Bundesfinanzhof
Umsatzsteuer
UStG § 6a; UStDV § 17a; RL
77/388/EWG Art. 28c
1.
Fu¨r die Inanspruchnahme des Vertrau-
ensschutzes nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG
muss der Lieferer in gutem Glauben han-
deln und alle Maßnahmen ergreifen, die
vernu¨nftigerweise verlangt werden ko¨nnen,
um sicherzustellen, dass der von ihm geta¨-
tigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an
einer Steuerhinterziehung fu¨hrt.
2.
Dabei sind alle Gesichtspunkte und tat-
sa¨chlichen Umsta¨nde umfassend zu beru¨ck-
sichtigen. Danach kann sich die zur Steuer-
pflicht fu¨hrende Bo¨sgla¨ubigkeit auch aus
Umsta¨nden ergeben, die nicht mit den Be-
leg- und Buchangaben zusammenha¨ngen.
BFH-Urteil v. 25. 4. 2013 – V R 28/11
Urteil im Heft:
S. 1396
Volltext-Urteil online:
u
DB0597024
UStG 2005 § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. B;
RL 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a
Unterabs. 3 i. V. mit Anhang H Kategorie 5
Die mit einer sog. „Coaster-Bahn“, bei der
die Fahrtkunden auf schienengebundenen
Schlitten zu Tal fahren, erbrachten Umsa¨tze
sind umsatzsteuerrechtlich keine Befo¨rde-
rungsleistungen und unterliegen daher
nicht dem erma¨ßigten Steuersatz.
BFH-Urteil v. 20. 2. 2013 – XI R 12/11
Volltext-Urteil online:
u
DB0597020
Grunderwerbsteuer
GrEStG § 1 Abs. 2a, § 1 Abs. 3 Nr. 3
1.
Die mittelbare A¨ nderung des Gesell-
schafterbestandes einer grundstu¨cksbesit-
zenden PersGes. i. S. des § 1 Abs. 2a
GrEStG ist ausschließlich nach wirtschaftli-
chen Maßsta¨ben zu beurteilen. KapGes.
und PersGes. sind hierbei gleichermaßen
als transparent zu betrachten.
2.
Eine Vera¨nderung der Beteiligungsver-
ha¨ltnisse an einer im maßgeblichen Fu¨nf-
jahreszeitraum unmittelbar an der grund-
stu¨cksbesitzenden PersGes. beteiligt ge-
bliebenen KapGes. oder PersGes. la¨sst die-
se nur dann fiktiv zu einer neuen Gesell-
schafterin werden, wenn sich in diesem
Zeitraum deren Gesellschafterbestand un-
mittelbar oder mittelbar, d. h. auf den wei-
teren Beteiligungsebenen, im wirtschaftli-
chen Ergebnis vollsta¨ndig gea¨ndert hat.
BFH-Urteil v. 24. 4. 2013 – II R 17/10
Volltext-Urteil online:
u
DB0597023
Abgabenordnung
AO §§ 126, 130, 132, 195; BpO §§ 13 ff.
1.
Beauftragt die fu¨r die Besteuerung zu-
sta¨ndige Finanzbeho¨rde eine andere Fi-
nanzbeho¨rde mit der Außenpru¨fung (§ 195
Satz 2 AO), so darf die beauftragte Finanz-
beho¨rde anstelle der an sich zusta¨ndigen
Finanzbeho¨rde die Außenpru¨fung durch-
fu¨hren und ist zum Erlass der Pru¨fungs-
anordnung befugt, aus der sich die Ermes-
senserwa¨gungen auch fu¨r den Auftrag er-
geben mu¨ssen.
2.
Eine Pru¨fungsanordnung kann durch ei-
ne neue Pru¨fungsanordnung in Bezug auf
den zu pru¨fenden Stpfl., den Pru¨fungs-
gegenstand und den Pru¨fungszeitraum
nach § 130 Abs. 1 AO teilweise zuru¨ck-
genommen werden.
BFH-Urteil v. 15. 5. 2013 – IX R 27/12
Urteil im Heft:
S. 1399
Volltext-Urteil online:
u
DB0597025
Zollrecht
ZK Art. 4 Nr. 5; ZKDVO Art. 255 Abs. 1,
Art. 280 Abs. 4; VO (EG) Nr. 800/1999
Art. 4 Abs. 1, Art. 51 Abs. 1; VO (EG)
Nr. 1291/2000 Art. 24 Abs. 2
1.
