DER BETRIEB 25 - page 72

Steuerrecht
BMF: Kabinettsbeschluss zur steuer-
rechtlichen Gleichbehandlung von
Ehen und Lebenspartnerschaften
Das Bundeskabinett hat am 12. 6. 2013
eine Formulierungshilfe fu¨r einen Gesetz-
entwurf beschlossen, mit dem die Ent-
scheidung des BVerfG vom 7. 5. 2013 zur
Gleichbehandlung von Ehen und einge-
tragenen Lebenspartnerschaften in der
ESt umgesetzt wird. Entsprechend der
verfassungsgerichtlichen Entscheidung
ko¨nnen damit auch Lebenspartner in der
ESt zusammen veranlagt werden. Nach
den Vorgaben des Gerichts gilt dies ru¨ck-
wirkend bis 2001 fu¨r alle Lebenspartner,
deren Veranlagung noch nicht bestands-
kra¨ftig durchgefu¨hrt ist.
Die Formulierungshilfe ist am 11. 6. 2013
von den Fraktionen der CDU/CSU und
der FDP als Gesetzentwurf in den Bun-
destag eingebracht worden. (Vgl. BMF,
PM vom 12. 6. 2013)
u
DB0596814
Abkommen zur Fo¨rderung der Steuer-
ehrlichkeit zwischen USA und
Deutschland unterzeichnet
Am 31. 5. 2013 haben Vertreter der Bun-
desregierung und der USA das Abkom-
men zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Fo¨rderung der Steuer-
ehrlichkeit bei internationalen Sachver-
halten und zur Umsetzung des Foreign
Account Tax Compliance Acts (FATCA)
unterzeichnet. Das Bundeskabinett gab
hierfu¨r bereits am 29. 5. 2013 gru¨nes
Licht. Mit diesem Abkommen verpflich-
ten sich die Vertragspartner, fu¨r die Be-
steuerung relevante Daten von Finanz-
instituten zu erheben und auszutauschen.
Damit soll ausgeschlossen werden, dass
durch die Einschaltung ausla¨ndischer Fi-
nanzdienstleister Steuern hinterzogen
werden ko¨nnen. Die Bundesregierung be-
absichtigt, entsprechende Abkommen mit
weiteren Staaten abzuschließen und setzt
damit ein weiteres Signal im Rahmen ih-
rer internationalen Initiativen hin zu mehr
Transparenz und Steuerehrlichkeit.
Deutschland verpflichtet sich in dem Ab-
kommen, von den hierzulande ansa¨ssigen
Finanzinstituten Informationen u¨ber
Konten, die fu¨r US-Kunden gefu¨hrt wer-
den, zu erheben und der US-Beho¨rde zur
Verfu¨gung zu stellen. Im Gegenzug ver-
pflichten sich die USA, deutschen Steuer-
beho¨rden Informationen u¨ber Zins- und
Dividendeneinku¨nfte ihrer deutschen
Kunden zu liefern.
Nach der zwischenstaatlichen Verein-
barung kommt es ab dem 1. 1. 2014 nur
dann nicht zum Quellensteuerabzug auf
Einku¨nfte – Zinsen, Dividenden u. a¨. –
aus US-Quellen mit 30% fu¨r ausla¨ndische
Finanzinstitute (sog. Foreign Financial
Institutions – FFI), wenn sich das deut-
sche meldende Finanzinstitut gegenu¨ber
dem US-Finanzministerium vertraglich
dazu verpflichtet:
– die fu¨r die Identifizierung von US-
Konten notwendigen Informationen
u¨ber sa¨mtliche beim FFI gefu¨hrten
Konten einzuholen,
– bestimmte Informationen u¨ber die als
solche identifizierten US-Konten in ei-
ner ja¨hrlichen Meldung an die zusta¨n-
dige deutsche Beho¨rde weiterzugeben,
– Quellensteuer abzuziehen und ein-
zubehalten von jedem Kontoinhaber,
der nicht die geforderten Informatio-
nen bereitstellt, oder von jedem nicht
teilnehmenden Finanzinstitut, das den
Status eines nicht meldeverpflichteten
Finanzinstituts – wie z. B. Beho¨rden
oder Zentralbanken – nicht nachwei-
sen kann.
