DER BETRIEB 25 - page 65

mit der Folge ein, dass sie aus den Rechtsverha¨ltnissen der Erb-
lasserin berechtigt und verpflichtet wurden. Ein Urlaubsabgel-
tungsanspruch der Erblasserin, der Teil der Erbmasse ha¨tte sein
ko¨nnen, bestand indes nicht. Der Urlaubsanspruch der Erblasse-
rin ging mit deren Tod unter und konnte sich nicht in einen Ab-
geltungsanspruch i. S. von § 7 Abs. 4 BUrlG umwandeln. Der
Senat hat in seiner Entscheidung vom 20. 9. 2011
2
im Einzel-
nen ausgefu¨hrt, dass in den Fa¨llen, in denen das Arbeitsverha¨lt-
nis durch den Tod des Arbeitnehmers endet, der Urlaubs-
anspruch untergeht und deshalb die Beendigung des Arbeitsver-
ha¨ltnisses nicht ursa¨chlich dafu¨r ist, dass der Urlaubsanspruch
nicht mehr erfu¨llt werden kann. Unerheblich ist dabei, ob der
Erblasser bis zur Beendigung des Arbeitsverha¨ltnisses arbeits-
unfa¨hig krank war. Weder erwirbt der Erblasser zu Lebzeiten
ein Anwartschaftsrecht auf Urlaubsabgeltung, das nach dem
Erbfall zu einem Vollrecht erstarkt, noch besteht ein werdendes
Recht, das als vermo¨genswertes Recht nach § 1922 Abs. 1 BGB
auf seine Erben u¨bergeht. Diese Grundsa¨tze stehen im Einklang
mit Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG vom 4. 11. 2003 u¨ber be-
stimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung
3
. . . (wird aus-
gefu¨hrt).
. . . dies gilt auch, wenn der Urlaubsanspruch zum Zeitpunkt
des Todes rechtsha¨ngig war
13 . . . 15
I
a)
. . .
c)
Der Einwand der Kla¨gerinnen, der Urlaubs-
anspruch der Erblasserin sei zum Zeitpunkt der Beendigung des
Arbeitsverha¨ltnisses bereits rechtsha¨ngig gewesen, verhilft der
Revision nicht zum Erfolg. Anspru¨che, die den Gegenstand
eines Rechtsstreits bilden, sind nicht davor gefeit unterzugehen.
So erlischt z. B. ein Anspruch gem. § 362 Abs. 1 BGB, wenn
der Schuldner im Lauf eines gerichtlichen Verfahrens die ge-
schuldete Leistung bewirkt
4
. Auch hindert die Rechtsha¨ngigkeit
eines Anspruchs nicht, dass dieser infolge Zeitablaufs erlischt
5
.
Ebenso verha¨lt es sich mit Urlaubsanspru¨chen. Diese erlo¨schen
trotz Rechtsha¨ngigkeit, wenn das Arbeitsverha¨ltnis durch den
Tod des Arbeitnehmers endet.
16
I
Soweit die Revision darauf verweist, die Erblasserin habe nicht nur
den Urlaubsanspruch, sondern auch den Urlaubsabgeltungsanspruch be-
reits im Rahmen des Ku¨ndigungsschutzverfahrens zumindest hilfsweise
verfolgt, u¨bersieht sie, dass dessen Rechtsha¨ngigkeit mit dem Erlass des
Teilanerkenntnisurteils vom 2. 2. 2010 ru¨ckwirkend entfallen ist . . .
(wird ausgefu¨hhrt).
17 . . . 18
I
e)
. . .
II.
Der Erblasserin stand gegenu¨ber der Beklag-
ten auch kein Anspruch auf Schadensersatz zu, der nach § 1922
Abs. 1 BGB auf die Kla¨gerinnen ha¨tte u¨bergehen ko¨nnen.
Ein Schadensersatzanspruch nach § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280
Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 1 Satz 1, § 287 Satz 2,
§ 249 Abs. 1, § 251 Abs. 1 BGB ka¨me nur in Betracht, wenn die Be-
klagte sich gegenu¨ber der Erblasserin bereits zu deren Lebzeiten mit der
Urlaubsgewa¨hrung in Verzug befunden ha¨tte. Das ist vorliegend nicht
der Fall . . . (wird ausgefu¨hrt).
Hinweise des Senats:
Zu OS 1: Besta¨t. von BAG vom 7. 8. 2012 – 9
AZR 353/10, DB 2012 S. 2462.
Zu OS 2: Besta¨t. und Weiterentw. von BAG vom 20. 9. 2011 – 9 AZR
416/10, DB 2012 S. 235.
Redaktioneller Hinweis:
Volltext online unter DB0595843.
2 BAG vom 20. 9. 2011- 9 AZR 416/10, Rdn. 19 ff., DB 2012 S. 235.
3 ABl. EU L 299 vom 18. 11. 2003, S. 9; im Folgenden: Arbeitszeitrichtlinie.
4 Vgl. BAG vom 22. 1. 1975 – 4 AZR 10/74.
5 vgl. BAG vom 14. 11. 1985 – 2 AZR 576/84.
