MARKT & MAKLER
Rhion Versicherung AG
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meißelt. In seinem Urteil aus dem Jahre 1985, einem weithin
leuchtenden Leitstern im Vermittlerrecht, hat er den Versi-
cherungsmakler als den treuhänderähnlichen Sachwalter des
Kunden bezeichnet. Zu dessen Gunsten treffen ihn folglich,
so das höchste Zivilgericht, weitgehende Pflichten (Risi-
koprüfung, Aufklärung, Beratung, ständige Unterrichtung
und Betreuung) gegenüber dem ihm vertrauenden Kunden,
verbunden mit einer konsequenten Interessenwahrnehmung.
Sein fest verankerter Standort ist im Lager des Kunden.
An diesem rechtlichen Profil des Maklers hat sich im Laufe
der Zeit nichts geändert – etwa im Sinn einer von Rechtspre-
chung und/oder Praxis vollzogenen Liberalisierung, wie es
der Makler M. in dem hier behandelten Streitfall durch seine
Einbindung in denVersichererbereich verstanden hat. ImGe-
genteil: In seinem neuen, den vorliegenden Fall betreffenden
Urteil aus dem Jahr 2012, bekräftigt der Bundesgerichtshof
(Fundstelle des Urteils am Ende) den Status des Maklers als
den eines treuhänderischen Sachwalters des von ihm betreu-
ten Kunden, dem gegenüber er „grundsätzlich umfassende
Pflichten zu erfüllen“ hat. Dazu gehört, ihm im Einzelfall
eine solche Versicherung zu empfehlen, die exakt auf seine
individuellen Wünsche und Bedürfnisse zugeschnitten ist.
Dabei muss der Makler, will er seiner Beratungsverpflichtung
gegenüber dem Kunden gerecht werden, eine hinreichende
Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungspro-
dukten und von den dahinter stehendenVersicherern geprüft
und daraus für seinen Kunden die passende Wahl getroffen
haben. So das Gericht und so auch das Gesetz in § 60 Abs. 1
Satz 1 VVG.
Eine Liaison, die es in sich hat
Dass diese reine Lehre durch die in diesemFall zuTage getretene
Konstruktion verletzt wurde, ist jedem auf den ersten Blick ein-
sichtig. Dabei geht es hier also nicht um eine irgendwie geartete
Schlechtleistung eines Maklers in einem Einzelfall, die seinen
Vergütungsanspruch ausschließt.Vielmehr liegt bei der zwischen
demMakler und der Unternehmensgruppe des Versicherers ein-
gerichteten Konstruktion ein Sonderfall mit Dauerwirkung vor,
der in den Bereich der von der Rechtsprechung entwickelten
Verflechtungsrechtsprechung gehört.
Eine solche Verflechtung liegt im Regelfall darin, dass der
Vermittler, hier der Makler, vertragliche Beziehungen zu einer
Person oder einer Gesellschaft, hier einem Unternehmen einer
Versicherungsgruppe, begründet. Diese vertraglichen Bindun-
gen stellen ihn im Streitfall auf die Seite des Vertragsgegners,
und er kann demzufolge nicht mehr die Interessen seines Auf-
traggebers und Kunden pflichtgemäßwahrnehmen.Das ist un-
zweifelhaft mit dem Status und den Aufgaben eines Maklers
unvereinbar. Von Fall zu Fall kann die Verflechtung mit dem
anderenTeil sowohl gesellschaftsrechtlicher Natur sein (Halten
einer Beteiligung) als auch auf andereWeise erfolgen (wie hier:
Eingehen einer vertraglichen Bindung). Die letztere Variante,