Flankierend zu dem Abkommen hat der
deutsche Gesetzgeber im Rahmen des
derzeit noch im Vermittlungsausschuss
befindlichen Gesetzgebungsverfahrens
zum AIFM-StAnpG bereits nationale
Begleitregelungen zur Erfu¨llung von Ver-
einbarungen zum automatischen Infor-
mationsaustausch mit anderen Staaten auf
den Weg gebracht.
u
DB0596993
BFH: Kein erma¨ßigter Steuersatz fu¨r
Umsa¨tze mit einer sog. „Coaster-
Bahn“ (Schlittenbahn)
Mit Urteil vom 20. 2. 2013 (XI R 12/11,
DB0597020) hat der BFH entschieden,
dass die mit einer sog. „Coaster-Bahn“ er-
brachten Umsa¨tze umsatzsteuerrechtlich
keine Befo¨rderungsleistungen sind und
daher nicht dem erma¨ßigten Steuersatz
unterliegen. Bei einer sog. „Coaster-
Bahn“ fahren die Kunden auf schienen-
gebundenen Schlitten zu Tal, wobei diese
im Streitfall eine Fahrstrecke von 2,9 km
bei einem Ho¨henunterschied von ca.
400 m zuru¨cklegten. Die Bergstation als
Startpunkt der ganzja¨hrig betriebenen
„Coaster-Bahn“ konnten die Kunden mit
der ebenfalls von der Kla¨gerin betriebenen
Sesselbahn erreichen.
Die Kla¨gerin war im Unterschied zum
FA der Meinung, es handele sich bei dem
Betrieb der „Coaster-Bahn“ um eine
schienengebundene Personenbefo¨rderung
nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG
in der im Streitjahr 2005 geltenden Fas-
sung, fu¨r die anstelle des seinerzeit gelten-
den Regelsteuersatzes von 16% der erma¨-
ßigte Steuersatz von 7% anwendbar sei.
Der BFH besta¨tigte demgegenu¨ber die
Vorentscheidung, wonach die Kla¨gerin le-
diglich den Fahrga¨sten ein Befo¨rderungs-
mittel u¨berlassen, aber nicht selbst eine
Personenbefo¨rderungsleistung erbracht
habe. Zwar steht es der Beurteilung als
Befo¨rderungsleistung nicht entgegen,
wenn das Motiv fu¨r die Inanspruchnahme
der Leistung in der sportlichen Beta¨ti-
gung oder in anderen Gru¨nden der Frei-
zeitgestaltung oder des Tourismus liegt.
Der Begriff der Befo¨rderung ist aber erst
erfu¨llt, wenn eine der Raumu¨berwindung
dienende (aktive) Ta¨tigkeit entfaltet wird,
wobei die Art des Befo¨rderungsmittels
keine Bedeutung hat. Im Streitfall haben
die Fahrga¨ste die ihnen u¨berlassenen
Schlitten hingegen selbst jeweils mittels
ihres eigenen Ko¨rpergewichts zu Tal ge-
bracht und konnten auch die Fahr-
geschwindigkeit bestimmen.
A¨ hnlich hatte ju¨ngst der V. Senat des
BFH entschieden, dass die U¨ berlassung
von Draisinen zur selbststa¨ndigen Nut-
zung durch die Fahrga¨ste ebenfalls als
Vermietung eines Befo¨rderungsmittels
und nicht als Befo¨rderung zu qualifizieren
ist (BFH-Urteil vom 6. 12. 2012 – V R
36/11, BFH/NV 2013 S. 944). (Vgl.
BFH, PM vom 19. 6. 2013)
u
DB0597906
FG: Steuerminderung in Deutschland
durch endgu¨ltige Verluste im EU-
Ausland
Kosten eines fehlgeschlagenen Versuchs,
in Belgien Ferienwohnungen zu kaufen,
ko¨nnen in Deutschland steuermindernd
beru¨cksichtigt werden. Dies hat das FG
Ko¨ln mit Urteil vom 13. 3. 2013 (10 K
2067/12) entschieden.
Die Kla¨gerin, eine deutsche GmbH, woll-
te in Belgien 21 Ferienpark-Chalets zum
Preis von u¨ber 1 Mio. € zur Vermietung
an Ferienga¨ste kaufen. Sie musste dafu¨r
im Jahr 2006 eine Anzahlung von
300.000 € leisten. Die Anzahlung verfiel,
als Ende 2006 feststand, dass es nicht zu
dem beabsichtigten Kauf kommen wird.
Das FA versagte der GmbH die Beru¨ck-
sichtigung der verlorenen Anzahlung bei
der Festsetzung der inla¨ndischen KSt. Da
die Gewinne aus der beabsichtigten Ge-
scha¨ftsta¨tigkeit nach dem DBA mit Bel-
gien in Deutschland steuerfrei gewesen
wa¨ren, vertrat es die Auffassung, dass
auch die letztlich erzielten Verluste bei
der deutschen Besteuerung nicht beru¨ck-
In eigener Sache
Die na¨chste Ausgabe von DER
BETRIEB erscheint am 5. 7. 2013
als Doppelheft 26/27.
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Nachrichten
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