KURS MAGAZIN 09/2013 - page 20

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KURS
9 / 2013
MARKT & MAKLER
Deutschland/Schweiz
Sozialversicherung droht
Personen, die in Deutschland selbststän­
dig und zugleich in der Schweiz unselbst­
ständig tätig sind, unterliegen mit ihrem
deutschen und schweizerischen Einkom­
men der Schweizer Sozialversicherung.
Betroffen sind vor allem Personen, die in
Deutschland von der gesetzlichen Renten­
versicherungspflicht befreit sind (z.B. als
Geschäftsführer einer deutschen GmbH
oder Vorstand einer deutschen AG) und
die in der Schweiz eine unselbstständige
Erwerbstätigkeit (z. B. als Verwaltungsrat
einer Schweizer AG oder als Geschäftsfüh­
rer einer Schweizer GmbH) aufnehmen.
Dabei spielen weder der Wohnsitz noch
die Höhe des Schweizer Einkommensteils
eine Rolle. Die Sozialversicherungsträger
greifen jetzt durch und verschließen sich
auch dann einer Ausnahme der bereits
seit April 2012 geltenden Regelung, wenn
für die Schweizer Tätigkeit keine Zahlung
erfolgt (Quelle: Handelskammer Deutsch­
land Schweiz).
Fristablauf
Sekundensache
Geht ein Schriftsatz nach Ablauf des letz­
ten Tages der gesetzten Frist um 0:00
Uhr des Folgetages per Telefax ein, so
ist die Frist abgelaufen und gilt als ver­
säumt. Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt,
in dem die Faxübermittlung begonnen
hat sondern die vollständige Übermitt­
lung und Speicherung der Sendedaten
im Empfangsgerät des Gerichts. Wegen
Versäumung der Frist war die Berufung
insgesamt als unzulässig zu verwerfen.
Auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand nutzte in diesem Fall
nichts. Wer unverschuldet eine Frist ver­
säumt, kann zwar das Versäumnis unter
bestimmten Voraussetzungen heilen und
eine Wiedereinsetzung in die versäumte
Frist erreichen. Das kam jedoch im vorlie­
genden Fall nicht in Betracht, da die Fax­
übermittlung (einfach) zu spät gestartet
worden war. Fatal: Immerhin ging es um
eine Schadenersatzklage in Höhe von fast
70.000 Euro (Quelle: Oberlandesgericht
Koblenz, Az.: 12 U 1437/12).
„Zinsschranke“
Keine Vollziehungsaussetzung
Die Zinsschranke begrenzt die Möglich­
keit von Unternehmen, Zinsaufwendun­
gen als Betriebsausgaben abzuziehen. Die
Beschränkung trifft allerdings nur Firmen,
deren Zinsaufwendungen drei Millionen
Euro übersteigen. Zinsen sind danach –
von Ausnahmen abgesehen – grundsätz­
lich nur in Höhe von 30 Prozent des um
Zinsaufwendungen und bestimmte Ab­
schreibungen erhöhten Einkommens ab­
ziehbar. Verbleibende, nicht abziehbare
Aufwendungen können lediglich in die fol­
genden Wirtschaftsjahre vorgetragen wer­
den. Die Zinsschranke bewirkt daher, dass
Zinsaufwendungen teilweise nicht in dem
Jahr als Betriebsausgaben steuermindernd
berücksichtigt werden, in dem sie ange­
fallen sind. Im Streitfall führte die Anwen­
dung der Zinsschranke dazu, dass angefal­
lene Zinsen lediglich in Höhe von 3,3 statt
9,6 Millionen Euro als Betriebsausgaben
berücksichtigt, der Rest in die Folgejahre
vortragen wurde. Trotz ernstlicher Zwei­
fel an der Verfassungsmäßigkeit der Zins­
schranke wurde dem Aussetzungsantrag
nicht entsprochen. Verfassungszweifel ge­
statten vorläufigen Rechtsschutz in Form
einer Aussetzung nur nach Abwägung des
individuellen Aussetzungsinteresses ge­
gen das öffentliche Vollziehungsinteresse.
Das war im Streitfall nicht erkennbar (Quel­
le: Finanzgericht Münster, Az.: 9 V 2400/12
K; Revision zugelassen). Zu klären ist ne­
ben der Frage der Verfassungsmäßigkeit
der Zinsschranke auch, nach welchen Maß­
stäben eine Aussetzung der Vollziehung zu
gewähren ist.
Zeitwertkonto
Verfügungsprinzip für GGF
Gutschriften auf einem Zeitwertkonto füh­
ren bei Arbeitnehmern erst in der Freistel­
lungsphase zu einem Lohnzufluss, da sie
erst dann über die entsprechenden Beträ­
ge wirtschaftlich verfügen können. Dies
gilt – entgegen der Mitteilung des Finanz­
amts im Rahmen einer Anrufungsauskunft
– in gleicher Weise für die Geschäftsführer.
Sie hätten es zwar aufgrund ihrer Stellung
in der Hand, sich fällige Beträge auszah­
len zu lassen. Der beabsichtigte Abschluss
der zivilrechtlich wirksamen Vereinbarun­
gen über das Arbeitszeitmodell führe aber
gerade dazu, dass die Fälligkeit hinaus­
geschoben werde (Quelle: Finanzgericht
Münster, Az.: 12 K 3812/10 E); Revision zu­
gelassen, Az.: VI R 23/12).
Arbeitszimmer
Pool ermöglicht Abzug
Steht beim Arbeitgeber kein Arbeitsplatz
zur Verfügung, greift der Abzugsauschluss
in Bezug auf ein häusliches Arbeitszimmer
nicht. Zwar handelt es sich bei dem stritti­
gen Büroarbeitsplatz um einen sog. ande­
ren Arbeitsplatz. Dieser Pool­Arbeitsplatz
stand jedoch nachweislich nicht vollum­
fänglich zur Verfügung, da für acht Ar­
beitnehmer lediglich drei Arbeitsplätze
bereitgehalten werden. Aufgrund der Un­
terdeckung an Arbeitsplätzen musste ein
Großteil der im Rahmen der Tätigkeit an­
fallenden vor­ und nachbereitenden Arbei­
ten im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet
werden. Dies rechtfertigt den (beschränk­
ten) Werbungskostenabzug (Quelle: Fi­
nanzgericht Düsseldorf, Az.: 10 K 822/12 E;
Revision zugelassen).
Informationsrechte
Unpfändbar
Die Rechte eines GmbH­Gesellschafters auf
Auskunft und Einsicht in die Bücher und
Schriften der Gesellschaft werden weder
mit der Geschäftsanteilspfändung mitge­
pfändet noch sind sie gesondert pfändbar.
Eine Forderung ist der Pfändung nur inso­
weit unterworfen, als sie übertragbar ist.
Ein unveräußerliches Recht dagegen ist in
Ermangelung besonderer Vorschriften der
Pfändung insoweit unterworfen, als die
Ausübung einem anderen überlassen wer­
den kann. Das trifft nicht auf Informations­
rechte zu. Denn die Weitergabe von Infor­
mationen an gesellschaftsfremde Dritte
ist pflichtwidrig, und zwar ohne Rücksicht
auf ihren Inhalt und ohne Rücksicht darauf,
welche Zwecke mit der Verbreitung der
Kenntnisse verfolgt werden. Angesichts
dieser Ausgestaltung der Ansprüche des
GmbH­Gesellschafters ist eine Pfändbar­
keit zu verneinen (Quelle: Bundesgerichts­
hof, Az.: VII ZB 14/12).
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