KURS MAGAZIN 09/2013 - page 10

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KURS
9 / 2013
MARKT & MAKLER
D
er Versicherungsmakler M. vermittelte fondsgebun-
dene Lebens- und Rentenversicherungen des X. Le-
bensversicherers. ImwerblichenAuftritt waren sie mit
einem Bestandteil des Firmennamens bezeichnet, unter dem
der Makler seine Geschäfte betrieb. Überdies verwendete
M. im Rahmen seiner Vermittlertätigkeit für dieses Produkt
Antragsformulare des Versicherers X. Grundlage des Ganzen
war ein schriftlich fixiertes Kooperationsverhältnis zwischen
dem Makler M. und der F. – AG, der Konzernmutter des X.
Lebensversicherers.
Auch dem Kunden K. vermittelte Makler M. einen solchen
Lebensversicherungsvertrag. Zur Abgeltung seiner Dienstleis-
tungen hatte der Makler mit ihm eine Vermittlungsgebühren-
vereinbarung abgeschlossen. Sie sahmit Rücksicht auf die darin
getroffeneVergütungsregelung vor, dassM. für dieVermittlung
eines solchen Lebensversicherungsvertrags vom Versicherer
keineAbschlussprovision erhält.DieVersicherungsbeiträge und
auch die dem Makler zustehende Vermittlungsgebühr wurden
von der F. – GmbH, eine Gesellschaft der F. – Unternehmens-
gruppe, in Monatsraten beim Kunden eingezogen.
Für die Dauer von etwa einem Jahr erbrachte der Kunde
bzw. der Versicherungsnehmer die vereinbarten monatlichen
Raten. Dann stellte er seine Zahlungen ein. Der Makler M.
verklagte ihn daraufhin auf Zahlung der restlichen Vergü-
tung von knapp 1700 Euro, die nach der mit ihm getroffenen
Vereinbarung in voller Höhe mit erfolgter Beratung und
Vermittlung verdient sein sollte. Das Amtsgericht gab der
Zahlungsklage des Maklers M. statt. Auf die Berufung des
Kunden wies das Landgericht die Klage ab. In letzter Instanz
hatte sich der Bundesgerichtshof mit dem Fall zu befassen.
Der Makler und die reine Lehre
Wer sich vor Augen führt, welche Stellung einVersicherungs-
makler zwischen den Vertragskontrahenten einnimmt – auf
der einen Seite der Versicherer als Risikoträger, auf der ande-
ren der Kunde undVersicherungsnehmer – , der stößt sich an
einigen Ecken und Kanten, wenn er diesen in drei Gerichts-
instanzen durchleuchteten Fall mit der dahinter stehende
Konstruktion näher betrachtet. Der Versicherungsmakler,
dieser spezifische, dem Kunden zugewandte Vermittlertyp
und Interessenvertreter – wie oft ist schon das hohe Lied
auf ihn gesungen worden! Bereits vor fast 30 Jahren hat der
Bundesgerichtshof die rechtlichen Konturen dieses strikt dem
Kunden verbundenen Vermittlertyps geradezu in Stein ge-
Verhängnisvolle Affäre
In der Versicherungswirtschaft ist der Vertrieb von zentraler Bedeutung. Das Versicherungsprodukt, oft kom-
pliziert und nicht gerade attraktiv, soll schließlich mit Erfolg verkauft werden. Da hat die
Vertriebs-Funktion
der Versicherer
mit Blick auf den nur schwer zu begeisternden potenziellen Kunden die nicht einfache Schlüs-
selaufgabe des „Sesam-öffne-dich“. Auch Versicherungsmakler mischen da mit, auf so manch neuenWegen.
Zuweilen allerdings mit verhängnisvollen Konsequenzen.
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