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griffs einzustehen. Denn mangels Dokumentation

konnte nicht davon ausgegangen werden, dass die Pa-

tientin neben den genannten Risiken wie Nachblutung,

Wundinfektion,Wundheilungsstörung und Zahn-

schäden auch über mögliche Beeinträchtigungen der im

Operationsbereich verlaufenden Nerven aufgeklärt wor-

den war

(Fall Nr. 2006/0229)

.

Nach erfolgloser konservativer zahnärztlicher Behand-

lung rezidivierender quälender Zahnschmerzen nahm

der beschuldigte Mund-, Kiefer-und Gesichtschirurg in

Narkose die indizierte Extraktion der Zähne 17 und 18

vor. Hierbei kam es zu einer nicht sicher vermeidbaren

Tuberfraktur mit Eröffnung der Kieferhöhle, über wel-

che die Patientin präoperativ nicht ordnungsgemäß auf-

geklärt worden war. Der Aufklärungsmangel führte

jedoch nicht zur Haftung des Arztes, weil davon auszu-

gehen war, dass die Patientin wegen ihrer erheblichen

Beschwerden dem Eingriff auch nach entsprechender

Risikoaufklärung zugestimmt hätte

(Fall Nr. 2005/1740)

.

Die intraoperativ getroffene Entscheidung, auch Anteile

des Stirnmuskels zu exzidieren, um den unerwartet aus-

gedehnten Schläfentumor unklarer Dignität vollständig

zu entfernen, war nicht zu beanstanden. Der Operateur

konnte auch ohne Aufklärung der Patientin über das mit

der unvorhersehbar notwendigen Eingriffserweiterung

verbundene Risiko der hier eingetretenen inkompletten

Verletzung des Stirnastes des N. facialis vom Einver-

ständnis der Patientin ausgehen, weil sie sich in dem

Einwilligungsformular generell mit einer ggf. notwendi-

gen Operationsausdehnung einverstanden erklärt hatte

(Fall Nr. 2005/1120)

.

Zur Sicherungs-Aufklärung

Die therapeutische oder Sicherungs-Aufklärung dient im

Wesentlichen der Aufklärung des Patienten über therapie-

richtiges Verhalten zur Sicherung des Heilerfolgs. Als ver-

tragliche Pflicht umfasst sie beispielsweise die Aufklärung

des Patienten über eine seinem Gesundheitszustand ent-

sprechende Lebensweise, über Folgen der Behandlung so-

wie die Notwendigkeit, diese zu beobachten und dem Arzt

mitzuteilen, über die richtige Einnahme verschriebener

Medikamente, über die Dringlichkeit einer gebotenen

Diagnostik oder Therapie u. a. m. Die Verletzung dieser

Pflicht ist kein Mangel der Eingriffsaufklärung, sondern

ein Behandlungsfehler. Deshalb trifft die Beweislast dafür,

dass der Arzt die Pflicht zur therapeutischen Aufklärung

verletzt hat, grundsätzlich den Patienten. Er hat auch nach-

zuweisen, dass er sich nach erfolgter Aufklärung therapiege-

recht verhalten hätte; Zweifel daran, dass die Schädigung

bei therapiegerechtem Verhalten vermieden worden wäre,

hat er auszuräumen

(Steffen/Pauge, a. a. O., Rn. 574 ff.)

.

Auch bei der Sicherungsaufklärung hat die Dokumentation

erhebliche Bedeutung. Einer ordnungsgemäßen, zeitnah ge-

führten und widerspruchsfreien Dokumentation ist nach

der Rechtsprechung bis zum Beweis des Gegenteils zu ver-

trauen. Lücken in der Dokumentation können hingegen zu

der Vermutung führen, dass die im Rahmen der Sicherungs-

aufklärung notwendigen Hinweise nicht gegeben worden

sind. In einem solchen Fall können Dokumentationsmängel

dem Patienten Erleichterungen für den Beweis eines Be-

handlungsfehlers, unter Umständen bis zur Beweislast-

umkehr bringen.

Bespiele:

Einem niedergelassenen Arzt, der einen 38-jährigen

Patienten wegen eines malignen Melanoms auf dessen

ausdrücklichen Wunsch ausschließlich mit naturheil-

kundlichen Mitteln behandelte, war vorzuwerfen, den

Patienten nicht eindeutig auf die fehlenden Erfolgsaus-

sichten der gewünschten Behandlung hingewiesen zu

haben, obwohl ihm schon zu Beginn der Behandlung

klar gewesen sein musste, dass die Erkrankung durch

die nicht indizierte medikamentöse Therapie mit

Tationil

®

(Glutathion) allein nicht günstig zu beein-

flussen war

(Fall Nr. 2004/0217)

.

Weisen die Ärzte den Patienten im Abschlussgespräch

einer sportmedizinisch-leistungsdiagnostischen Unter-

suchung und durch einen diesem ausgehändigten Arzt-

brief auf pathologische Veränderungen des Herzens und

der Aorta hin und befolgt der Patient die gleichfalls

gegebenen Empfehlungen zu ergänzenden Unter-

suchungen und Kontrollterminen nicht, so liegt kein

Behandlungsfehler der Ärzte vor, der für den Eintritt

einer Aortenruptur verantwortlich zu machen wäre

(Fall Nr. 2006/1593)

.

Zusammenfassung

Anders als bei der Haftung für Behandlungsfehler liegt die

Beweislast dafür, dass der Patient nach ausreichender Auf-

klärung über die Chancen und Risiken der Behandlung

rechtswirksam in den Heileingriff eingewilligt hat, nicht bei

dem Patienten, sondern dem Arzt. Der Dokumentation von

Zeitpunkt und wesentlichem Inhalt des ärztlichen Aufklä-

rungsgesprächs kommt dabei oftmals entscheidende Bedeu-

tung

zu.An

den ärztlichen Einwand der so genannten hypo-

thetischen Einwilligung stellt die Rechtsprechung strenge

Anforderungen. Dem Haftungsrisiko aus Mängeln der Risi-

koaufklärung lässt sich durch geeignete organisatorische

Maßnahmen in Klinik und Praxis, die eine rechtzeitige, um-

fassende und dokumentierte Patientenaufklärung sicher-

stellen, wirksam begegnen.

Verstöße gegen die Pflicht zur Sicherungsaufklärung sind

Behandlungsfehler, für die grundsätzlich der Patient be-

weispflichtig ist. Insoweit gelten die in Teil 1 und 2 dieses

Beitrags dargelegten Besonderheiten. Die sorgfältige Doku-

mentation der im Rahmen der Sicherungsaufklärung gege-

benen therapeutischen Hinweise dient nicht nur der Siche-

rung der Behandlung,sondern auch derHaftungsprophylaxe.

H. Dieter Laum und Ulrich Smentkowski

Kausalität, Beweiswürdigung und Beweislastverteilung in der Arzthaftung

Gutachtliche Entscheidungen

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