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Jahresbericht 2016
Ärztekammer
Nordrhein
Rechtsgrundlagen
Heilberufsgesetz NRW § 6 Absatz 1:
„Aufgaben der Kammern sind:
…
8. für ein gedeihliches Verhältnis
der Kammerangehörigen untereinander zu
sorgen und Streitigkeiten zwischen
Kammerangehörigen sowie zwischen ihnen
und Dritten, die aus der Berufsausübung
entstanden sind, zu schlichten,
soweit nicht andere Stellen zuständig sind.“
Berufsordnung für die nordrheinischen
Ärztinnen und Ärzte § 12 Absatz 3:
„Auf Antrag einer oder eines Beteiligten
gibt die Ärztekammer eine gutachterliche
Äußerung über die Angemessenheit
der Honorarforderung ab.“
Beratung, Schlichtung und eine Reform:
Die Gebührenordnung für Ärzte
Die GOÄ-Abteilung der Ärztekammer Nordrhein berät Ärzte und Patienten bei Fragen zur
Anwendung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und schlichtet zwischen Arzt und Patient
bei Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Rechnungslegung ergeben können.
Ziel ist, das vertrauensvolle Arzt-Patienten-Verhältnis zu erhalten und eine gerichtliche
Auseinandersetzung zu vermeiden.
Die GOÄ-Abteilung setzt den Schlichtungs- und
Begutachtungsauftrag in einem gestuften Konzept
um: Die Basis bildet die Bereitstellung von Infor-
mationen über die Homepage der Ärztekammer
(www.aekno.de/GOAE)
und ein telefonisches sowie
schriftliches Informations- und Beratungsange-
bot, mit dem Irritationen und Konflikte bereits im
Vorfeld vermieden werden können. Dieses Angebot
wurde im Berichtszeitraum deutlich intensiver als
in den Vorjahren genutzt. Zu den Fragen, über die
auf der Homepage sachlich informiert wird, ge-
hören auch die beiden im vergangenen Jahr erneut
öffentlich diskutierten Themen Abrechnung der
Leichenschau und IGeL-Leistungen. Auch bei kon-
kreten Rechnungsbeschwerden kann im Rahmen
der gebührenrechtlichen Eingangsbegutachtung
bereits ein gebührenrechtlich nicht zutreffender
Vorwurf geklärt werden.
Schlichtungsverfahren
Wenn eine Rechnungsangelegenheit ein Schlich-
tungsverfahren erfordert, bietet die Bearbeitung
durch die Ärztekammer beiden Seiten die Gewähr
für eine sorgfältige gebührenrechtlich und medi-
zinisch-fachlich fundierte Bearbeitung. Themati-
sche Schwerpunkte dieser Verfahren sind unver-
ändert Fragen der medizinischen Notwendigkeit
durchgeführter Leistungen
(§ 1 Abs. 2 GOÄ)
, das
Zielleistungsprinzip
(§ 4 Abs. 2a GOÄ)
, die Anwen-
dung des Steigerungssatzes
(§ 5 Abs. 2 GOÄ)
, die
Vorschriften zur Rechnungslegung
(§ 12 GOÄ)
und
die analoge Bewertung ärztlicher Leistungen
(§ 6
Abs. 2 GOÄ)
. Der letzte Schwerpunkt ist wesentlich
durch die stark veraltete GOÄ bedingt, die zum
großen Teil seit mehr als 30 Jahren nicht mehr
novelliert worden ist und den medizinischen Fort-
schritt nicht mehr widerspiegelt.
Qualitätsmanagement und Zertifizierung
Die GOÄ-Abteilung passt seit vielen Jahren ihre
internen Prozesse kontinuierlich an die sich wan-
delnden Erfordernisse an, um das hohe Niveau des
Beratungs- und Schlichtungsangebotes zu sichern.
Dieses interne Qualitätsmanagement wurde im
Frühjahr 2016 durch eine externe Zertifizierung
nach
ISO 9001:2008
bestätigt.
Allgemeine Fragen der Gesundheits-, Sozial- und Berufspolitik