Sportmanagement
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Formen der Bezahlten Mitarbeit
Text
Axel vom Schemm
Illustration
Entwurfswerk
Zahlen,
bitte!
Mitarbeit im Sportverein hat viele Facetten –
von unbezahltem Ehrenamt bis zur
Festanstellung ist alles denkbar. Bei Fragen
zum steuer- und sozialversicherungsrechtlichen
Umgang mit den eigenen Mitarbeitern aber
bewegen sich viele Vorstände und Engagierte
in einer gefährlichen Grauzone. Nur wer
die Regeln kennt und einhält, ist vor bösen
Überraschungen gefeit. Ein Überblick.
anz gleich, ob Management, Verwaltung oder
Sportangebot: Ohne diemehreren hunderttau-
send Helfer ginge nichts in den Sportvereinen
im Land. Und da fängt das Problem an: Denn
die Führung des Vereins ist mit Blick auf seine Mitarbeiter
kein Privatvergnügen, sondern ein Job, der Kenntnisse aus
dem Steuer- und Sozialversicherungsrecht fordert. Die Re-
alität sieht oft anders aus, weiß der freiberufliche Sport-
manager und VIBSS-Berater Dietmar Fischer. „Ich stelle
immer wieder fest, dass ehrenamtliche Funktionäre in ih-
ren Vereinen zu Dingen bereit sind, die sie im Privatleben
niemals tun würden. Dahinter steht wohl ein Denken, dass
es ja für die gute Sache ist“, sagt Fischer, der seit 1998 Füh-
rungskräfte aus dem organisierten Sport in den Bereichen
Finanzen, Steuern, Recht, Versicherungen und Sporträume
informiert, berät und schult.
Ausdrücklich warnt Fischer vor der Taktik, den Kopf in den
Sand zu stecken und zu hoffen, dass alles gut geht. Denn
nicht zuletzt durch zahlreiche Gesetzesänderungen der ver-
gangenen Jahre werden Sportvereine verstärkt vom Fiskus
und den Sozialversicherungsträgern ins Visier genommen.
Und die Fragen zur Mitarbeit im Verein sind vielfältig:
Welche Vorgaben aus dem Steuer-, Sozialversicherungs-
und Arbeitsrecht sind zu berücksichtigen? Was ist eigent-
lich ehrenamtliches Tun und wo liegen die Grenzen zur
bezahlten Mitarbeit? Sind Übungsleiter und Trainer abhän-
gig beschäftigt oder selbstständig? Wer sich da nicht aus-
kennt, kann folgenschwere Fehler machen.
Verein
ist regulärer
Arbeitgeber
Zunächst ist es wichtig zuwissen, dass der eingetragene Ver-
ein rechtsfähig ist und für ihn als Arbeitgeber die wesentli-
chen Pflichten bei Steuern und Sozialabgaben gelten. Hatten
die Finanzämter wegen Fragen rund um die Gemeinnützig-
keit von jeher mit Vereinen zu tun, ist die Zusammenarbeit
mit den Sozialversicherungsträgern recht jung. „Erst mit
Einführung der Sozialversicherungspflicht für Minijobber
hat sich das geändert“, sagt Fischer. Im Klartext heißt das:
Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung und die
gesetzliche Unfallversicherung (VBG) prüfen einen ehren-
amtlich geführten Verein genauso wie eine GmbHmit meh-
reren hundert Mitarbeitern. Und da Prüfungen in der Regel
nur alle vier Jahre stattfinden, können bei Fehlern horren-
de Nachzahlungsbeträge auflaufen. Kann der Verein diese
G
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