anspruch aus § 630 BGB. Diese Vorschrift ist jedenfalls auf sol-
che Dienstnehmer anwendbar, die einem Arbeitnehmer ver-
gleichbar bescha¨ftigt werden und deswegen auf eine Beurteilung
ihrer Ta¨tigkeit angewiesen sind
4
. Dies ist bei einem Umschu¨ler
der Fall. Bei einem Umschulungsverha¨ltnis handelt es sich um
ein Dienstverha¨ltnis i. S. des § 611 BGB
5
. Auch der Umschu¨ler
unterliegt den Weisungen seines Dienstherrn. Die Mo¨glichkeit,
ein Zeugnis u¨ber das Umschulungsverha¨ltnis, dessen Dauer und
ggf. u¨ber das Verhalten und die Leistung des Umschu¨lers im
Umschulungsverha¨ltnis vorzulegen, ist in einer Bewerbungs-
situation von wesentlicher Bedeutung.
Der Dienstgeber kann erst nach Ausu¨bung des Wahlrechts nach
§ 630 BGB in Verzug geraten
15
I
2.
Die Beklagte war zum Zeitpunkt der Ablehnung der Be-
werbung des Kla¨gers durch die Fa. H mit der Erteilung des
Zeugnisses nicht im Verzug i. S. des § 286 Abs. 1 BGB.
16
I
a)
Nach § 630 BGB kann bei der Beendigung eines dauernden
Dienstverha¨ltnisses der Dienstverpflichtete von dem Dienstgeber
ein schriftliches Zeugnis u¨ber das Dienstverha¨ltnis und dessen
Dauer fordern. Auf Verlangen ist das Zeugnis auf die Leistung
und Fu¨hrung im Dienst zu erstrecken. Der Gla¨ubiger hat daher
einWahlrecht zwischen einem einfachen und einem qualifizierten
Zeugnis. Bei dem Zeugnisanspruch nach § 630 BGB handelt es
sich damit um einen sog. verhaltenen Anspruch, der zwar spa¨tes-
tens mit der Beendigung des Dienstverha¨ltnisses entsteht
6
, der in
seiner Erfu¨llbarkeit aber davon abha¨ngig ist, dass der Gla¨ubiger
sein Wahlrecht bereits ausgeu¨bt hat
7
. Der Dienstgeber gera¨t mit
seiner Pflicht zur Erteilung eines Zeugnisses nach § 630 BGB erst
in Verzug i. S. des § 286 Abs. 1 BGB, wenn der Dienstverpflich-
tete sein Wahlrecht ausgeu¨bt und – bei Nichterteilung des Zeug-
nisses – dessen Erteilung gegenu¨ber dem Schuldner i. S. von § 286
Abs. 1 Satz 2 BGB angemahnt hat, sofern eine Mahnung nicht
gem. § 286 Abs. 2 BGB ausnahmsweise entbehrlich ist
8
.
17. . . 19
I
b)
Danach befand sich die Beklagte bei der Ablehnung der
Bewerbung des Kla¨gers durch die Fa. H am 14. 1. 2009 mit der Ertei-
lung des Zeugnisses nicht im Verzug. Der Kla¨ger hatte erstmals per
E-Mail vom 24. 2. 2009 die Erteilung eines Zeugnisses begehrt. Der
Kla¨ger hat von der Beklagten vor der Ablehnung seiner Bewerbung
durch die Fa. H im Januar 2009 kein Zeugnis verlangt. Das LAG hat
angenommen, der Kla¨ger sei hinsichtlich seiner Behauptung, die
Schreiben vom 10. 9., 9. 10., 29. 10. und 15. 12. 2008, mit denen er die
Erteilung eines Zeugnisses verlangt habe, seien der Beklagten zugegan-
gen, beweisfa¨llig geblieben. . . .
20
I
c)
Da der Kla¨ger somit erstmals nach der Ablehnung der Bewer-
bung durch die Fa. H ein Zeugnis von der Beklagten verlangt hat, kann
dahinstehen, ob er dadurch sein Wahlrecht nach § 630 BGB ausgeu¨bt
hat und ob nach der Nichterteilung des Zeugnisses nach Ausu¨bung des
Wahlrechts eine Mahnung erforderlich gewesen wa¨re, um die Beklagte
in Verzug zu setzen.
Hinweis des Senats:
Zu OS 1: Besta¨t. und Fortf. von BAG vom 19. 1.
2006 – 6 AZR 638/04, Rdn. 21, BAGE 117 S. 20 = DB 2006 S. 1739.
Redaktioneller Hinweis:
Volltext online unter DB0589220.
4 Staudinger/
Preis
, 2012, § 630 Rdn. 3; Mu¨KoBGB/
Henssler
, 6. Aufl., § 630
Rdn. 9.
5 Vgl. BAG vom 15. 3. 1991, a.a.O. (Fn. 1), zu II. 2. d) dd).
6 Vgl. BAG vom 27. 2. 1987 – 5 AZR 710/85, AP BGB § 630 Nr. 16 = EzA BGB
§ 630 Nr. 11; vom 23. 2. 1983 – 5 AZR 515/80, zu I. 3. b), BAGE 42 S. 41 =
DB 1993 S. 2043.
