
57,7
69,1
E24 4.2.3 Abs. 6
100,0
100,0
100,0
82,4
81,5
93,1
92,9
E25 4.2.5 Abs. 1 Satz 3
100,0
100,0
96,4
94,1
88,9
100,0
96,4
E26 4.2.5 Abs. 2
100,0
100,0
100,0
100,0
92,6
82,8
95,0
E27 4.3.4 Satz 1
100,0
91,7
100,0
100,0
100,0
100,0
99,3
E28 4.3.4 Satz 3
100,0
91,7
100,0
100,0
100,0
100,0
99,3
E29 4.3.5
100,0
100,0
100,0
100,0
100,0
96,4
99,3
*) Im Rahmen der Kodexrevision vom 26. 5. 2010 neu aufgenommene Kodexbestimmungen.
**) Im Rahmen der Kodexrevision vom 15. 5. 2012 neu aufgenommene Kodexbestimmungen.
Tab. 3: Die gegenwa¨rtige Akzeptanz der Kodexbestimmungen in Abschnitt 4 (Angaben in Prozent)
29 Die Empfehlungen E10 und E11 (Diversity und Frauen in Fu¨hrungspositio-
nen), E32 (langfristige Nachfolgeplanung), E55 und E56 (Offenlegung der
Beziehungen von AR-Kandidaten), E66 (Aus- und Fortbildung) sowie E80
(individuelle Angaben zum Aktienbesitz) werden dann allgemein akzeptiert.
30 Trotz inzwischen klarerer Formulierung zur Ho¨he des Selbstbehalts fu¨r den
AR weisen die Angaben zur tatsa¨chlichen Ho¨he weiterhin ein nicht unerheb-
liches Spektrum auf. Von den 67 Unternehmen, die diese Bestimmung befol-
gen und auch u¨ber die Ho¨he des Selbstbehalts Auskunft gegeben haben,
nennen nur 44,8% die fu¨r den Vorstand gesetzlich vorgeschriebene Ho¨he
(10% des Schadens, maximal das 1,5fache der ja¨hrlichen Fixvergu¨tung). Elf
Gesellschaften geben konkrete Werte an, die bis 50.000 € reichen. Zumin-
dest die Werte an der unteren Grenze, insbesondere der von einem Unter-
nehmen genannte Betrag von 450 € du¨rfte den Begriff eines „entsprechen-
den“ Selbstbehaltes deutlich strapazieren.
31 Im Prime Standard und im General Standard wird sie weiterhin mehrheitlich
abgelehnt.
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Betriebswirtschaft
DER BETRIEB | Nr. 17 | 26. 4. 2013
1...,6,7,8,9,10,11,12,13,14,15 17,18,19,20,21,22,23,24,25,26,...84