Betriebsu¨bergang
Vera¨ußerung durch Hausverwaltungsunternehmen
verwalteten Grundstu¨cks – Kein U¨ bergang der Ar-
beitsverha¨ltnisse des Hausverwalters
Verwaltetes Grundstu¨ck kein Betriebsmittel – Erforderlich tat-
sa¨chliche Fortfu¨hrung der Gescha¨ftsta¨tigkeit
BGB § 613a
Das von einem Hausverwaltungsunternehmen verwaltete
Grundstu¨ck stellt kein Betriebsmittel dieses Unternehmens
dar. Vielmehr ist es das Objekt der Verwaltungsta¨tigkeit. Die
Arbeitsverha¨ltnisse der mit der Grundstu¨cksverwaltung be-
trauten Arbeitnehmer des Hausverwaltungsunternehmens
gehen deshalb nicht im Wege eines Betriebsu¨bergangs auf
den Erwerber der verwalteten Immobilie u¨ber.
(Orientierungssa¨tze der Richterinnen und Richter des BAG)
BAG-Urteil vom 15. 11. 2012 – 8 AZR 683/11
u
DB0585321
Die Parteien streiten daru¨ber, ob das Arbeitsverha¨ltnis des Kla¨gers im
Weg eines Betriebsu¨bergangs auf die beklagte Landeshauptstadt u¨ber-
gegangen ist.
Der Kla¨ger war seit dem 1. 7. 1992 bei der Firma D AG (
DAG
) als
technisch/kaufma¨nnischer Sachbearbeiter in der Hausverwaltung fu¨r
das Bu¨ro – und Gescha¨ftshaus J in M bescha¨ftigt. Seine Ta¨tigkeit be-
stand im Wesentlichen in der U¨ berwachung der Einhaltung der Miet-
vertra¨ge, in der U¨ berwachung des baulichen Zustands des Objekts nebst
der Veranlassung und U¨ berwachung eventueller Reparaturen sowie der
Interessenvertretung gegenu¨ber Bauleitung, Beho¨rden und Dritten. Ne-
ben dem Kla¨ger war noch ein weiterer Arbeitnehmer als Hausmeister
bescha¨ftigt, dessen Ta¨tigkeit der Kla¨ger zu u¨berwachen hatte.
Mit Wirkung vom 1. 4. 2003 ging das Arbeitsverha¨ltnis des Kla¨gers auf
die A GmbH & Co. KG (
im Folgenden: A KG
) u¨ber.
Bei der A KG handelte es sich um eine vermo¨gensverwaltende Kom-
manditgesellschaft. Perso¨nlich haftende Gesellschafterin war die I
mbH. Die Gescha¨fte der Gesellschaft fu¨hrte gem. dem Gesellschafts-
vertrag die DAG als gescha¨ftsfu¨hrende Kommanditistin.
Das Bu¨ro – und Gescha¨ftshaus, fu¨r dessen Hausverwaltung der Kla¨ger
ta¨tig war, war der einzige Vermo¨gensgegenstand der Gesellschaft. Die
Beklagte war Hauptmieterin in dem Objekt und hatte eine Fla¨che von
13.797 von insges. 16.870 vermietbaren Quadratmetern angemietet.
Der Stadtrat der Beklagten beschloss am 13. 8. 2009, das Grundstu¨ck J
von der A KG zu kaufen. Mit Schreiben vom 21. 12. 2009 wurde der
Kla¨ger durch die A KG u¨ber den am 15. 12. 2009 geschlossenen Kauf-
vertrag und u¨ber einen durch den Eigentu¨merwechsel eintretenden Be-
triebsu¨bergang nach § 613a BGB informiert. Nach Zahlung des Kauf-
preises ging der Besitz an der Immobilie am 1. 2. 2010 auf die Beklagte
u¨ber. Im Anschluss daran wurde die A KG liquidiert. Die Beklagte
u¨bernahm die mit Dritten geschlossenen Mietvertra¨ge sowie die das
Geba¨ude betreffenden Versorgungsvertra¨ge.
Das Geba¨ude wird nunmehr von dem Kommunalen Geba¨udemanage-
ment, einem Eigenbetrieb der Beklagten, betreut. Der neben dem Kla¨-
ger bescha¨ftigte Hausmeister widersprach einem U¨ bergang seines Ar-
beitsverha¨ltnisses und wurde von der Beklagten nicht weiterbescha¨ftigt.
Das ArbG hat der Klage stattgegeben. Das LAG (Sachsen – Anhalt – 4
Sa 442/10) hat die Berufung der Beklagten zuru¨ckgewiesen. Die Revisi-
on der Beklagten fu¨hrte zur Klageabweisung.
AUS DEN GRU¨ NDEN
1 . . . 17
I
A
. . .
B I.
Das Arbeitsverha¨ltnis des Kla¨gers ist nicht
im Weg eines Betriebsu¨bergangs (
§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB
)
von der A KG auf die Beklagte u¨bergegangen . . . (wird aus-
gefu¨hrt).
DER BETRIEB | Nr. 25 | 21. 6. 2013
Arbeitsrecht
1419
1...,55,56,57,58,59,60,61,62,63,64 66,67,68,69,70,71,72,73,74,75,...84
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