DER BETRIEB 23 - page 79

Berufsbildungsrecht/Schadensersatz
Schadensersatz wegen verspa¨teter Erteilung eines
Zeugnisses u¨ber eine Qualifizierungsmaßnahme
Abgrenzung zu Umschulungsverha¨ltnis – Zeugnisanspruch rich-
tet sich nach § 630 BGB – Voraussetzungen fu¨r Verzug
BBiG § 1 Abs. 1, Abs. 5, §§ 16, 26, 58 ff.; BGB § 280 Abs. 1,
Abs. 2, § 286 Abs. 1, Abs. 2, § 630; GewO § 109; ZPO § 448
1. Auf Umschulungsverha¨ltnisse i. S. von § 1 Abs. 5, §§ 58 ff.
BBiG ist § 16 BBiG weder unmittelbar noch u¨ber § 26 BBiG
anwendbar. Der Zeugnisanspruch eines Umschu¨lers richtet
sich deshalb entweder nach § 630 BGB oder nach § 109 GewO.
2. Wird eine Umschulung nicht im Rahmen eines Arbeitsverha¨lt-
nisses, sondern auf der Grundlage eines Berufsbildungsver-
trags durchgefu¨hrt, folgt der Zeugnisanspruch aus § 630 BGB.
3. Der Dienstgeber kann mit der Erteilung des Zeugnisses nach
§ 630 BGB grundsa¨tzlich erst in Verzug geraten, wenn der
Dienstverpflichtete sein Wahlrecht zwischen einem ein-
fachen und einem qualifizierten Zeugnis ausgeu¨bt hat und
nach Nichterteilung das gewa¨hlte Zeugnis gegenu¨ber dem
Dienstgeber angemahnt hat.
(Orientierungssa¨tze der Richterinnen und Richter des BAG)
BAG-Urteil vom 12. 2. 2013 – 3 AZR 120/11
u
DB0592457
Die Parteien streiten daru¨ber, ob der Kla¨ger von der Beklagten Scha-
densersatz wegen verspa¨teter Erteilung eines Zeugnisses verlangen kann.
Der Kla¨ger war bei der Beklagten vom 2. 1. 2008 bis zum 8. 9. 2008 im
Rahmen einer Qualifizierungsmaßnahme ta¨tig. Nach der Beendigung
der Qualifizierungsmaßnahme bewarb sich der Kla¨ger nach seinem Vor-
bringen bei der Fa. H um die Stelle eines Disponenten. Dieses Unter-
nehmen teilte dem Kla¨ger mit einem Schreiben vom 14. 1. 2009 u. a.
mit: “. . . Sie haben im letzten Telefonat davon gesprochen, dass Sie uns
Ihr fehlendes Zeugnis aus der Ta¨tigkeit bei der D AG nachreichen wer-
den. Dies ist bis zum heutigen Tag leider nicht geschehen. Gerne wu¨r-
den wir Sie und Ihre Erfahrungen bei uns im Unternehmen integriert
wissen. Haben Sie jedoch bitte Versta¨ndnis dafu¨r, dass wir Sie aufgrund
dieser Lu¨cke im Lebenslauf, welche fu¨r unseren Unternehmensbereich
von außerordentlichem Interesse ist, nicht bei der Besetzung der ausge-
schriebenen Stelle als Disponent einstellen ko¨nnen. . . .“
Mit einer E-Mail bat der Kla¨ger die Beklagte um Zusendung des feh-
lenden Zeugnisses. Mit der Klage hat der Kla¨ger die Erteilung eines
ordnungsgema¨ßen Zeugnisses und die Zahlung von Schadensersatz ver-
langt. Nachdem die Beklagte dem Kla¨ger am 23. 4. 2009 ein unter dem
Datum des 8. 9. 2008 ausgestelltes Zeugnis erteilt hatte, hat der Kla¨ger
den Rechtsstreit insoweit fu¨r erledigt erkla¨rt und seinen Schadensersatz-
anspruch auf 11.944 € beziffert.
Die Vorinstanzen (zuletzt LAG Hamburg – 6 Sa 13/10) haben die Kla-
ge abgewiesen. Die Revision blieb ohne Erfolg.
AUS DEN GRU¨ NDEN
1 . . . 9
I
Der Kla¨ger hat keinen Schadensersatzanspruch gegen die
Beklagte gem. § 280 Abs. 1 und Abs. 2, § 286 BGB. Im Zeit-
punkt der Ablehnung der Bewerbung des Kla¨gers durch die
Fa. H war die Beklagte mit der Erteilung eines Zeugnisses u¨ber
die Qualifizierungsmaßnahme nicht im Verzug.
Auf Umschulungsverha¨ltnisse sind die Vorschriften des BBiG
u¨ber das Berufsausbildungsverha¨ltnis nicht anwendbar
10
I
1.
Die Beklagte war verpflichtet, dem Kla¨ger ein Zeugnis
u¨ber die Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme zu ertei-
len. Diese Verpflichtung folgte nicht aus § 16 Abs. 1 BBiG,
sondern aus § 630 BGB. Der Qualifizierungsvertrag begru¨ndete
ein Berufsbildungsverha¨ltnis in Gestalt eines beruflichen Um-
schulungsverha¨ltnisses i. S. des § 1 Abs. 1 und Abs. 5, § 58 ff.
