Background Image
Previous Page  137 / 258 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 137 / 258 Next Page
Page Background

Zusammenfassung

Der Grundsatz, dass die Haftungsvoraussetzungen – hier der

Behandlungsfehler und seine Ursächlichkeit für einen Ge-

sundheitsschaden – vom Patienten zu führen sind, gilt auch

im Arzthaftungsrecht. Dabei ist der Haftungstatbestand,

nämlich der erste Verletzungserfolg der behandlungsfehler-

haften Rechtsgutverletzung, d. h. der Körperschaden oder die

Gesundheitsverletzung, mit einem für das praktische Leben

brauchbaren Grad von Gewissheit (praktische Gewissheit)

nachzuweisen; ein geringeres Beweismaß (Schadenschät-

zung) gilt nur für die weiteren Folgeschäden.Mitursächlich-

keit reicht prinzipiell aus, die Haftung zu begründen. Der

Grundsatz der Beweislast des Patienten wird aber für den

Kausalitätsnachweis in bestimmten Fällen zu Lasten des

Arztes durchbrochen, wenn bis hin zur Beweislastumkehr

führende Verlagerungen der Beweislast dem geschädigten

Patienten den Nachweis der Ursächlichkeit des Fehlers für

den geltend gemachten Schaden erleichtern. Damit trägt die

Rechtsprechung von dem Arzt zu verantwortenden Aufklä-

rungserschwernissen in Fällen zum Beispiel grober Behand-

lungsfehler oder von Dokumentationsversäumnissen Rech-

nung. Adäquanztheorie und Schutzbereichserwägungen

schränken die Zurechnung von Schäden ein, die gänzlich

unwahrscheinlich sind oder als allgemeine Lebensrisiken

vom Patienten zu tragen sind. Auch ein Mitverschulden des

Patienten kann die Ersatzpflicht des Arztes mindern.

H. Dieter Laum und Ulrich Smentkowski

Teil 3 des Artikels, der sich mit Kausalitätsfragen bei Aufklärungs-

versäumnissen beschäftigt, finden Sie auf den folgenden Seiten.

Kausalität, Beweiswürdigung und Beweislastverteilung in der Arzthaftung

Gutachtliche Entscheidungen

135