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Jahresbericht 2016

Ärztekammer

Nordrhein

Rechtsgrundlagen

Heilberufsgesetz NRW § 6 Absatz 1:

„Aufgaben der Kammern sind:

8. für ein gedeihliches Verhältnis

der Kammerangehörigen untereinander zu

sorgen und Streitigkeiten zwischen

Kammerangehörigen sowie zwischen ihnen

und Dritten, die aus der Berufsausübung

entstanden sind, zu schlichten,

soweit nicht andere Stellen zuständig sind.“

Berufsordnung für die nordrheinischen

Ärztinnen und Ärzte § 12 Absatz 3:

„Auf Antrag einer oder eines Beteiligten

gibt die Ärztekammer eine gutachterliche

Äußerung über die Angemessenheit

der Honorarforderung ab.“

Beratung, Schlichtung und eine Reform:

Die Gebührenordnung für Ärzte

Die GOÄ-Abteilung der Ärztekammer Nordrhein berät Ärzte und Patienten bei Fragen zur

Anwendung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und schlichtet zwischen Arzt und Patient

bei Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Rechnungslegung ergeben können.

Ziel ist, das vertrauensvolle Arzt-Patienten-Verhältnis zu erhalten und eine gerichtliche

Auseinandersetzung zu vermeiden.

Die GOÄ-Abteilung setzt den Schlichtungs- und

Begutachtungsauftrag in einem gestuften Konzept

um: Die Basis bildet die Bereitstellung von Infor-

mationen über die Homepage der Ärztekammer

(www.aekno.de/GOAE

)

und ein telefonisches sowie

schriftliches Informations- und Beratungsange-

bot, mit dem Irritationen und Konflikte bereits im

Vorfeld vermieden werden können. Dieses Angebot

wurde im Berichtszeitraum deutlich intensiver als

in den Vorjahren genutzt. Zu den Fragen, über die

auf der Homepage sachlich informiert wird, ge-

hören auch die beiden im vergangenen Jahr erneut

öffentlich diskutierten Themen Abrechnung der

Leichenschau und IGeL-Leistungen. Auch bei kon-

kreten Rechnungsbeschwerden kann im Rahmen

der gebührenrechtlichen Eingangsbegutachtung

bereits ein gebührenrechtlich nicht zutreffender

Vorwurf geklärt werden.

Schlichtungsverfahren

Wenn eine Rechnungsangelegenheit ein Schlich-

tungsverfahren erfordert, bietet die Bearbeitung

durch die Ärztekammer beiden Seiten die Gewähr

für eine sorgfältige gebührenrechtlich und medi-

zinisch-fachlich fundierte Bearbeitung. Themati-

sche Schwerpunkte dieser Verfahren sind unver-

ändert Fragen der medizinischen Notwendigkeit

durchgeführter Leistungen

(§ 1 Abs. 2 GOÄ)

, das

Zielleistungsprinzip

(§ 4 Abs. 2a GOÄ)

, die Anwen-

dung des Steigerungssatzes

(§ 5 Abs. 2 GOÄ)

, die

Vorschriften zur Rechnungslegung

(§ 12 GOÄ)

und

die analoge Bewertung ärztlicher Leistungen

(§ 6

Abs. 2 GOÄ)

. Der letzte Schwerpunkt ist wesentlich

durch die stark veraltete GOÄ bedingt, die zum

großen Teil seit mehr als 30 Jahren nicht mehr

novelliert worden ist und den medizinischen Fort-

schritt nicht mehr widerspiegelt.

Qualitätsmanagement und Zertifizierung

Die GOÄ-Abteilung passt seit vielen Jahren ihre

internen Prozesse kontinuierlich an die sich wan-

delnden Erfordernisse an, um das hohe Niveau des

Beratungs- und Schlichtungsangebotes zu sichern.

Dieses interne Qualitätsmanagement wurde im

Frühjahr 2016 durch eine externe Zertifizierung

nach

ISO 9001:2008

bestätigt.

Allgemeine Fragen der Gesundheits-, Sozial- und Berufspolitik