Vorga¨ngergruppe (Business Expert Group
on the Smooth Functioning of VAT in
the EU) herausgestellt, dass die Rechts-
unsicherheit eines der gro¨ßten Hindernis-
se fu¨r einen sto¨rungsfreien innergemein-
schaftlichen Handel sei. Im Rahmen des
EVF haben sich nun 13 Mitgliedstaaten
(Belgien, Estland, Frankreich, Litauen,
Lettland, Malta, Niederlande, Portugal,
Slowenien, Spanien, Ungarn, Vereinigtes
Ko¨nigreich und Zypern) erfreulicherweise
bereit erkla¨rt, in einem zuna¨chst auf sechs
Monate begrenzten Zeitraum bei grenz-
u¨berschreitenden umsatzsteuerlichen
Sachverhalten Ausku¨nfte zu erteilen.
Verfahrensablauf:
Unternehmer, welche komplexe grenz-
u¨berschreitende Transaktionen mit Bezug
zu mindestens zwei dieser Mitgliedstaaten
planen, ko¨nnen den/einen teilnehmenden
Mitgliedstaat, in dem sie fu¨r USt-Zwecke
registriert sind, um eine Auskunft bitten.
Eine Berechtigung, eine entsprechende
Anfrage an einen Teilnehmerstaat zu
richten, setzt regelma¨ßig nicht voraus,
dass das anfragende Unternehmen in ei-
nem Teilnehmerstaat ansa¨ssig ist. Viel-
mehr ist es – wie dargestellt – ausrei-
chend, wenn das Unternehmen dort um-
satzsteuerlich registriert ist. Deshalb
ko¨nnten auch deutsche Unternehmen mit
USt-Fragen in einer mo¨glichen fra¨nzo¨-
sisch-belgischen Transanktion eine Aus-
kunft (Cross Border Ruling) beantragen.
Alle Teilnehmerstaaten akzeptieren
dabei Anfragen in englischer Sprache. Al-
lein in Spanien und Ungarn ist daneben
eine U¨ bersetzung in Spanisch bzw. Unga-
risch erforderlich. Gegenstand des Aus-
kunftsbegehrens kann – vergleichbar mit
dem deutschen Verfahren zur Erteilung
einer verbindlichen Auskunft – zudem
nur eine geplanten Transaktion sein, aber
keine bereits verwirklichte.
Der Anfragestaat beschreibt seine An-
sicht zur umsatzsteuerlichen Behandlung
des Sachverhalts und leitet dann die Anfra-
ge an den oder die anderen betroffenen
Mitgliedstaaten weiter. Wenn der Unter-
nehmer ausdru¨cklich um eine Konsultation
zwischen den Mitgliedstaaten gebeten hat
(was auf jeden Fall bei bekannter unter-
schiedlicher Behandlung in den Mitglied-
staaten sinnvoll ist), ko¨nnen solche durch-
gefu¨hrt werden. Es wird aber ausdru¨cklich
ausgeschlossen, dass solche Konsultatio-
nen zwingend zu einer Einigung fu¨hren
mu¨ssen.
Es gilt das Verfahren des betroffenen
Mitgliedstaats, auch hinsichtlich der Ver-
bindlichkeit der Auskunft. Mitgliedstaa-
ten, welche nach innerstaatlichem Recht
keine verbindlichen Ausku¨nfte erteilen,
werden dies auch nicht im Rahmen des
Versuchs tun.
Derzeit ist vorgesehen, den Versuch im
Zeitraum zwischen dem 1. 6. und 31. 12.
2013 durchzufu¨hren und dann auszuwer-
ten. Man beha¨lt sich aber vor, die Ent-
gegennahme von Antra¨gen auch vor dem
31. 12. 2013 abzulehnen, wenn die An-
zahl der gestellten Anfragen unerwartet
hoch ist. Ebenso ist mo¨glich, dass die
Laufzeit verla¨ngert wird, wenn etwa die
Zahl der Anfragen noch zu niedrig ist,
um einen abschließenden Eindruck zu
haben, aber die Tendenz positiv ist.
