DER BETRIEB 25 - page 73

sichtigt werden ko¨nnten. Die hiergegen
gerichtete Klage vor dem FG Ko¨ln hatte
Erfolg. Das FG beru¨cksichtigte den An-
zahlungsbetrag im Jahr 2006 steuermin-
dernd. Es stu¨tzte sich dabei auf die Rspr.
des EuGH zur Beru¨cksichtigung grenz-
u¨berschreitender finaler Verluste. Der
EuGH habe in seinem aktuellen Urteil
vom 21. 2. 2013 in der Rs. A Oy
(Rs. C-123/11, DB0579982) im Hinblick
auf die Niederlassungsfreiheit noch ein-
mal besta¨tigt, dass finale Auslandsverluste
im Ansa¨ssigkeitsstaat des (Mutter)Unter-
nehmens beru¨cksichtigt werden mu¨ssten.
Im Streitfall sei der Verlust definitiv und
„final“ im Jahr 2006 entstanden. Die Kla¨-
gerin habe diesen Verlust auch aus tat-
sa¨chlichen Gru¨nden nicht in einem ande-
ren Jahr in Belgien beru¨cksichtigen ko¨n-
nen, weil sie weder vorher dort gescha¨ft-
lich ta¨tig gewesen sei, noch die Absicht
gehabt habe spa¨ter dort ta¨tig zu werden.
Der Senat hat gegen das Urteil die Revisi-
on zum BFH wegen grundsa¨tzlicher Be-
deutung zugelassen. (Vgl. FG Ko¨ln, PM
vom 17. 6. 2013)
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DB0596916
Betriebswirtschaft
EP: Zustimmung zum Reformpaket
zur neuen EU-Bilanz- und Trans-
parenzrichtlinie
Das Plenum des Europa¨ischen Par-
laments hat am 12. 6. 2013 das Reform-
paket zur EU-Bilanz- und Transparenz-
richtlinie angenommen. Die urspru¨ng-
lichen Reformvorschla¨ge zur U¨ berarbei-
tung der 4. und 7. Bilanzrichtlinie und
zur A¨ nderung der Transparenzrichtlinie
wurden von der EU-Kommission am
25. 10. 2011 vero¨ffentlicht. Die Haupt-
ziele der Reform sind die Reduzierung
des Verwaltungsaufwands, vor allem fu¨r
kleine Unternehmen, die Verbesserung
der EU-weiten Vergleichbarkeit und Ver-
sta¨ndlichkeit der Abschlu¨sse sowie die
Erho¨hung der Transparenz hinsichtlich
der von der mineralgewinnenden Indus-
trie und der Industrie der Holzwirtschaft
geleisteten Zahlungen an staatliche Stel-
len. Des Weiteren soll durch die Abschaf-
fung der Quartalsberichterstattung dem
kurzfristigen Spekulieren an den Finanz-
ma¨rkten entgegengewirkt werden.
Die verabschiedeten RLn sind das Ergeb-
nis von monatelangen Verhandlungen des
Europa¨ischen Parlaments mit den Mit-
gliedstaaten. Da die Zustimmung des Ra-
tes nur noch Formsache ist, werden die
RLn in wenigen Wochen in Kraft treten.
Die Mitgliedstaaten haben dann zwei
Jahre Zeit, die RLn in nationales Recht
umzusetzen. (Vgl. DRSC, Newsletter
vom 14. 6. 2013)
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DB0597472
EFRAG: Feedback zum Feldtest zu
IFRS 9 vero¨ffentlicht
Die EFRAG hat am 17. 6. 2013 einen
Ergebnisbericht zum Feldtest bzgl.
IFRS 9 (Kategorisierung und Bewertung)
vero¨ffentlicht. Dieser Feldtest wurde im
Februar 2013 gestartet und gemeinsam
von der EFRAG mit den Standardsetzern
aus Deutschland, Frankreich, Großbri-
tannien und Italien durgefu¨hrt. Die Feld-
studie legte besonderes Augenmerk auf
die praktische Anwendung der neuen Ka-
tegorisierungs- und Bewertungsanfor-
derungen des IFRS 9. Als wesentliche Er-
gebnisse haben sich gezeigt:
– Die Anzahl der Finanzinstrumente,
die in die Kategorie „Fair Value
through Profit and Loss“ fallen, wird
voraussichtlich unter IFRS 9 zuneh-
men, da fu¨r sie eine Bewertung ent-
sprechend dem Charakter ihrer ver-
traglich vereinbarten Cashflows nicht
mo¨glich ist. Bislang werden solche In-
strumente zu Anschaffungskosten be-
wertet bzw. als „Available for Sale“
klassifiziert.
