20
KURS
9 / 2013
MARKT & MAKLER
Deutschland/Schweiz
Sozialversicherung droht
Personen, die in Deutschland selbststän
dig und zugleich in der Schweiz unselbst
ständig tätig sind, unterliegen mit ihrem
deutschen und schweizerischen Einkom
men der Schweizer Sozialversicherung.
Betroffen sind vor allem Personen, die in
Deutschland von der gesetzlichen Renten
versicherungspflicht befreit sind (z.B. als
Geschäftsführer einer deutschen GmbH
oder Vorstand einer deutschen AG) und
die in der Schweiz eine unselbstständige
Erwerbstätigkeit (z. B. als Verwaltungsrat
einer Schweizer AG oder als Geschäftsfüh
rer einer Schweizer GmbH) aufnehmen.
Dabei spielen weder der Wohnsitz noch
die Höhe des Schweizer Einkommensteils
eine Rolle. Die Sozialversicherungsträger
greifen jetzt durch und verschließen sich
auch dann einer Ausnahme der bereits
seit April 2012 geltenden Regelung, wenn
für die Schweizer Tätigkeit keine Zahlung
erfolgt (Quelle: Handelskammer Deutsch
land Schweiz).
Fristablauf
Sekundensache
Geht ein Schriftsatz nach Ablauf des letz
ten Tages der gesetzten Frist um 0:00
Uhr des Folgetages per Telefax ein, so
ist die Frist abgelaufen und gilt als ver
säumt. Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt,
in dem die Faxübermittlung begonnen
hat sondern die vollständige Übermitt
lung und Speicherung der Sendedaten
im Empfangsgerät des Gerichts. Wegen
Versäumung der Frist war die Berufung
insgesamt als unzulässig zu verwerfen.
Auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand nutzte in diesem Fall
nichts. Wer unverschuldet eine Frist ver
säumt, kann zwar das Versäumnis unter
bestimmten Voraussetzungen heilen und
eine Wiedereinsetzung in die versäumte
Frist erreichen. Das kam jedoch im vorlie
genden Fall nicht in Betracht, da die Fax
übermittlung (einfach) zu spät gestartet
worden war. Fatal: Immerhin ging es um
eine Schadenersatzklage in Höhe von fast
70.000 Euro (Quelle: Oberlandesgericht
Koblenz, Az.: 12 U 1437/12).
„Zinsschranke“
Keine Vollziehungsaussetzung
Die Zinsschranke begrenzt die Möglich
keit von Unternehmen, Zinsaufwendun
gen als Betriebsausgaben abzuziehen. Die
Beschränkung trifft allerdings nur Firmen,
deren Zinsaufwendungen drei Millionen
Euro übersteigen. Zinsen sind danach –
von Ausnahmen abgesehen – grundsätz
lich nur in Höhe von 30 Prozent des um
Zinsaufwendungen und bestimmte Ab
schreibungen erhöhten Einkommens ab
ziehbar. Verbleibende, nicht abziehbare
Aufwendungen können lediglich in die fol
genden Wirtschaftsjahre vorgetragen wer
den. Die Zinsschranke bewirkt daher, dass
Zinsaufwendungen teilweise nicht in dem
Jahr als Betriebsausgaben steuermindernd
berücksichtigt werden, in dem sie ange
fallen sind. Im Streitfall führte die Anwen
dung der Zinsschranke dazu, dass angefal
lene Zinsen lediglich in Höhe von 3,3 statt
9,6 Millionen Euro als Betriebsausgaben
berücksichtigt, der Rest in die Folgejahre
vortragen wurde. Trotz ernstlicher Zwei
fel an der Verfassungsmäßigkeit der Zins
schranke wurde dem Aussetzungsantrag
nicht entsprochen. Verfassungszweifel ge
statten vorläufigen Rechtsschutz in Form
einer Aussetzung nur nach Abwägung des
individuellen Aussetzungsinteresses ge
gen das öffentliche Vollziehungsinteresse.
Das war im Streitfall nicht erkennbar (Quel
le: Finanzgericht Münster, Az.: 9 V 2400/12
K; Revision zugelassen). Zu klären ist ne
ben der Frage der Verfassungsmäßigkeit
der Zinsschranke auch, nach welchen Maß
stäben eine Aussetzung der Vollziehung zu
gewähren ist.
Zeitwertkonto
Verfügungsprinzip für GGF
Gutschriften auf einem Zeitwertkonto füh
ren bei Arbeitnehmern erst in der Freistel
lungsphase zu einem Lohnzufluss, da sie
erst dann über die entsprechenden Beträ
ge wirtschaftlich verfügen können. Dies
gilt – entgegen der Mitteilung des Finanz
amts im Rahmen einer Anrufungsauskunft
– in gleicher Weise für die Geschäftsführer.
Sie hätten es zwar aufgrund ihrer Stellung
in der Hand, sich fällige Beträge auszah
len zu lassen. Der beabsichtigte Abschluss
der zivilrechtlich wirksamen Vereinbarun
gen über das Arbeitszeitmodell führe aber
gerade dazu, dass die Fälligkeit hinaus
geschoben werde (Quelle: Finanzgericht
Münster, Az.: 12 K 3812/10 E); Revision zu
gelassen, Az.: VI R 23/12).
Arbeitszimmer
Pool ermöglicht Abzug
Steht beim Arbeitgeber kein Arbeitsplatz
zur Verfügung, greift der Abzugsauschluss
in Bezug auf ein häusliches Arbeitszimmer
nicht. Zwar handelt es sich bei dem stritti
gen Büroarbeitsplatz um einen sog. ande
ren Arbeitsplatz. Dieser PoolArbeitsplatz
stand jedoch nachweislich nicht vollum
fänglich zur Verfügung, da für acht Ar
beitnehmer lediglich drei Arbeitsplätze
bereitgehalten werden. Aufgrund der Un
terdeckung an Arbeitsplätzen musste ein
Großteil der im Rahmen der Tätigkeit an
fallenden vor und nachbereitenden Arbei
ten im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet
werden. Dies rechtfertigt den (beschränk
ten) Werbungskostenabzug (Quelle: Fi
nanzgericht Düsseldorf, Az.: 10 K 822/12 E;
Revision zugelassen).
Informationsrechte
Unpfändbar
Die Rechte eines GmbHGesellschafters auf
Auskunft und Einsicht in die Bücher und
Schriften der Gesellschaft werden weder
mit der Geschäftsanteilspfändung mitge
pfändet noch sind sie gesondert pfändbar.
Eine Forderung ist der Pfändung nur inso
weit unterworfen, als sie übertragbar ist.
Ein unveräußerliches Recht dagegen ist in
Ermangelung besonderer Vorschriften der
Pfändung insoweit unterworfen, als die
Ausübung einem anderen überlassen wer
den kann. Das trifft nicht auf Informations
rechte zu. Denn die Weitergabe von Infor
mationen an gesellschaftsfremde Dritte
ist pflichtwidrig, und zwar ohne Rücksicht
auf ihren Inhalt und ohne Rücksicht darauf,
welche Zwecke mit der Verbreitung der
Kenntnisse verfolgt werden. Angesichts
dieser Ausgestaltung der Ansprüche des
GmbHGesellschafters ist eine Pfändbar
keit zu verneinen (Quelle: Bundesgerichts
hof, Az.: VII ZB 14/12).
Recht & Steuern