BBiG. Auf ein Umschulungsverha¨ltnis findet § 16 BBiG weder
unmittelbar noch nach § 26 BBiG Anwendung.
11
I
a)
Nach der st. Rspr. des BAG sind auf Umschulungsverha¨lt-
nisse die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes u¨ber das Berufs-
ausbildungsverha¨ltnis nicht anwendbar
1
. Das Berufsbildungs-
gesetz erfasst zwar die berufliche Bildung in § 1 umfassend, entha¨lt
aber nur Regelungen u¨ber die inhaltliche Gestaltung von Berufs-
ausbildungsvertra¨gen und anderen Vertragsverha¨ltnissen, auf-
grund derer erstmals einem Auszubildenden eine breit angelegte
berufliche Grundbildung und die fu¨r die Ausu¨bung einer qualifi-
zierten beruflichen Ta¨tigkeit notwendigen fachlichen Fertigkeiten
und Kenntnisse bzw. erstmals berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten
oder Erfahrungen vermittelt werden (§ 1 Abs. 3, § 26 BBiG).
Diese Voraussetzungen treffen auf die Umschulung i. S. von § 1
Abs. 5, § 58 ff. BBiG nicht zu. Eine Umschulung soll den U¨ ber-
gang in eine andere geeignete berufliche Ta¨tigkeit ermo¨glichen.
Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, Umschulungsverha¨ltnisse
ebenso eingehend und zwingend zu regeln wie Berufsausbildungs-
verha¨ltnisse. Er hat sich darauf beschra¨nkt, allgemeine Grundsa¨tze
aufzustellen (vgl. § 58 ff. BBiG) . . . (wird ausgefu¨hrt).
12
I
b)
Die Anwendbarkeit des § 16 BBiG auf Umschulungsver-
ha¨ltnisse folgt nicht aus § 26 BBiG. Diese Bestimmung ordnet
die Anwendbarkeit der fu¨r das Berufsausbildungsverha¨ltnis gel-
tenden Vorschriften der §§ 10 bis 23 und 25 BBiG nur fu¨r
Rechtsverha¨ltnisse an, die nicht als Arbeitsverha¨ltnisse ausgestal-
tet sind und die Personen betreffen, „die eingestellt werden, um
berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fa¨higkeiten oder berufliche
Erfahrungen zu erwerben“. § 26 BBiG erfasst damit – wie schon
die Vorga¨ngerregelung in § 19 BBiG a. F. – nur solche Rechts-
verha¨ltnisse, die im Gegensatz zur Umschulung oder Fortbil-
dung auf die erstmalige Vermittlung beruflicher Kenntnisse,
Fertigkeiten oder Erfahrungen gerichtet sind, wie dies etwa bei
Anlernlingen, Volonta¨ren oder Praktikanten der Fall ist
2
. . .
Bei einem Umschulungsverha¨ltnis handelt es sich um ein
Dienstverha¨ltnis i. S. des § 611 BGB
13
I
c)
Der Unanwendbarkeit von § 16 BBiG auf Umschulungs-
verha¨ltnisse steht die vom Kla¨ger hervorgehobene Bedeutung
des Zeugnisanspruchs fu¨r den Umschu¨ler im Hinblick auf seine
weiteren Berufschancen nicht entgegen. Die fehlende Anwend-
barkeit von § 16 BBiG fu¨hrt nicht dazu, dass der Umschu¨ler kei-
nen Zeugnisanspruch hat. Dieser ergibt sich vielmehr aus § 630
BGB oder § 109 GewO.
14
I
d)
Der Zeugnisanspruch des Kla¨gers folgt aus § 630 BGB
und nicht aus § 109 GewO, da die Qualifizierung des Kla¨gers
nicht im Rahmen eines Arbeitsverha¨ltnisses erfolgte, sondern
auf der Grundlage des Qualifizierungsvertrags, bei dem der Aus-
bildungszweck und nicht die Arbeitsleistung im Vordergrund
stand
3
. Sofern die Umschulung nicht im Rahmen eines Arbeits-
verha¨ltnisses, sondern auf Grundlage eines (isolierten) Berufsbil-
dungsvertrags durchgefu¨hrt wurde, ergibt sich der Zeugnis-
1 BAG vom 19. 1. 2006 – 6 AZR 638/04, Rdn. 21, BAGE 117 S. 20 = DB 2006
S. 1739; vom 15. 3. 1991 – 2 AZR 516/90, zu II. 2. c) aa), DB 1992 S. 896 =
AP BBiG § 47 Nr. 2 = EzA BBiG § 47 Nr. 1; vom 20. 2. 1975 – 5 AZR 240/74,
zu I., DB 1975 S. 1659 = AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 2 = EzA GG
Art. 12 Nr. 12.
2 Vgl. BAG vom 19. 1. 2006, a.a.O. (Fn. 1), Rdn. 26; vom 20. 2. 1975, a.a.O.
(Fn. 1); vom 21. 8. 2012 – 3 AZR 698/10, Rdn. 41, DB 2012 S. 2694 = NZA
2012 S. 1428 zu § 26 BBiG n. F.
3 Vgl. BAG vom 19. 1. 2006, a.a.O. (Fn. 1), Rdn. 14 (18).
DER BETRIEB | Nr. 23 | 7. 6. 2013
Arbeitsrecht
1307
1...,69,70,71,72,73,74,75,76,77,78 80,81,82,83,84,85,86,87,88,89,...96
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