

Zusammenfassung
Der Grundsatz, dass die Haftungsvoraussetzungen – hier der
Behandlungsfehler und seine Ursächlichkeit für einen Ge-
sundheitsschaden – vom Patienten zu führen sind, gilt auch
im Arzthaftungsrecht. Dabei ist der Haftungstatbestand,
nämlich der erste Verletzungserfolg der behandlungsfehler-
haften Rechtsgutverletzung, d. h. der Körperschaden oder die
Gesundheitsverletzung, mit einem für das praktische Leben
brauchbaren Grad von Gewissheit (praktische Gewissheit)
nachzuweisen; ein geringeres Beweismaß (Schadenschät-
zung) gilt nur für die weiteren Folgeschäden.Mitursächlich-
keit reicht prinzipiell aus, die Haftung zu begründen. Der
Grundsatz der Beweislast des Patienten wird aber für den
Kausalitätsnachweis in bestimmten Fällen zu Lasten des
Arztes durchbrochen, wenn bis hin zur Beweislastumkehr
führende Verlagerungen der Beweislast dem geschädigten
Patienten den Nachweis der Ursächlichkeit des Fehlers für
den geltend gemachten Schaden erleichtern. Damit trägt die
Rechtsprechung von dem Arzt zu verantwortenden Aufklä-
rungserschwernissen in Fällen zum Beispiel grober Behand-
lungsfehler oder von Dokumentationsversäumnissen Rech-
nung. Adäquanztheorie und Schutzbereichserwägungen
schränken die Zurechnung von Schäden ein, die gänzlich
unwahrscheinlich sind oder als allgemeine Lebensrisiken
vom Patienten zu tragen sind. Auch ein Mitverschulden des
Patienten kann die Ersatzpflicht des Arztes mindern.
H. Dieter Laum und Ulrich Smentkowski
Teil 3 des Artikels, der sich mit Kausalitätsfragen bei Aufklärungs-
versäumnissen beschäftigt, finden Sie auf den folgenden Seiten.
Kausalität, Beweiswürdigung und Beweislastverteilung in der Arzthaftung
Gutachtliche Entscheidungen
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