– Die Bifurkation von Finanzinstrumen-
ten wird aktuell nur in einem begrenz-
ten Ausmaß vorgenommen. So gaben
weniger als die Ha¨lfte der Teilnehmer
an, Bifurkationen zu verwenden und
dies auch nur in einem insignifikanten
Rahmen. Insbesondere aus dem Ban-
kensektor kamen in diesem Zusam-
menhang Ru¨ckmeldungen, dass statt-
dessen die Fair Value-Option ange-
wandt wird.
– Investitionsstrategien und/oder das
Level, auf dem der Gescha¨ftsmodell-
Test durchgefu¨hrt wird, ko¨nnten sich
bei Implementierung von IFRS 9 a¨n-
dern, um eine mit der externen Rech-
nungslegung gleichlaufende Bewertung
zu erhalten.
Die detaillierten Ergebnisse werden von
der EFRAG vorrangig dem IASB sowie
der EU-Kommission u¨bermittelt. Ein
ausfu¨hrlicher Bericht kann unter
eingesehen werden. (Vgl.
EFRAG, Newsletter vom 17. 6. 2013)
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DB0597469
IDW: Stellungnahme zu Verordnungs-
entwurf zu Beitra¨gen zu der Entscha¨-
digungseinrichtung der Wertpapier-
handelsunternehmen bei der KfW
Das BMF hat einen Referentenentwurf
zur Fu¨nften Verordnung zur A¨ nderung
der Verordnung u¨ber die Beitra¨ge zu der
Entscha¨digungseinrichtung der Wert-
papierhandelsunternehmen bei der KfW
(EdWBeitrV-E) vorgelegt. Dabei geht es
u. a. darum, dass Besta¨tigungen von WP
u¨ber die Richtigkeit der Angaben u¨ber die
Beitra¨ge nur noch anerkannt werden sol-
len, wenn der WP gegenu¨ber der EdW
haftet und die Haftung fu¨r einen fahrla¨s-
sig verursachten Schaden nicht u¨ber die in
§ 54a WPO vorgegebenen Grenzen hi-
naus beschra¨nkt hat.
In seiner Stellungnahme zum Entwurf
weist das IDW darauf hin, dass eine Ein-
beziehung der EdW in das Vertragsver-
ha¨ltnis zwischen Wertpapierhandels-
unternehmen und WP in Betracht kom-
men kann fu¨r Berichterstattungen, die
ausdru¨cklich fu¨r Zwecke der Beitrags-
erhebung und zur Vorlage bei der EdW
durch das Wertpapierhandelsunterneh-
men beauftragt werden. U¨ ber diese Ar-
beitsergebnisse kann sich der WP nach
berufssta¨ndischen Grundsa¨tzen sowohl in
einem eigensta¨ndigen Bericht nebst Be-
scheinigung als auch in einer zusa¨tzlichen
Anlage zum Pru¨fungsbericht a¨ußern. Bei
einer freiwilligen Besta¨tigungsleistung ist
die Haftungserweiterung gegenu¨ber der
EdW separat zu vereinbaren. Angeregt
wird eine Regelung zum Haftungsverha¨lt-
nis in der EdWBeitrV. Die vollsta¨ndige
Stellungnahme ist unter
ab-
rufbar. (Vgl. IDW-Aktuell vom 23. 5.
2013)
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DB0594164
Wirtschaftsrecht
EU: Strengere Vorschriften fu¨r
Ratingagenturen
Am 20. 6. 2013 treten fu¨r Ratingagentu-
ren strengere Vorschriften in Kraft, die
die Rechenschaftspflicht dieser Agenturen
fu¨r ihre Ratings erho¨hen. Die neuen Vor-
schriften sollen auch verhindern, dass sich
die Ma¨rkte allzu sehr auf Ratings stu¨tzen,
und gleichzeitig die Qualita¨t des Rating-
prozesses verbessern. Bei La¨nderratings
werden die Agenturen ku¨nftig zu gro¨ßerer
Transparenz verpflichtet sein.
Was wird sich a¨ndern?
1. Abbau des u¨berma¨ßigen Ru¨ckgriffs
auf Ratings
Unseren G20-Zusagen entsprechend
werden die neuen Vorschriften den Ru¨ck-
griff auf Ratings verringern; hierzu wer-
den die Finanzinstitute verpflichtet, ihre
eigene Kreditrisikobewertung zu versta¨r-
ken und sich nicht ausschließlich und au-
tomatisch auf externe Ratings zu stu¨tzen.
Auch die Europa¨ischen Aufsichtsbeho¨r-
den sollten Verweise auf externe Ratings
vermeiden; zudem werden sie ihre Vor-
schriften und Leitlinien u¨berpru¨fen mu¨s-
sen und in Fa¨llen, in denen die Gefahr ei-
nes automatischen Ru¨ckgriffs auf Ratings
besteht, die entsprechenden Verweise ggf.
DER BETRIEB | Nr. 25 | 21. 6. 2013
Nachrichten
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