Ist bei der Entscheidung u¨ber die Ge-
wa¨hrung von Ausfuhrerstattung von der
ordnungsgema¨ßen Vorlage einer Ausfuhr-
lizenz gem. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 800/1999 u¨ber gemeinsame
Durchfu¨hrungsvorschriften fu¨r Ausfuhr-
erstattungen bei landwirtschaftlichen Er-
zeugnissen auszugehen, wenn die Ausfuhr-
zollstelle die Ausfuhranmeldung ohne Vor-
lage der Lizenz angenommen hat, dem
Ausfu¨hrer dabei gestattet hat, die Lizenz
binnen einer bestimmten Frist nachzurei-
chen, und dieser dem nachgekommen ist?
2.
Sofern diese Frage zu verneinen ist: Ver-
langt Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 800/1999 u¨ber gemeinsame Durchfu¨h-
rungsvorschriften fu¨r Ausfuhrerstattungen
bei
landwirtschaftlichen Erzeugnissen
zwingend die Vorlage der Ausfuhrlizenz
schon bei der Abgabe der Ausfuhranmel-
dung oder reicht es aus, wenn der Ausfu¨h-
rer eine (ihm vor der Ausfuhr erteilte) Aus-
fuhrlizenz erst im Zahlungsverfahren vor-
legt?
3.
Kann der Ausfu¨hrer, der zuna¨chst ge-
fa¨lschte Zolldokumente fu¨r die Ankunft
der Ausfuhrware im Bestimmungsland
vorgelegt hat, gu¨ltige Zolldokumente
noch nach Ablauf der fu¨r die Vorlage in
der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 u¨ber
gemeinsame Durchfu¨hrungsvorschriften
fu¨r Ausfuhrerstattungen bei landwirt-
schaftlichen Erzeugnissen festgelegten
Fristen anspruchswahrend vorlegen, wenn
die verspa¨tete Vorlage die Abwicklung
des Zahlungsverfahrens nicht verzo¨gert
oder behindert hat, weil der Erstattungs-
antrag zuna¨chst aus anderen Gru¨nden als
der fehlenden Vorlage solcher Ankunfts-
nachweise abgelehnt worden ist und die-
se vorgelegt werden, nachdem die Fa¨l-
schung jener Dokumente erkannt worden
ist?
4.
Ist eine Sanktion gem. Art. 51 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 800/1999 u¨ber gemein-
same Durchfu¨hrungsvorschriften fu¨r Aus-
fuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen
Erzeugnissen auch dann verwirkt, wenn die
beantragte Ausfuhrerstattung zwar der tat-
sa¨chlich zu gewa¨hrenden entspricht, der
Ausfu¨hrer aber im Zahlungsverfahren zu-
na¨chst Dokumente vorgelegt hat, aufgrund
derer ihm Ausfuhrerstattung nicht ha¨tte
gewa¨hrt werden ko¨nnen?
BFH-Beschluss v. 16. 4. 2013 – VII R 67/11
Volltext-Beschluss online:
u
DB0597021
Sonstige Steuerarten
VO (EG) Nr. 1788/2003 Art. 4, Art. 10
Abs. 3, Art. 11 Abs. 3, Art. 12 Abs. 4,
Art. 13 Abs. 1; VO (EG) Nr. 595/2004
Art. 8 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1; MilchAbgV
§§ 14, 24
1.
Nach der im Zwo¨lfmonatszeitraum
2006/2007 geltenden Milchabgabenver-
ordnung nehmen nachtra¨glich bekannt ge-
wordene, die verfu¨gbare Direktverkaufs-Re-
ferenzmenge u¨berschreitende Milchmengen
im Fall unrichtiger oder unvollsta¨ndiger
Angaben des Milcherzeugers am sog. Sal-
dierungsverfahren nicht teil. Dieser Aus-
schluss vom Saldierungsverfahren ist mit
Unionsrecht vereinbar.
2.
Auch wenn ein Mitgliedstaat in einem
bestimmten Zwo¨lfmonatszeitraum keine
Milchabgabe an die Union abzufu¨hren hat,
kann er gleichwohl von einem Erzeuger,
der mit seinen Lieferungen oder Direktver-
Ausgewa¨hlte Leitsa¨tze der obersten Bundesgerichte
M 6
Leitsa¨tze
DER BETRIEB | Nr. 25 | 21. 6. 2013