Fazit:
Der Zeitraum ist kurz, aber gerade deswe-
gen sollten mo¨glichst viele betroffene Un-
ternehmen das Angebot nutzen, um Inte-
resse an einer solchen Mo¨glichkeit zu de-
monstrieren. Sollten Kommission und
Mitgliedstaaten mangels hinreichender
Teilnehmerzahlen den Eindruck bekom-
men, solche Ausku¨nfte in grenzu¨berschrei-
tenden Sachverhalten seien nicht notwen-
dig oder erwu¨nscht, wa¨re das ganz klar
ein falsches Signal. Auch die Tatsache, dass
sich Deutschland nicht an diesem Versuch
beteiligt, sollte die deutschen Unternehmer
nicht davon abhalten, wenigstens in teil-
nehmendenMitgliedstaaten ihre Anfragen
zu stellen. Andernfalls ko¨nnte die deutsche
Finanzverwaltung unabha¨ngig von den
Unternehmer-Anfragen aus anderen Staa-
ten zur Auffassung kommen, deutsche Un-
ternehmer ha¨tten kein Bedu¨rfnis nach der-
artigen Ausku¨nften.
RA/StB Ralph Korf, Mu¨nchen
Redaktioneller Hinweis:
Einzelheiten dazu findet man in eng-
lischer Sprache unter
pa.eu/taxation_customs/resources/docu-
ments/taxation/vat/vat-forum-note-in-
formation_en.pdf.
Grenze von 500.000 € bei der Bildung von Ru¨cklagen
nach § 6b Abs. 10 EStG
u
DB0594146
Es ist gefragt worden, ob die Betrags-
grenze i. H. von 500.000 € nach § 6b
Abs. 10 Satz 1 EStG bei PersGes. gesell-
schafts- oder gesellschafterbezogen aus-
zulegen ist. Gem. einer auf Bundesebene
erfolgten Abstimmung bittet die OFD
Frankfurt/M. mit Verfu¨gung vom 11. 4.
2013 (S 2139 A – 24 – St 210,
DB0594145) hierzu die Auffassung zu
vertreten, dass dem Wortlaut des § 6b
Abs. 10 EStG entsprechend die Vergu¨ns-
tigungen nur natu¨rliche Personen in An-
spruch nehmen ko¨nnen, die im Inland
unbeschra¨nkt oder beschra¨nkt steuer-
pflichtig sind und den Gewinn nach § 4
Abs. 1 oder § 5 EStG ermitteln.
KSt-Subjekte i. S. des § 1 Abs. 1 KStG
sind von der Anwendung ausgeschlossen.
Wird Gesamthandsvermo¨gen einer
PersGes. vera¨ußert, kann entsprechend
dem Gebot einer mo¨glichst weitgehenden
Gleichbehandlung von Einzel- und Mit-
unternehmern auch dieser Gewinn u¨ber-
tragen werden, soweit er nicht Ko¨rper-
schaften, Personenvereinigungen oder
Vermo¨gensmassen, sondern natu¨rlichen
Personen zuzurechnen ist.
Fu¨r die Berechnung des Ho¨chstbetrags
in § 6b Abs. 10 Satz 1 EStG ist dabei der
einzelne Mitunternehmer als Stpfl. anzu-
sehen, mit der Folge, dass der Ho¨chstbe-
trag von 500.000 € fu¨r jeden Mitunter-
nehmer zur Anwendung kommt.
Kernaussage des § 6b Abs. 10 Satz 1
EStG ist, dass steuerpflichtige Gewinne
aus der Vera¨ußerung von Anteilen an
KapGes. bis zu einem Betrag von
500.000 € u¨bertragen werden ko¨nnen. Da
bei § 6b EStG die personenbezogene Be-
trachtungsweise gilt, kommt es fu¨r die
Ho¨he des begu¨nstigten Gewinns auf die
Verha¨ltnisse im Vz. des jeweiligen Stpfl.
an. Im Rahmen der Abschnittsbesteue-
rung gilt der Ho¨chstbetrag von 500.000 €
somit pro Stpfl. und Vz. Bei gesellschaf-
ter-/personenbezogener Betrachtungswei-
se mu¨ssen alle von diesem Stpfl. vor-
genommenen Vera¨ußerungen von Antei-
len an KapGes. beru¨cksichtigt werden,
gleichgu¨ltig, welchem inla¨ndischen Be-
triebsvermo¨gen die Anteile bis zur Ver-
a¨ußerung zugeordnet waren, und zwar in
dem Vz., in dem die Gewinne anderen-
falls steuerlich zu beru¨cksichtigen wa¨ren.
Redaktioneller Hinweis:
Volltext-Verfu¨gung online: DB0594145.
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Kurz kommentiert
DER BETRIEB | Nr. 25 | 21. 6. 2013