7 Vgl. etwa ErfK/
Mu¨ller-Glo¨ge
, 13. Aufl., § 109 GewO Rdn. 7; Staudinger/
Preis
,
a.a.O: (Fn. 4), Rdn. 11; Mu¨ArbR/
Wank
, 3. Aufl., § 105 Rdn. 5.
8 Vgl. etwa ErfK/
Mu¨ller-Glo¨ge
, a.a.O. (Fn. 7), Rdn. 63; Staudinger/
Preis
, a.a.O:
(Fn. 4), Rdn. 76.
Tarifvertragsrecht
Baugewerbe: Sozialkassenbeitrag bei pauschal
versteuerter Vergu¨tung (§ 40a EStG)
Bruttolohn auch hier maßgebender Tariflohn
EStG § 40a; TV u¨ber das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe
vom 20. 12. 1999 (VTV) §§ 3 Abs. 3, 6 Abs. 1, 18 Abs. 2 u. 4
Ist der Arbeitgeber an die Tarifvertra¨ge zur Regelung der Min-
destlo¨hne im Baugewerbe gebunden, so ist ein der Beitrags-
pflicht zu den Sozialkassen zugrunde liegender pauschal zu ver-
steuernder Bruttoarbeitslohn i. S. des § 18 Abs. 4 Buchst. a
Alt. 3 VTV mindestens der tarifliche Mindestlohn.
(Orientierungssa¨tze der Richterinnen und Richter des BAG)
BAG-Urteil vom 29. 8. 2012 – 10 AZR 589/11
u
DB0561647
Redaktioneller Hinweis:
Volltext online unter DB0561012.
Lohnsteuer/Verfahrensrecht
Rechtsweg fu¨r Berichtigung einer Lohnsteuer-
bescheinigung
Rechtsweg zu Arbeitsgerichten setzt Kernstreit u¨ber arbeits-
rechtliche Fragen voraus – Beanstandete Eintragungen in einer
Lohnsteuerbescheinigung oder das Begehren des zur Ausstel-
lung einer Lohnsteuerbescheinigung ist bloßer Reflex
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; FGO § 33; GVG § 17
1.
Fu¨r einen Rechtsstreit um die richtige Ausfu¨llung der LSt-
Bescheinigung ist der Finanzrechtsweg jedenfalls dann gegeben,
wenn die Entscheidung des Streits von der Anwendung steuer-
rechtlicher Normen abha¨ngt.
2.
Ein solcher Fall liegt z. B. dann vor, wenn die Parteien eines
Arbeitsverha¨ltnisses ausschließlich daru¨ber streiten, ob die fu¨r
den Dezember eines Jahres geschuldete, aber erst im Folgejahr
gezahlte Vergu¨tung in die LSt-Bescheinigung fu¨r das Folgejahr
oder das vorangegangene Jahr einzutragen ist.
3.
Klagen auf Berichtigung von LSt-Bescheinigungen du¨rften
regelma¨ßig unzula¨ssig sein.
(Orientierungssa¨tze der Richterinnen und Richter des BAG)
BAG-Beschluss vom 7. 5. 2013 – 10 AZB 8/13
u
DB0594399
Hinweise des Senats:
Besta¨t. und Fortentw. von BAG vom 11. 6. 2003
– 5 AZB 1/03, DB 2003 S. 2132.
Vgl. auch: BFH vom 4. 9. 2008 – VI B 108/07, vom 13. 12. 2007 –
VI R 57/04, DB 2008 S. 737; vom 30. 6. 2005 – VI S 7/05.
Redaktionelle Hinweise:
Dem Rechtsstreit zugrunde liegt eine Ver-
gu¨tungszahlung fu¨r den Monat Dezember 2011, welche erst im Jahr
2012 geleistet wurde. Beide Parteien hatten zuvor gerichtlich darum
gestritten, ob das Arbeitsverha¨ltnis zwischen ihnen zum 30. 11. oder
31. 12. 2011 geendet hatte. In der fu¨r 2011 von der Beklagten erteilten
LSt-Bescheinigung ist die im Jahr 2012 gezahlte Vergu¨tung fu¨r Dezem-
ber 2011 nicht enthalten. Stattdessen wies die Beklagte diesen Betrag
unter Berufung auf das steuerrechtliche „Zuflussprinzip“ in einer von ihr
fu¨r 2012 erteilten Bescheinigung aus. Hiergegen wandte sich der Kla¨ger
und beantragte vor den Arbeitsgerichten, ihm fu¨r das Kalenderjahr 2011
eine Jahreslst-Bescheinigung zu erteilen, die auch die Bezu¨ge fu¨r De-
zember 2011 erfasst. Seine Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.
Volltext online unter DB0594310.
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Arbeitsrecht
DER BETRIEB | Nr. 23 | 7. 6. 2013