Wir im Sport 09-2013 - page 38

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Sportmanagement
nicht begleichen, gilt eventuell die Durchgriffshaftung –
das heißt, der geschäftsführende Vorstand haftet mit sei-
nem Privatvermögen. Denn: „Ein Vereinsvorsitzender wird
rechtlich ähnlich behandelt wie der Geschäftsführer einer
GmbH“, erklärt Fischer mit Blick auf ein klarstellendes Ur-
teil des Bundesfinanzhofs (Az. VII R 4/98). Voraussetzung
für die persönliche Haftung des Vorstands sind zwar immer
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die kann aber schnell
erreicht sein, etwa wenn ein Sportverein arglos Geld an
seine Spieler zahlt: Fischer: „Es wird unterstellt, dass heute
jedem klar ist, dass man dann Steuern und Sozialabgaben
abführen muss.“ Und dazu sollte bekannt sein, welche For-
men der Mitarbeit und der Vergütung möglich sind.
Formen
der Vergütung
unterscheiden
Im Einzelnen sind das die abhängige Beschäftigung, etwa
als Minijob, Teil- oder Vollzeit, sowie die selbstständige
Mitarbeit. Und natürlich – millionenfach verbreitet – das
ehrenamtliche Engagement. „Ein Irrtum ist die Annahme,
dass Ehrenamt immer unbezahlte Arbeit bedeutet“, sagt
Fischer. Denn oft gibt es Geld für Telefonkosten, Benzin
oder Fotokopien. Neben Aufwendungsersatz, also dem
Ausgleich der tatsächlich angefallenen Kosten, sind alter-
nativ pauschale Aufwandsentschädigungen möglich:
Über den Übungsleiterfreibetrag: Wer bis zu 13 Stun-
den pro Woche z. B. als Übungsleiter oder Betreuer
arbeitet, darf seit dem 1. Januar 2013 bis zu 2.400 Euro
im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei verdienen.
Der Ehrenamtsfreibetrag gilt für fast alle sonstigen
Tätigkeiten im Verein, wie Vorstandsarbeit, Reinigung,
Pflege. Bis zu 720 Euro im Jahr bleiben vom Fiskus
unberührt. Doch Vorsicht: Aktive Sportler dürfen nicht
über den Ehrenamtsfreibetrag bezahlt werden.
Wer Mitarbeiter im Rahmen einer der Freibeträge
beschäftigt, sollte sich bescheinigen lassen, dass dieser
nicht schon im Zuge einer anderen Tätigkeit ausgereizt ist.
„Bezahlt der Verein seinenMitarbeiter imGlauben, dass er
zu einer der Fallgruppen gehört und sich herausstellt, dass
der Freibetrag schon anderswo ausgeschöpft ist, kann das
zu erheblichen Nachzahlungen an das Finanzamt und die
Verein
Die Führung des Vereins ist mit Blick auf seine Mitarbeiter
kein Privatvergnügen, sondern ein Job, der Kenntnisse aus dem
Steuer- und Sozialversicherungsrecht fordert.
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